Präambel VO (EU) 2022/474

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben b und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere in Anhang II Teil I, sind bestimmte Anforderungen an die Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial festgelegt.
(2)
Da die in Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegten abweichenden Regelungen zur Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial nach und nach auslaufen, ist es wichtig, mehr ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial zu erzeugen und in Verkehr zu bringen.
(3)
Bei einigen Gartenbaukulturen ist die derzeitige Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Saatgut und Umstellungssaatgut jedoch begrenzt, und die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut für die Produktion von Sämlingen als Pflanzenvermehrungsmaterial, das unter ökologischen/biologischen Bedingungen angebaut wird, ist gängige Praxis.
(4)
Die Datenbanken und Systeme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/848, in denen die Mitgliedstaaten Informationen über die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial veröffentlichen müssen, umfassen keine Sämlinge. Angesichts der besonderen Merkmale von Sämlingen und der unterschiedlichen Dauer ihrer Produktionszyklen ist es notwendig, die Vorschriften für ihre Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zu präzisieren. Die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Saatgut und Umstellungssaatgut für die betreffende Art und Sorte sollte berücksichtigt werden, um die potenzielle Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Sämlingen und Sämlingen in Umstellung auf dem Markt zu bestimmen.
(5)
Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 kann nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial auch als Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial vermarktet werden, sofern dieses Material einen Umstellungszeitraum von mindestens 12 Monaten durchlaufen hat. Der Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial sollte Vorrang vor der Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial eingeräumt werden. In diesem Zusammenhang muss klargestellt werden, dass Sämlinge in Umstellung verwendet werden dürfen, wenn ihr Anbauzyklus auf einer Parzelle, die einen Umstellungszeitraum von 12 Monaten durchlaufen hat, mindestens 12 Monate gedauert hat, oder wenn sie in Behältnissen oder auf einer Parzelle angebaut werden und die Sämlinge aus Umstellungssaatgut stammen, das von Pflanzen geerntet wurde, die auf einer Parzelle angebaut wurden, die einen Umstellungszeitraum von 12 Monaten durchlaufen hat.
(6)
In Bezug auf Sämlinge ist es jedoch notwendig, die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Sämlinge für Kulturen zu verbieten, die innerhalb einer Vegetationsperiode einen Produktionszyklus (von der Umpflanzung der Sämlinge bis zur ersten Ernte des Enderzeugnisses) durchlaufen haben, um die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse zu gewährleisten, die im Falle von Rückständen in den als Ausgangsmaterial verwendeten nichtökologischen/nichtbiologischen Samen untergraben werden könnte.
(7)
Bei bestimmten Obst-, Reb- und Zierarten oder -sorten gibt es nicht genügend Mutterpflanzen oder gegebenenfalls andere Pflanzen, die zur Produktion von Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.2 der Verordnung (EU) 2018/848 bestimmt sind. Darüber hinaus gibt es nur wenige ökologisch/biologisch wirtschaftende Obstbaum- und Rebschulen, die derzeit mit Mutterpflanzen arbeiten, die gemäß Nummer 1.8.2 angebaut werden, da langfristige Investitionen getätigt werden müssen und es technisch schwierig ist, die vollständige Einhaltung der Anforderungen an die Qualitätszertifizierung und die Pflanzengesundheit zu gewährleisten.
(8)
Um die Weiterentwicklung dieses hochspezialisierten Produktionssektors zu fördern, sollte die Möglichkeit eingeführt werden, die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, das unter ökologischen/biologischen Bedingungen angebaut wurde, für die Produktion von Pflanzenvermehrungsmaterial, das für ökologische/biologische Kulturen vermarktet und verwendet werden soll, zu genehmigen, sofern bestimmte besondere Bedingungen erfüllt sind.
(9)
Unternehmer, die solches Pflanzenvermehrungsmaterial erzeugen, sollten auf freiwilliger Basis Informationen über die Verfügbarkeit von solchem Material in den gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 eingerichteten nationalen Systemen veröffentlichen dürfen. So können Unternehmer auf unter ökologischen/biologischen Bedingungen angebautes Pflanzenvermehrungsmaterial zurückgreifen, wenn kein ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial verfügbar ist.
(10)
Um die Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Genehmigungen zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, das unter ökologischen/biologischen Bedingungen angebaut wurde, gleichzeitig mit den abweichenden Regelungen zur Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial auslaufen. Die Kommission sollte die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial überwachen und wird diese Genehmigungen unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen zur Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, die in dem Bericht gemäß Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 vorgelegt werden, und im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 der genannten Verordnung auslaufen lassen oder verlängern.
(11)
Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden.
(12)
Um ein rechtliches Vakuum zu vermeiden, sollte diese Verordnung rückwirkend vom Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

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