ANHANG VO (EU) 2022/45

VERSTÖßE GEMÄß ARTIKEL 1

Verstoß Rechtsgrundlage
Kategorie 1: Versäumnis sicherzustellen, dass die den Mitgliedstaaten zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (1) beachtet werden
1.1 Versäumnis, die Vorschriften über Fanglizenzen und Fangerlaubnisse einzuhalten. Artikel 6 Absätze 2 bis 4 und Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009(2)
1.2 Versäumnis, die Nutzung der Fangmöglichkeiten zu überwachen, insbesondere wenn nicht alle im Fischereilogbuch, in Umladeerklärungen, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen oder Übernahmeerklärungen erfassten Daten aufgezeichnet werden, und/oder Versäumnis, den Fischereiaufwand zu überwachen und sicherzustellen, dass diese Daten korrekt und vollständig sind und fristgerecht übermittelt werden. Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 2 der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009
1.3 Versäumnis, der Kommission die aggregierten Daten über angelandete Fänge und Fischereiaufwand zu übermitteln. Artikel 33 Absätze 2 und 4 der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009
1.4 Versäumnis, Fischereien zu schließen, wenn die Quoten, auch im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und regionalen Fischereiorganisationen, ausgeschöpft sind und/oder der zulässige Fischereiaufwand erreicht wurde. Artikel 35 der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009
Kategorie 2: Versäumnis, Erhaltungsmaßnahmen zu beachten und/oder empfindliche Arten und Lebensräume zu schützen im Hinblick auf langfristig umweltverträgliche Fischerei und Aquakultur gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
2.1 Versäumnis, im Einklang mit dem Grundsatz der Effizienz und Verhältnismäßigkeit eine detaillierte und genaue Dokumentierung aller Fangreisen sowie angemessene Kapazitäten und Mittel zur Kontrolle der Einhaltung der Pflicht zur Anlandung sicherzustellen. Artikel 15 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik
2.2 Versäumnis, das Verbot umzusetzen, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Fisch- oder Schalentierarten zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden (es sei denn, es gelten Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie). Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1241 mit technischen Maßnahmen(3)
2.3 Versäumnis, das Verbot umzusetzen, die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Meeressäugetiere und Meeresreptilien sowie die unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten von Seevögeln zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1241 mit technischen Maßnahmen
2.4 Versäumnis, wissenschaftliche Daten über unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Arten und bestimmter Arten von Seevögeln zu erheben. Artikel 11 Absatz 4 und Anhang XIII Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 über technische Maßnahmen
2.5 Versäumnis, die Wirksamkeit der eingeführten Minderungsmaßnahmen zu überwachen und zu bewerten, sofern gemäß den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten relevant. Artikel 11 Absatz 4 und Anhang XIII Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1241 über technische Maßnahmen
2.6 Versäumnis, den Einsatz von Fanggeräten gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1241 über technische Maßnahmen zu verbieten, um empfindliche Lebensräume zu schützen. Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/1241 mit technischen Maßnahmen
2.7 Versäumnis, Vorschriften für die wissenschaftliche Forschung zu beachten. Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1241 mit technischen Maßnahmen
2.8 Versäumnis, Aalbewirtschaftungspläne zu erstellen und umzusetzen. Artikel 2 Absätze 1, 3 und 10, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates(4) über den Europäischen Aal
2.9 Versäumnis, Erhaltungsmaßnahmen für Aale einzuhalten (gegebenenfalls Verringerung des Fischereiaufwands und Erreichung von Zielen). Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates über den Europäischen Aal
2.10 Versäumnis, der Kommission über die Überwachung, die Wirksamkeit und die Ergebnisse der Erhaltungsmaßnahmen für Aale zu berichten. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates über den Europäischen Aal
2.11 Versäumnis, der Kommission einen Jahresbericht über die Umsetzung der Vorschriften in Bezug auf das Abtrennen von Haifischflossen vorzulegen. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen(5)
Kategorie 3: Versäumnis, externe Fischereibeziehungen im Einklang mit internationalen Verpflichtungen sowie den politischen Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchzuführen
3.1 Versäumnis, dafür zu sorgen, dass Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreiben, in der Lage sind, sämtliche ihrer Fischerei- und Verarbeitungstätigkeiten ausführlich und genau zu dokumentieren. Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik
3.2 Versäumnis, sicherzustellen, dass Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der Unionsgewässer gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten über entsprechende Genehmigungen verfügen. Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absätze 2 und 4, Artikel 7 Absätze 3 bis 7, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2403 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten(6)
Kategorie 4: Versäumnis, gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotte und den natürlichen Ressourcen sicherzustellen
4.1 Versäumnis, Maßnahmen zu ergreifen, um die Fangkapazität der Flotte unter Berücksichtigung der Entwicklungen und auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten an die Fangmöglichkeiten anzupassen, um ein stabiles und dauerhaftes Gleichgewicht zwischen diesen herzustellen. Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik
4.2 Versäumnis, gesonderte Bewertungen für Flotten rund um die Gebiete in äußerster Randlage und für Flotten, die ausschließlich außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreiben, zu erstellen. Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik
4.3 Versäumnis, sicherzustellen, dass bei Flottenabgängen, für die öffentliche Zuschüsse gewährt werden, zuvor die Fanglizenz und die Fangerlaubnisse eingezogen wurden und dass die stillgelegte Fangkapazität nicht ersetzt wird. Artikel 22 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik
4.4 Versäumnis, die Einhaltung der Fangkapazitätsobergrenzen gemäß Anhang II der GFP-Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sicherzustellen. Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik
4.5 Versäumnis, die Flottenzugänge und -abgänge in einer Weise zu verwalten, dass die ohne öffentliche Zuschüsse bewirkten Zugänge neuer Kapazitäten zur Flotte dadurch ausgeglichen werden, dass zuvor in mindestens gleichem Umfang bestehende Kapazitäten ohne öffentliche Zuschüsse abgebaut wurden. Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik
4.6 Versäumnis, der Kommission die im Flottenregister der Union zu erfassenden Angaben gemäß Artikel 24 Absatz 1 der GFP-Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Durchführungsverordnung der Kommission über das Fischereiflottenregister der Union zu übermitteln. Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union(7)
4.7 Versäumnis, die Fangkapazität und die Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen zu kontrollieren und zu überwachen. Artikel 38, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009
Kategorie 5: Versäumnis, gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zum Ziel der GFP beizutragen, wissenschaftliche Daten zu erheben
5.1 Versäumnis, biologische, ökologische, technische und sozioökonomische Daten zu erheben und zu verwalten. Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik
5.2 Versäumnis, die Datenerhebung mit anderen Mitgliedstaaten in derselben Region abzustimmen. Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1004 über eine Rahmenregelung für die Datenerhebung(8)
5.3 Versäumnis, sicherzustellen, dass die Aufgaben des nationalen Ansprechpartners ordnungsgemäß umgesetzt werden. Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1004 über eine Rahmenregelung für die Datenerhebung
5.4 Versäumnis, jährlich einen Bericht über die Umsetzung der nationalen Arbeitspläne für die Datenerhebung im Fischerei- und Aquakultursektor vorzulegen. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1004 über eine Rahmenregelung für die Datenerhebung
5.5 Versäumnis, die Vorschriften für die Datennutzung einzuhalten. Artikel 14, 16, 17, 19 und 20 der Verordnung (EU) 2017/1004 über eine Rahmenregelung für die Datenerhebung
Kategorie 6: Versäumnis, gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein wirksames Kontrollsystem anzuwenden, um die Einhaltung der GFP-Vorschriften sicherzustellen
6.1 Versäumnis, die in den Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik fallenden Tätigkeiten natürlicher oder juristischer Personen in ihrem Hoheitsgebiet und in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit zu überwachen. Artikel 5 Absatz 1 der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009
6.2 Versäumnis, den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union unter ihrer Flagge außerhalb der Unionsgewässer zu überwachen. Artikel 5 Absatz 2 der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009
6.3 Versäumnis, geeignete Maßnahmen zu erlassen und ausreichende finanzielle, personelle und technische Mittel für die Kontrolle, die Inspektionen und die Durchsetzung zur Verfügung zu stellen. Artikel 5 Absatz 3 der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009
6.4 Versäumnis, zu gewährleisten, dass die Kontrolle, die Inspektionen und die Durchsetzung der Vorschriften ohne jede Diskriminierung hinsichtlich der Sektoren, Schiffe oder Personen und auf der Grundlage eines Risikomanagements durchgeführt werden. Artikel 5 Absatz 4 der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009
6.5 Versäumnis, die Einhaltung der Vorschriften über die nationalen Kontrollprogramme und die von der Kommission erstellten Kontroll- und Inspektionsprogramme zu gewährleisten. Artikel 46 und Artikel 95 Absatz 4 der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009
6.6 Versäumnis, die Einhaltung der Vorschriften für die Vermarktung, die Rückverfolgbarkeit, den Erstverkauf und das Wiegen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sicherzustellen. Artikel 56 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 1, Artikel 58, Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009
6.7 Versäumnis, die von der Kommission beschlossenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der GFP-Ziele durch die Mitgliedstaaten umzusetzen, und zwar in Bezug auf Aktionspläne, die im Anschluss an Überprüfungen oder autonome Inspektionen erstellt wurden, einschließlich der Schließung von Fischereien, der Erstellung von Berichten über Überprüfungen, autonome Inspektionen und Audits, des Abzugs und der Übertragung von Quoten, des Fischereiaufwands sowie Sofortmaßnahmen. Artikel 36, 102, 104, 105, 106, 107 und 108 der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009
6.8 Versäumnis, die Anforderungen in Bezug auf Analyse, Validierung, Austausch von Daten und Informationen sowie den Zugang dazu zu erfüllen. Artikel 109 Absätze 1, 3, 4, 6 und 8, Artikel 110, 111, 114 und 116 der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009
Kategorie 7: Versäumnis, gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein wirksames Inspektions- und Durchsetzungssystem anzuwenden
7.1 Versäumnis, eine wirksame Überwachung und wirksame Inspektionen durchzuführen. Artikel 71, Artikel 72 Absätze 1 und 2, Artikel 74, Artikel 78 Absatz 1, Artikel 80, Artikel 83 Absätze 1 und 2, Artikel 84 Absatz 2, Artikel 85 und Artikel 87 der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009
7.2 Versäumnis, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um den Kommissionsbeamten während ihrer Besuche im Rahmen von Überprüfungen, autonomen Inspektionen und Audits die Erfüllung der Aufgaben zu erleichtern. Artikel 96 Absatz 2 der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009
7.3 Versäumnis, Kriterien zur Bestimmung der Schwere von Verstößen gegen die GFP-Vorschriften festzulegen. Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 42 der IUU-Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009
7.4 Versäumnis, die systematische Annahme geeigneter Maßnahmen sowie wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen und Begleitsanktionen für Verstöße gegen die GFP-Vorschriften sicherzustellen. Artikel 89 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 90 der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009 sowie Artikel 43, 44, 45, 46 und 47 der IUU-Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
7.5 Versäumnis, das Punktesystem für schwere Verstöße sowohl für Inhaber von Fanglizenzen als auch für Kapitäne anzuwenden. Artikel 92 Absätze 1, 2 und 6 der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009
7.6 Versäumnis, die nationale Verstoßkartei zu führen. Artikel 93 Absatz 1 der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009
Kategorie 8: Versäumnis, gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gegen IUU-Fischerei vorzugehen
8.1 Versäumnis, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 IUU-Fischerei verhindert, bekämpft und unterbunden wird. Artikel 1 Absatz 2 der IUU-Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
8.2 Versäumnis, Überprüfungen im Zusammenhang mit der Fangbescheinigungsregelung vorzunehmen. Artikel 17 Absätze 3 und 4 der IUU-Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
8.3 Versäumnis, die Vorschriften für anerkannte Wirtschaftsbeteiligte einzuhalten. Artikel 10 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 21 Absätze 3, 5 und 7, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 25, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009(9)
Kategorie 9: Versäumnis, die Vorschriften über eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 einzuhalten, um zur Verwirklichung der Ziele der GFP beizutragen
9.1 Versäumnis, die Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden einzuhalten. Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation(10)
9.2 Versäumnis, notwendige Kontrollen bei anerkannten kollektiven Organisationen durchzuführen. Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Gemeinschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9).

(8)

Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).

(9)

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5).

(10)

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

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