Präambel VO (EU) 2022/466

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension des Umgangs mit Marktdaten, der Datenqualität und der Notwendigkeit der Erzielung von Skaleneffekten und im Bestreben, die negativen Auswirkungen möglicher Unterschiede auf die Qualität der Daten und auf die Aufgaben der Datenbereitstellungsdienstleister zu vermeiden, wurden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA” ) mit der Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) Zulassungs- und Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf die Tätigkeiten von Datenbereitstellungsdienstleistern in der Union übertragen.
(2)
Zugleich sind genehmigte Veröffentlichungssysteme (im Folgenden „APA” ) und genehmigte Meldemechanismen (im Folgenden „ARM” ) von der Beaufsichtigung durch die ESMA ausgenommen und unterliegen weiterhin der nationalen Aufsicht, wenn ihre Tätigkeiten von begrenzter Bedeutung für den Binnenmarkt sind.
(3)
Erstens sollte die Feststellung, dass die Tätigkeiten eines APA oder ARM von begrenzter Bedeutung für den Binnenmarkt sind, auf der Grundlage der jeweiligen Zahl der Kunden getroffen werden, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des APA oder ARM ansässig sind. Bieten APA oder ARM zu einem großen Teil grenzüberschreitende Dienstleistungen an, sollte die Ausnahme nicht gelten. Zweitens sollte die Bedeutung für den Binnenmarkt auf der Grundlage des Anteils der insgesamt gemeldeten oder veröffentlichten Geschäfte bestimmt werden, der von einem einzelnen APA oder ARM gemeldet oder veröffentlicht wird. Überschreitet dieser Anteil eine Untergrenze, dann sollten die Tätigkeiten nicht als von begrenzter Bedeutung für den Binnenmarkt angesehen werden. Die Berechnung für die APA sollte auf Transparenzdaten, die an das Referenzdatensystem für Finanzinstrumente und das Transparenzsystem für Finanzinstrumente übermittelt wurden, basieren, während die Berechnung für die ARM auf den den zuständigen Behörden übermittelten Geschäftsmeldungen basieren sollte.
(4)
Betreibt ein einzelner Betreiber ein APA und ein ARM oder mehrere APA oder ARM, ist eine Ausnahme von der Beaufsichtigung durch die ESMA nur möglich, wenn alle APA oder ARM für die Ausnahme infrage kommen.
(5)
Um das reibungslose Funktionieren des neuen Aufsichtsrahmens für Datenbereitstellungsdienstleister gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2175 sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten und so rasch wie möglich gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)

Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1).

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