Artikel 1 VO (EU) 2022/463
Nummer 1.1.2.3 Satz 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhält folgende Fassung:
„Jedes Mal, wenn Unbefugte Zugang zu einem Sicherheitsbereich gehabt haben könnten, wird so bald wie möglich eine Sicherheitsdurchsuchung der Bereiche vorgenommen, deren Sicherheit möglicherweise beeinträchtigt wurde, um hinreichend sicherzustellen, dass der betreffende Bereich keine verbotenen Gegenstände enthält.”
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