ANHANG VO (EU) 2022/470

Erzeugniskategorien Beihilfefähige Erzeugnisse Beihilfebetrag für eine Lagerzeit von (EUR/t)
60 Tagen 90 Tagen 120 Tagen 150 Tagen
1 2 3 4 5 6

Kategorie 1

ex02031110

Halbe Tierkörper, ohne Vorderpfote, Schwanz, Niere, Saum- und Stichfleisch und Rückenmark(1)

Ganze Schlachtkörper von Tieren bis 20 kg

270 286 301 317

Kategorie 2

ex02031211

ex02031219

ex02031911

ex02031913

Schinken

Schultern

Vorderteile

Kotelettstränge, mit oder ohne Nacken, oder Nacken gesondert, Kotelettstränge mit oder ohne Hüfte(2)(3)

326 341 357 372

Kategorie 3

ex02031955

Schinken, Schultern, Vorderteile, Kotelettstränge mit oder ohne Nacken, oder Nacken gesondert, Kotelettstränge mit oder ohne Hüfte, ohne Knochen(2)(3) 377 392 407 423

Kategorie 4

ex02031915

Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten 282 297 313 327

Kategorie 5

ex02031955

Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten, ohne Schwarte und Rippen 348 361 375 389

Kategorie 6

ex02031955

Teilstücke im Zuschnitt „middles” , mit oder ohne Schwarte oder Speck, ohne Knochen(4) 279 293 306 320

Kategorie 7

ex02091011

Schweinespeck, mit oder ohne Schwarte(5) 157 168 180 190

Fußnote(n):

(1)

Die Beihilfe kann auch für halbe Tierkörper mit dem „Wiltshire-Schnitt” , d. h. ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell, gewährt werden.

(2)

Die Kotelettstränge und Nacken verstehen sich mit oder ohne Schwarte, die zugehörige Speckschicht darf jedoch 25 mm nicht übersteigen.

(3)

Die vertraglich festgelegte Menge kann sich auf jegliche Zusammensetzung der genannten Teilstücke beziehen.

(4)

Gleiche Angebotsform wie Erzeugnisse des KN-Codes 0210 19 20.

(5)

Frisches unter der Schwarte befindliches und mit dieser verbundenes Fettgewebe von allen Körperteilen des Schweines; bei Aufmachung mit Schwarte muss das Gewicht des Fettgewebes größer sein als das der Schwarte.

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