ANHANG VO (EU) 2022/44

VERSTÖßE GEMÄß ARTIKEL 1

Verstoß Bandbreite der Pauschalsätze
Kategorie 1: Versäumnis sicherzustellen, dass die den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zugewiesenen Fangmöglichkeiten beachtet werden
1.1 Versäumnis, die Vorschriften über Fanglizenzen und Fangerlaubnisse einzuhalten. 10–50 %
1.2 Versäumnis, die Nutzung der Fangmöglichkeiten zu überwachen, insbesondere wenn nicht alle im Fischereilogbuch, in Umladeerklärungen, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen oder Übernahmeerklärungen erfassten Daten aufgezeichnet werden, und/oder Versäumnis, den Fischereiaufwand zu überwachen und sicherzustellen, dass diese Daten korrekt und vollständig sind und fristgerecht übermittelt werden. 10–50 %
1.3 Versäumnis, der Kommission die aggregierten Daten über angelandete Fänge und Fischereiaufwand zu übermitteln. 10–50 %
1.4 Versäumnis, Fischereien zu schließen, wenn die Quoten, auch im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und regionalen Fischereiorganisationen, ausgeschöpft sind und/oder der zulässige Fischereiaufwand erreicht wurde. 10–50 %
Kategorie 2: Versäumnis, Erhaltungsmaßnahmen zu beachten und/oder empfindliche Arten und Lebensräume zu schützen im Hinblick auf langfristig umweltverträgliche Fischerei und Aquakultur gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
2.1 Versäumnis, im Einklang mit dem Grundsatz der Effizienz und Verhältnismäßigkeit eine detaillierte und genaue Dokumentierung aller Fangreisen sowie angemessene Kapazitäten und Mittel zur Kontrolle der Einhaltung der Pflicht zur Anlandung sicherzustellen. 10–50 %
2.2 Versäumnis, das Verbot umzusetzen, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Fisch- oder Schalentierarten zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden (es sei denn, es gelten Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie). 10–50 %
2.3 Versäumnis, das Verbot umzusetzen, die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Meeressäugetiere und Meeresreptilien sowie die unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten von Seevögeln zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. 10–50 %
2.4 Versäumnis, wissenschaftliche Daten über unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Arten und bestimmter Arten von Seevögeln zu erheben. 10–50 %
2.5 Versäumnis, die Wirksamkeit der eingeführten Minderungsmaßnahmen zu überwachen und zu bewerten, sofern gemäß den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten relevant. 10–50 %
2.6 Versäumnis, den Einsatz von Fanggeräten gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1241 über technische Maßnahmen zu verbieten, um empfindliche Lebensräume zu schützen. 10–50 %
2.7 Versäumnis, Vorschriften für die wissenschaftliche Forschung zu beachten. 10–50 %
2.8 Versäumnis, Aalbewirtschaftungspläne zu erstellen und umzusetzen. 2–25 %
2.9 Versäumnis, Erhaltungsmaßnahmen für Aale einzuhalten (gegebenenfalls Verringerung des Fischereiaufwands und Erreichung von Zielen). 2–25 %
2.10 Versäumnis, der Kommission über die Überwachung, die Wirksamkeit und die Ergebnisse der Erhaltungsmaßnahmen für Aale zu berichten. 2–25 %
2.11 Versäumnis, der Kommission einen Jahresbericht über die Umsetzung der Vorschriften in Bezug auf das Abtrennen von Haifischflossen vorzulegen. 2–25 %
Kategorie 3: Versäumnis, externe Fischereibeziehungen im Einklang mit internationalen Verpflichtungen sowie den politischen Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchzuführen
3.1 Versäumnis, dafür zu sorgen, dass Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreiben, in der Lage sind, sämtliche ihrer Fischerei- und Verarbeitungstätigkeiten ausführlich und genau zu dokumentieren. 10–50 %
3.2 Versäumnis, sicherzustellen, dass Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der Unionsgewässer gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten über entsprechende Genehmigungen verfügen. 10–50 %
Kategorie 4: Versäumnis, gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotte und den natürlichen Ressourcen sicherzustellen
4.1 Versäumnis, Maßnahmen zu ergreifen, um die Fangkapazität der Flotte unter Berücksichtigung der Entwicklungen und auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten an die Fangmöglichkeiten anzupassen, um ein stabiles und dauerhaftes Gleichgewicht zwischen diesen herzustellen. 10–50 %
4.2 Versäumnis, gesonderte Bewertungen für Flotten rund um die Gebiete in äußerster Randlage und für Flotten, die ausschließlich außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreiben, zu erstellen. 10–50 %
4.3 Versäumnis, sicherzustellen, dass bei Flottenabgängen, für die öffentliche Zuschüsse gewährt werden, zuvor die Fanglizenz und die Fangerlaubnisse eingezogen wurden und dass die stillgelegte Fangkapazität nicht ersetzt wird. 10–50 %
4.4 Versäumnis, die Einhaltung der Fangkapazitätsobergrenzen gemäß Anhang II der GFP-Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sicherzustellen. 10–50 %
4.5 Versäumnis, die Flottenzugänge und -abgänge in einer Weise zu verwalten, dass die ohne öffentliche Zuschüsse bewirkten Zugänge neuer Kapazitäten zur Flotte dadurch ausgeglichen werden, dass zuvor in mindestens gleichem Umfang bestehende Kapazitäten ohne öffentliche Zuschüsse abgebaut wurden. 10–50 %
4.6 Versäumnis, der Kommission die im Flottenregister der Union zu erfassenden Angaben gemäß Artikel 24 Absatz 1 der GFP-Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Durchführungsverordnung der Kommission über das Fischereiflottenregister der Union zu übermitteln. 10–50 %
4.7 Versäumnis, die Fangkapazität und die Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen zu kontrollieren und zu überwachen. 10–50 %
Kategorie 5: Versäumnis, gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zum Ziel der GFP beizutragen, wissenschaftliche Daten zu erheben
5.1 Versäumnis, biologische, ökologische, technische und sozioökonomische Daten zu erheben und zu verwalten. 10–50 %
5.2 Versäumnis, die Datenerhebung mit anderen Mitgliedstaaten in derselben Region abzustimmen. 2–25 %
5.3 Versäumnis, sicherzustellen, dass die Aufgaben des nationalen Ansprechpartners ordnungsgemäß umgesetzt werden. 2–5 %
5.4 Versäumnis, jährlich einen Bericht über die Umsetzung der nationalen Arbeitspläne für die Datenerhebung im Fischerei- und Aquakultursektor vorzulegen. 2–10 %
5.5 Versäumnis, die Vorschriften für die Datennutzung einzuhalten. 2–25 %
Kategorie 6: Versäumnis, gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein wirksames Kontrollsystem anzuwenden, um die Einhaltung der GFP-Vorschriften sicherzustellen
6.1 Versäumnis, die in den Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik fallenden Tätigkeiten natürlicher oder juristischer Personen in ihrem Hoheitsgebiet und in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit zu überwachen. 10–50 %
6.2 Versäumnis, den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union unter ihrer Flagge außerhalb der Unionsgewässer zu überwachen. 10–50 %
6.3 Versäumnis, geeignete Maßnahmen zu erlassen und ausreichende finanzielle, personelle und technische Mittel für die Kontrolle, die Inspektionen und die Durchsetzung zur Verfügung zu stellen. 10–50 %
6.4 Versäumnis, zu gewährleisten, dass die Kontrolle, die Inspektionen und die Durchsetzung der Vorschriften ohne jede Diskriminierung hinsichtlich der Sektoren, Schiffe oder Personen und auf der Grundlage eines Risikomanagements durchgeführt werden. 10–50 %
6.5 Versäumnis, die Einhaltung der Vorschriften über die nationalen Kontrollprogramme und die von der Kommission erstellten Kontroll- und Inspektionsprogramme zu gewährleisten. 10–50 %
6.6 Versäumnis, die Einhaltung der Vorschriften für die Vermarktung, die Rückverfolgbarkeit, den Erstverkauf und das Wiegen von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur sicherzustellen. 10–50 %
6.7 Versäumnis, die von der Kommission beschlossenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der GFP-Ziele durch die Mitgliedstaaten umzusetzen, und zwar in Bezug auf Aktionspläne, die im Anschluss an Überprüfungen oder autonome Inspektionen erstellt wurden, einschließlich der Schließung von Fischereien, der Erstellung von Berichten über Überprüfungen, autonome Inspektionen und Audits, des Abzugs und der Übertragung von Quoten, des Fischereiaufwands sowie Sofortmaßnahmen. 10–50 %
6.8 Versäumnis, die Anforderungen in Bezug auf Analyse, Validierung, Austausch von Daten und Informationen sowie den Zugang dazu zu erfüllen. 2–25 %
Kategorie 7: Versäumnis, gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein wirksames Inspektions- und Durchsetzungssystem anzuwenden
7.1 Versäumnis, eine wirksame Überwachung und wirksame Inspektionen durchzuführen. 10–50 %
7.2 Versäumnis, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um den Kommissionsbeamten während ihrer Besuche im Rahmen von Überprüfungen, autonomen Inspektionen und Audits die Erfüllung der Aufgaben zu erleichtern. 2–50 %
7.3 Versäumnis, Kriterien zur Bestimmung der Schwere von Verstößen gegen die GFP-Vorschriften festzulegen. 10–50 %
7.4 Versäumnis, die systematische Annahme geeigneter Maßnahmen sowie wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen und Begleitsanktionen für Verstöße gegen die GFP-Vorschriften sicherzustellen. 10–50 %
7.5 Versäumnis, das Punktesystem für schwere Verstöße sowohl für Inhaber von Fanglizenzen als auch für Kapitäne anzuwenden. 10–50 %
7.6 Versäumnis, die nationale Verstoßkartei zu führen. 10–50 %
Kategorie 8: Versäumnis, gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gegen IUU-Fischerei vorzugehen
8.1 Versäumnis, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 IUU-Fischerei verhindert, bekämpft und unterbunden wird. 5–50 %
8.2 Versäumnis, Überprüfungen im Zusammenhang mit der Fangbescheinigungsregelung vorzunehmen. 10–50 %
8.3 Versäumnis, die Vorschriften für anerkannte Wirtschaftsbeteiligte einzuhalten. 10–50 %
Kategorie 9: Versäumnis, die Vorschriften über eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 einzuhalten, um zur Verwirklichung der Ziele der GFP beizutragen
9.1 Versäumnis, die Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden einzuhalten. 10–50 %
9.2 Versäumnis, notwendige Kontrollen bei anerkannten kollektiven Organisationen durchzuführen. 10–50 %

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