Artikel 3 VO (EU) 2022/478
Maßnahmen hinsichtlich gefrorener und verarbeiteter Muscheln
(1) Die Mitgliedstaaten führen anhand geeigneter Probenahmepläne und Nachweismethoden Tests gemäß Absatz 2 an Sendungen mit tiefgefrorenen und verarbeiteten Muscheln durch, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist.
Diese Tests werden an der Grenzkontrollstelle, an der die betreffenden Sendungen in die Union eingehen, durchgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten führen die Tests durch, die erforderlich sind, um Folgendes festzustellen:
- a)
- den Kontaminationsgrad in Bezug auf Escherichia coli in allen Sendungen mit tiefgefrorenen Muscheln;
- b)
- das Vorhandensein mariner Biotoxine in allen Sendungen mit tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln.
(3) Die Sendungen, die den in den Absätzen 1 und 2 genannten Tests unterzogen werden, bleiben unter der Aufsicht der zuständigen Behörden an der betreffenden Grenzkontrollstelle, bis die Ergebnisse dieser Tests eingehen und bewertet werden.
(4) Ergeben die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tests, dass eine Sendung möglicherweise gesundheitsschädlich ist, so beschlagnahmt und vernichtet die zuständige Behörde die Sendung unverzüglich, oder die Behörde unterzieht die Sendung der in Artikel 67 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen Sonderbehandlung gemäß Artikel 71 Absätze 1 und 2 jener Verordnung.
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