Präambel VO (EU) 2022/470
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Schweinefleischsektor befindet sich seit einigen Monaten in großen Schwierigkeiten. Der starke Rückgang der Ausfuhren nach China, die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in weiteren Mitgliedstaaten und die anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Beschränkungen üben Druck auf den Unionsmarkt für Schlachtschweine aus.
- (2)
- Die russische Invasion der Ukraine hat zusätzliche Marktstörungen verursacht und die Schweinefleischausfuhren der Union schwer getroffen. Infolgedessen ist die Exportnachfrage nach bestimmten Schweinefleischerzeugnissen stark zurückgegangen.
- (3)
- Um das derzeitige Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu verringern, sollte eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gewährt und ihre Höhe im Voraus festgesetzt werden.
- (4)
- Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission(3) und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission(4), die gezielte Durchführungsbestimmungen für die Beihilfe für die private Lagerhaltung enthalten, für die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gelten.
- (5)
- Der Beihilfebetrag sollte im Voraus festgesetzt werden, um ein schnelles und flexibles Durchführungssystem für die Markteilnehmer zu ermöglichen. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wird der Betrag der Beihilfe auf der Grundlage der Lagerhaltungskosten und anderer relevanter Marktfaktoren festgesetzt. Es empfiehlt sich, eine Pauschalbeihilfe festzusetzen.
- (6)
- Damit die Beihilfe für die private Lagerhaltung wirksam ist und sich tatsächlich auf den Markt auswirkt, sollte die Beihilfe lediglich für noch nicht eingelagerte Erzeugnisse gewährt werden.
- (7)
- Zur leichteren Verwaltung der Maßnahme sollten die Schweinefleischerzeugnisse unter Berücksichtigung ähnlich hoher Lagerhaltungskosten in Kategorien eingeteilt werden.
- (8)
- Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und der Vereinfachung sollte die Mindesterzeugnismenge pro Antrag festgelegt werden.
- (9)
- Es sollte eine Sicherheit festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die Marktteilnehmer ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen und die Maßnahme auf dem Markt die gewünschte Wirkung zeigt.
- (10)
- Gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle zulässigen Anträge wöchentlich mit. Aus Gründen der Transparenz sowie zur Überwachung und ordnungsgemäßen Verwaltung der für die Beihilfe zur Verfügung stehenden Beträge sind häufigere Mitteilungen für die wirksame Verwaltung der Regelung erforderlich. Daher sollte eine Ausnahme von der Häufigkeit der Mitteilungen vorgesehen werden.
- (11)
- Damit sich diese Verordnung unmittelbar auf den Markt auswirkt und bei der Stabilisierung der Preise hilft, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 15).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.