Artikel 1 VO (EU) 2022/47

Getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie der Aufguss daraus gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung werden als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in die Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.