ANHANG VO (EU) 2022/47

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

(1)
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen
Getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie der Aufguss daraus (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Pulpe der Kaffeekirsche” und/oder „Cascara (Pulpe der Kaffeekirsche)” , und/oder „Aufguss aus der Pulpe der Kaffeekirsche” und/oder „getrockneter Aufguss aus der Pulpe der Kaffeekirsche” .

Übersteigt der Koffeingehalt des Erzeugnisses, welches das neuartige Lebensmittel enthält, 150 mg/l (an sich oder nach Rekonstitution), so ist die Kennzeichnung mit folgendem Hinweis zu versehen: „Hoher Koffeingehalt. Nicht empfohlen für Kinder, Schwangere und Stillende” im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels, gefolgt vom Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml.

Typische Aufgusszubereitungen werden mit bis zu 6 g Pulpe der Kaffeekirsche je 100 l heißes Wasser (> 75 °C) zubereitet. Für die Pulpe der Kaffeekirsche, die als solche zur Zubereitung von Aufgüssen in Verkehr gebracht wird, ist den Verbrauchern eine Anleitung zur Zubereitung zu geben.

Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner zur Zubereitung von Aufgüssen
Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für heiße Getränke (und ihre aromatisierten Entsprechungen).
Aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke

(2)
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt: [Amt für Veröffentlichungen: Bitte in der englischen Fassung an der alphabetisch richtigen Stelle einfügen.]

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie der Aufguss daraus (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Beschreibung/Definition:

Das traditionelle Lebensmittel besteht aus getrockneter ungerösteter Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (Gattung: Coffea, Familie: Rubiaceae) und ihrem Aufguss. Der Aufguss kann als solcher oder in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet werden.

Reife Kaffeekirschen werden gesammelt, anschließend werden vor oder nach einem Trocknungsverfahren die Kaffeebohnen mechanisch entfernt, sodass die getrocknete Kaffeekirschenpulpe übrigbleibt, die zu einem Pulver gemahlen werden kann.

Die separierte Kaffeekirschenpulpe ist auch unter der Bezeichnung „Cascara” bekannt, nach dem spanischen „cáscara” (d. h. „Schale” ).

Zubereitet wird der Aufguss typischerweise, indem man bis zu 6 g Cascara mit 100 ml heißem Wasser (> 75 °C) aufgießt, einige Minuten ziehen lässt und dann durch ein Sieb gießt, oder man verwendet die entsprechenden Mengen an getrockneten Aufgüssen oder Instant-Aufgüssen.

Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe:

    Wasser: < 18 %

    Wasseraktivität (aw): ≤ 0,65

    Asche: < 10,4 % Trockenmasse

    Protein: < 15 % Trockenmasse

    Fett: < 5 % Trockenmasse

    Kohlenhydrate: < 85 % Trockenmasse

Mikrobiologische Kriterien:

    Zahl der aeroben Keime: < 104 KBE/g

    Gesamtzahl Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g

    Enterobacteriaceae: < 50 KBE/g

    Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

    Bacillus cereus: < 100 KBE/g

Mykotoxine:

    Ochratoxin A: < 5,0 μg/kg

    Aflatoxin B1: < 2,0 μg/kg

    Aflatoxin B1, B2, G1, G2 (als Summe): < 4,0 μg/kg

Schwermetalle:

    Cadmium (Cd): < 0,05 mg/kg

    Blei (Pb): < 1,0 mg/kg

    Kupfer: ≤ 50 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 0,02 mg/kg

    Arsen: ≤ 0,2 mg/kg

Verunreinigungen:

    Benzo(a)pyren: < 10,0 μg/kg

    Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen: < 50,0 μg/kg

Pestizide:

Die Pestizidrückstandsgehalte in dem traditionellen Lebensmittel müssen den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalten für „0639000”  — „Sonstige Kräutertees aus anderen Teilen der Pflanze” entsprechen.

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