ANHANG VO (EU) 2022/497

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 werden wie folgt geändert und berichtigt:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert und berichtigt:

a)
In Kapitel 7, Muster EQUI-INTRA-IND, erhält Fußnote 2 in den Erläuterungen zu Teil II folgende Fassung:

(2)
Diese Option ist nur in folgenden Fällen verfügbar:

a)
Ein zu verbringender Equide ist von dem in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet, das ein gültiges Validierungsabzeichen gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 enthält; oder
b)
ein zu verbringender registrierter Equide ist von dem in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet, das eine gültige Lizenz gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 enthält, oder ist von dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet, dem die „Recognition Card” der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) zusammen mit dem Validierungsaufkleber beiliegt.

b)
In Kapitel 8, Muster EQUI-INTRA-CON, erhält Fußnote 3 in den Erläuterungen zu Teil II folgende Fassung:

(3)
Diese Option ist nur in folgenden Fällen verfügbar:

a)
Zu verbringende Equiden sind jeweils von dem in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet, das ein gültiges Validierungsabzeichen gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 enthält; oder
b)
zu verbringende registrierte Equidensind jeweils von dem in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet, das eine gültige Lizenz gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 enthält, oder sind von dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet, dem die „Recognition Card” der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) zusammen mit dem Validierungsaufkleber beiliegt.

c)
In Kapitel 16 wird das Muster POU-INTRA-DOC wie folgt berichtigt:

i)
Nummer II.1.4. erhält folgende Fassung:

II.1.4.
Die in Teil I bezeichneten Eintagsküken erfüllen folgende Anforderungen:

a)
Sie zeigen keine klinischen Anzeichen für die für diese Arten relevanten gelisteten Seuchen bzw. bei ihnen besteht kein entsprechender Verdacht.

(2)(3) Entweder:
[b) Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(2)(3) Oder:
[b) Sie wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit [inaktivierten Impfstoffen](2) [attenuierten Lebendimpfstoffen, die die Kriterien des Anhangs VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erfüllen](2) geimpft

(Name des im Impfstoff verwendeten Stamms)

am … (Datum) im Alter von … Tagen.]

ii)
In den Erläuterungen zu Teil II erhält Fußnote 4 folgende Fassung:

(4)
Da die in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung bezeichneten Eintagsküken aus Eiern ausgebrütet wurden, die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, müssen die spezifischen Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung und Handhabung dieser Tiere im Bestimmungsbetrieb gemäß den Artikeln 112, 113 und 114 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 im Bestimmungsmitgliedstaat beachtet werden.

d)
In Kapitel 17, Muster POU-INTRA-X, erhält Nummer II.2.1 folgende Fassung:

(10)[II.2.1.
Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission wurden auf den Herkunftsbestand angewandt; dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung von Belang sind:

Bezeichnung des Bestands Alter der Vögel Datum der letzten Probenahme im Bestand mit bekanntem Untersuchungsergebnis [TT.MM.JJJJ] Ergebnis aller Untersuchungen im Bestand(11)
Positiv Negativ

Aus anderen Gründen als für die Zwecke des Programms zur Salmonellenbekämpfung gilt für den Zeitraum von 21 Tagen vor dem Datum der Verbringung der Sendung zwischen Mitgliedstaaten Folgendes:

(2) Entweder:
[Dem Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, wurden keine antimikrobiellen Mittel verabreicht.]
(2)(12) Oder:
[Dem Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, wurden folgende antimikrobiellen Mittel verabreicht: …]]

e)
In Kapitel 18 wird das Muster POU-INTRA-LT20 wie folgt berichtigt:

i)
In Teil II erhält Nummer II.2.1.1. folgende Fassung:

(10)[II.2.1.1.
Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission wurden auf den Herkunftsbestand angewandt; dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung von Belang sind:

Bezeichnung des Bestands Alter der Vögel Datum der letzten Probenahme im Bestand mit bekanntem Untersuchungsergebnis [TT.MM.JJJJ] Ergebnis aller Untersuchungen im Bestand(11)
Positiv Negativ

Aus anderen Gründen als für die Zwecke des Programms zur Salmonellenbekämpfung gilt für den Zeitraum von 21 Tagen vor dem Datum der Verbringung der Sendung zwischen Mitgliedstaaten Folgendes:

(1) Entweder:
[Dem Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, wurden keine antimikrobiellen Mittel verabreicht.]
(1)(12) Oder:
[Dem Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, wurden folgende antimikrobiellen Mittel verabreicht: …]]

ii)
In den Erläuterungen zu Teil II erhält Fußnote 14 folgende Fassung:

(14)
Da die in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung bezeichneten Eintagsküken aus Eiern ausgebrütet wurden, die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, müssen die spezifischen Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung und Handhabung dieser Tiere im Bestimmungsbetrieb gemäß den Artikeln 112, 113 und 114 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 im Bestimmungsmitgliedstaat beachtet werden.

f)
In Kapitel 23, Muster BOV-SEM-A-INTRA, erhalten die Erläuterungen zu Teil I für das Feld I.30 folgende Fassung:

Feld I.30.:

Art : Geben Sie „Samen” an.

Art: Geben Sie Bos taurus, Bison bison oder Bubalus bubalis an.

Identifikationsnummer: Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

Identitätskennzeichen: Geben Sie die auf den Pailletten und anderen Verpackungen, in denen Samen der Sendung enthalten ist, angebrachte Kennzeichnung an.

Datum der Gewinnung/Erzeugung: Geben Sie das Datum der Gewinnung des Samens der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage/des Betriebs/Zentrums/Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der der Samen gewonnen wurde.

Menge: Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

„Test” : Geben Sie für Tests auf das Virus der Blauzungenkrankheit an: II.2.8.5. und/oder II.2.8.6., und/oder für Tests auf das Virus der Epizootischen Hämorrhagie: II.2.9.3.1. und/oder II.2.9.3.2., falls zutreffend.

g)
In Kapitel 26 wird das Muster BOV-OOCYTES-EMB-A-INTRA wie folgt berichtigt:

i)
In Teil II erhält Nummer II.2.5.1. folgende Fassung:

II.2.5.1.
in Betrieben gehalten, die nicht in einer Sperrzone liegen, die aufgrund des Auftretens von Maul- und Klauenseuche, einer Infektion mit dem Rinderpest-Virus, einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, der Lungenseuche der Rinder und der Rotlaufseuche oder einer neu auftretenden, für Rinder relevanten Seuche eingerichtet wurde;;

ii)
Die Erläuterungen zu Teil I erhalten für das Feld I.30 folgende Fassung:

Feld I.30.:

Art: Geben Sie Bos taurus, Bison bison oder Bubalus bubalis an.

„Art” : Geben Sie an, ob es sich um Eizellen, in vivo gewonnene Embryonen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.

Identifikationsnummer: Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

Identitätskennzeichen: Geben Sie die auf den Pailletten oder anderen Verpackungen, in denen die Eizellen und/oder Embryonen der Sendung enthalten ist/sind, angebrachte Kennzeichnung an.

Datum der Gewinnung/Erzeugung : Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung der Eizellen oder Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage/des Betriebs/Zentrums/Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit und/oder -Erzeugungseinheit an, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden.

Menge: Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

„Test” : Geben Sie für Tests auf das Virus der Blauzungenkrankheit an: II.2.7.5. und/oder II.2.7.6., und/oder für Tests auf das Virus der Epizootischen Hämorrhagie: II.2.8.3.1. und/oder II.2.8.3.2., falls zutreffend.

h)
In Kapitel 30, Muster OV/CAP-SEM-A-INTRA, erhalten die Erläuterungen zu Teil I für das Feld I.30 folgende Fassung:

Feld I.30.:

„Art” : Geben Sie „Samen” an.

Art : Geben Sie Ovis aries oder Capra hircus an.

Identifikationsnummer: Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

Identitätskennzeichen: Geben Sie die auf den Pailletten und anderen Verpackungen, in denen Samen der Sendung enthalten ist, angebrachte Kennzeichnung an.

Datum der Gewinnung/Erzeugung : Geben Sie das Datum der Gewinnung des Samens der Sendung an.

Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage/des Betriebs/Zentrums/Depots : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation oder, im Fall eines Betriebes nach Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686, die individuelle Registrierungsnummer des Betriebes an, in dem der Samen gewonnen wurde.

Menge: Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

„Test” : Geben Sie für Tests auf das Virus der Blauzungenkrankheit an: II.2.8.5. und/oder II.2.8.6., und/oder für Tests auf das Virus der Epizootischen Hämorrhagie: II.2.9.3.1. und/oder II.2.9.3.2., falls zutreffend.

i)
In Kapitel 33, Muster OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-INTRA, erhalten die Erläuterungen zu Teil I für das Feld I.30 folgende Fassung:

Feld I.30.:

Art : Geben Sie an, ob es sich um in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.

Art : Geben Sie Ovis aries oder Capra hircus an.

Identifikationsnummer: Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

Identitätskennzeichen: Geben Sie die auf den Pailletten oder anderen Verpackungen, in denen die Eizellen und/oder Embryonen der Sendung enthalten ist/sind, angebrachte Kennzeichnung an.

Datum der Gewinnung/Erzeugung: Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung der Eizellen oder Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage/des Betriebs/Zentrums/Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit und/oder -Erzeugungseinheit an, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden.

Menge: Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

„Test” : Geben Sie für Tests auf das Virus der Blauzungenkrankheit an: II.3.7.5. und/oder II.3.7.6., und/oder für Tests auf das Virus der Epizootischen Hämorrhagie: II.3.8.3.1. und/oder II.3.8.3.2., falls zutreffend.

j)
In Kapitel 45 wird das Muster EQUI-SEM-A-INTRA wie folgt berichtigt und geändert:

i)
In Teil II erhält Nummer II.2.5.2. folgende Fassung:

II.2.5.2.
in Betrieben gehalten, in denen Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis, Beschälseuche, Surra (Trypanosoma evansi), Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Ansteckende Pferdemetritis (Taylorella equigenitalis), eine Infektion mit dem Tollwut-Virus und Milzbrand nicht gemeldet wurden;;

ii)
Die Erläuterungen zu Teil I erhalten für das Feld I.30 folgende Fassung:

Feld I.30.:

Art : Geben Sie „Samen” an.

Identifikationsnummer : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

Identitätskennzeichen: Geben Sie die auf den Pailletten und anderen Verpackungen, in denen Samen der Sendung enthalten ist, angebrachte Kennzeichnung an.

Datum der Gewinnung/Erzeugung: Geben Sie das Datum der Gewinnung des Samens der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage/des Betriebs/Zentrums/Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der der Samen gewonnen wurde.

Menge: Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

„Test” : Geben Sie „Ja, siehe Nummern II.2.8. und II.2.9.” an.

k)
In Kapitel 49, Muster EQUI-OOCYTES-EMB-A-INTRA, erhält Nummer II.2.5.2 folgende Fassung:

II.2.5.2.
in Betrieben gehalten, in denen Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis, Beschälseuche, Surra (Trypanosoma evansi), Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Ansteckende Pferdemetritis (Taylorella equigenitalis), eine Infektion mit dem Tollwut-Virus und Milzbrand nicht gemeldet wurden;;

l)
In Kapitel 61, Muster CANIS-FELIS-FERRETS-INTRA, erhält Nummer II.2.2 folgende Fassung:

(2) Entweder: [II.2.2.
Je nach dem in Feld I.9. oder, falls Regionalisierung angewandt wird, in Feld I.10. angegebenen vorgesehenen Bestimmungsort(5) trifft auf die Hunde Folgendes zu:

(2) Entweder:
[Sie wurden gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission gegen Echinococcus multilocularis behandelt.]
(2) Oder:
[Sie wurden nicht gegen(6) Echinococcus multilocularis behandelt.]]

(2) Oder: [II.2.2.
Die Tiere sind zur Verbringung in den in Teil I Feld I.12. angegebenen geschlossenen Betrieb auf direktem Weg in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 bestimmt.]

2.
Anhang II wird wie folgt geändert und berichtigt:

a)
In Kapitel 4 wird das Muster OV/CAP-X wie folgt berichtigt:

i)
Die Nummern II.2.2. und II.2.3. erhalten folgende Fassung:

II.2.2.
Sie sind ununterbrochen:

i)
seit ihrer Geburt oder mindestens während eines Zeitraums von 6 Monaten vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.2.1. genannten Zone sowie
ii)
seit ihrer Geburt oder mindestens während eines Zeitraums von 40 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Ursprungsbetrieb verblieben, und während dieses Zeitraums wurden weder Schafe und Ziegen noch Tiere von Arten, die für dieselben Seuchen wie Schafe und Ziegen gelistet sind, dort eingestallt.

II.2.3.
Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

ii)
Nummer II.2.11.6. erhält folgende Fassung:

Entweder: [II.2.11.6.
in dem während eines Zeitraums von mindestens 42 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde](1)(8)
Oder: [II.2.11.6.
der mindestens während eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union Überwachungsmaßnahmen zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß Anhang II Teil 1 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission unterlag, und während dieses Zeitraums:

i)
wurden nur Ziegen aus Betrieben, die diese Überwachung anwenden, in den Betrieb eingestallt;
ii)
wenn ein Fall einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei in dem Betrieb gehaltenen Ziegen gemeldet wurde, wurden Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 getroffen].(1)(9)

iii)
Die Nummern II.2.11.9. und II.2.11.10. erhalten folgende Fassung:

II.2.11.9.
in dem mindestens während eines Zeitraums von 15 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Fall von Milzbrand gemeldet wurde;
Entweder:[II.2.11.10.
in dem mindestens während eines Zeitraums von 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde.] 1.
Oder:[II.2.11.10.
in dem mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und wenn diese Seuche während eines Zeitraums von 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dem Ursprungsbetrieb gemeldet wurde, unterlag der Betrieb Beschränkungen, bis die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden und die im Betrieb verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung der letzten infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden.] (1)
[II.2.11.11.
in dem mindestens während eines Zeitraums von 6 Monaten vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Fall von Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.](9)

iv)
Die Fußnoten zu Teil II erhalten folgende Fassung:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Verladedatum: Es darf nicht vor dem Datum der Zulassung der Zone für den Eingang in die Union liegen oder in einem Zeitraum liegen, für den von der Union Beschränkungen für den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union angenommen wurden.
(4)
Für Zonen mit einem Öffnungsdatum gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Für Zonen mit dem Eintrag „BTV” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(6)
Für Zonen mit dem Eintrag „SF-BTV” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(7)
Für Zonen mit dem Eintrag „SF-EHD” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(8)
Nur anwendbar auf Schafe.
(9)
Nur anwendbar auf Ziegen.
(10)
In Einklang mit Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
(11)
Zonen mit dem Eintrag „BRU” in Bezug auf Schafe und Ziegen in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.;

b)
In Kapitel 12 wird das Muster EQUI-X wie folgt berichtigt:

i)
Die Nummern II.1.1. und II.1.2. erhalten folgende Fassung:

II.1.1.
Er ist weder zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr noch zur Schlachtung im Rahmen der Tilgung einer auf Equiden übertragbaren Seuche bestimmt. Und:

(1) Entweder:
[Es handelt sich um einen registrierten Equiden im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission.]
(1) Oder:
[Es handelt sich um ein registriertes Pferd im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.]
(1) Oder:
[Es handelt sich um einen anderen Equiden als einen registrierten Equiden oder ein registriertes Pferd.]

II.1.2.
Er hat keine Anzeichen oder Symptome der für Equiden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelisteten Seuchen bei der klinischen Untersuchung gezeigt, die am … (Datum im Format TT/MM/JJJJ)(2) durchgeführt wurde, d. h. innerhalb des Zeitraums von 24 Stunden bzw. im Falle eines registrierten Pferdes innerhalb des Zeitraums von 48 Stunden oder am letzten Werktag vor dem Abgang des Tieres aus dem registrierten Betrieb.

ii)
Die Erläuterungen zu Teil I erhalten folgende Fassung:

Feld I.8.:
Geben Sie den Code des Versanddrittlands, -gebietes oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.
Feld I.27:
Identifizierungssystem : Das Tier muss einzeln mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gekennzeichnet sein oder es muss durch eine alternative Methode identifiziert werden, sofern diese im Identifizierungsdokument (Pass) des Tieres gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 eingetragen ist. Das Identifizierungssystem und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben. Wenn mit dem Tier ein Tierpass mitgeführt wird, muss dessen Nummer sowie der Name der beglaubigenden zuständigen Behörde angegeben werden.

iii)
In den Erläuterungen zu Teil II erhalten die Fußnoten 2 bis 8 folgende Fassung:

(2)
Die Bescheinigung muss innerhalb des Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Eintreffens der Sendung an der Grenzkontrollstelle ausgestellt werden; im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg kann dieser Zeitraum entsprechend der Dauer der Seereise verlängert werden.

Der Eingang in die Union wird nicht gestattet, wenn das Tier entweder vor dem Datum der Zulassung für den Eingang in die Union aus dem/der in Nummer II.2.1. bezeichneten betreffenden Land, Gebiet oder der Zone derselben oder während eines Zeitraums verladen wurde, in dem von der Union Beschränkungen für den Eingang in die Union von Equiden aus dem genannten Land, Gebiet oder der Zone derselben verhängt waren. Zu überprüfen anhand der Spalten 8 und 9 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)
Code des Drittlands, Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(4)
Vom Referenzlabor der Europäischen Union für Equidenseuchen, ausgenommen Afrikanische Pferdepest, beschriebene Tests auf Rotz, Surra, Beschälseuche, Ansteckende Blutarmut der Einhufer und Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis: https://sitesv2.anses.fr/en/minisite/equine-diseases/sop
(5)
Für den Eingang in die Union zugelassene Zone des Landes oder Gebiets gemäß Spalte 2 bzw. 5 der Tabelle in Anhang IV Teil 1der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(6)
Nur zulässig, wenn das Versandland der Statusgruppe G zugeordnet ist.
(7)
Angaben, die sich gänzlich und ausschließlich auf eine Statusgruppe beziehen, die nicht die Statusgruppe ist, der das Versandland, -gebiet oder die Zone derselben zugeordnet ist, können ausgelassen werden, sofern die Nummerierung der nachfolgenden Angaben beibehalten wird.
(8)
Vom Referenzlabor der Europäischen Union für die Afrikanische Pferdepest beschriebene Tests auf Afrikanische Pferdepest:

https://www.mapa.gob.es/en/ganaderia/temas/laboratorios/referencia-union-europea-oie/diagnostico/default.aspx;

iv)
In der Erklärung des Unternehmers, der für den Eingang der Sendung von Equiden, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind, in die Union verantwortlich ist, erhält Fußnote 1 folgende Fassung:

(1)
Identifizierungssystem: Das Tier muss mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 einzeln gekennzeichnet sein, oder es muss durch eine alternative Methode identifiziert sein, sofern diese im Identifizierungsdokument (Pass) des Tieres gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 eingetragen ist. Das Identifizierungssystem (z. B. Ohrmarke, Transponder) und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben.

Wenn mit dem Tier ein Tierpass mitgeführt wird, muss dessen Nummer sowie der Name der beglaubigenden zuständigen Behörde angegeben werden.

Alter: Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) angeben.

Geschlecht (M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).;

c)
In Kapitel 13 wird das Muster EQUI-Y wie folgt berichtigt:

i)
Nummer II.1.2. erhält folgende Fassung:

II.1.2.
Sie haben keine Anzeichen oder Symptome der für Equiden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelisteten Seuchen bei der klinischen Untersuchung gezeigt, die am …. (Datum im Format TT/MM/JJJJ)(2) durchgeführt wurde, d. h. innerhalb des Zeitraums von 24 Stunden vor dem Abgang:

(3)Entweder:
[aus dem registrierten Ursprungsbetrieb in dem Versandland, -gebiet oder der Zone derselben.]
(3)Oder:
[aus dem Betrieb, der von der zuständigen Behörde des Versandlandes oder -gebiets für die Durchführung von Auftrieben von Equiden in Übereinstimmung mit Anforderungen zugelassen wurde, die mindestens so streng sind wie die in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission festgelegten Anforderungen.];

ii)
Die Erläuterungen zu Teil I erhalten folgende Fassung:

Feld I.8.:
Geben Sie den Code des Versanddrittlands, -gebietes oder der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.
Feld I.27:
Identifizierungssystem : Die Tiere müssen mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 einzeln gekennzeichnet sein, die es ermöglicht, die Tiere mit der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung zu verbinden. Das Identifizierungssystem und die Anbringungsstelle an den Tieren sind anzugeben.

iii)
In den Erläuterungen zu Teil II erhalten die Fußnoten 2 bis 4 folgende Fassung:

(2)
Die Bescheinigung muss innerhalb des Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Eintreffens der Sendung an der Grenzkontrollstelle ausgestellt werden; im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg kann dieser Zeitraum entsprechend der Dauer der Seereise verlängert werden.

Der Eingang in die Union wird nicht gestattet, wenn die Tiere entweder vor dem Datum der Zulassung für den Eingang in die Union aus dem/der in Nummer II.2.1. bezeichneten betreffenden Land, Gebiet oder der Zone derselben oder während eines Zeitraums verladen wurden, in dem von der Union Beschränkungen für den Eingang in die Union von Equiden aus dem genannten Land, Gebiet oder der Zone derselben verhängt waren. Zu überprüfen anhand der Spalten 8 und 9 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Code des Drittlands, Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.;

iv)
In den Erläuterungen zu Teil II erhält Fußnote 7 folgende Fassung:

(7)
Vom Referenzlabor der Europäischen Union für die Afrikanische Pferdepest beschriebene Tests auf Afrikanische Pferdepest:

https://www.mapa.gob.es/en/ganaderia/temas/laboratorios/referencia-union-europea-oie/diagnostico/default.aspx;

v)
In der Erklärung des Unternehmers, der für den Eingang der Sendung von Equiden, die zur Schlachtung bestimmt sind, in die Union verantwortlich ist, erhält Fußnote 1 folgende Fassung:

(1)
Identifizierungssystem: Die Tiere müssen mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 einzeln gekennzeichnet sein, die es ermöglicht, die Tiere mit der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung zu verbinden. Das Identifizierungssystem (z. B. Ohrmarke, Transponder) und die Anbringungsstelle an den Tieren sind anzugeben.

d)
In Kapitel 14 wird das Muster EQUI-TRANSIT-X wie folgt berichtigt:

i)
Die Nummern II.1.1. und II.1.2. erhalten folgende Fassung:

II.1.1.
Er ist weder zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr noch zur Schlachtung im Rahmen der Tilgung einer auf Equiden übertragbaren Seuche bestimmt. Und:

(1) Entweder:
[Es handelt sich um einen registrierten Equiden im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission.]
(1) Oder:
[Es handelt sich um ein registriertes Pferd im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.]
(1) Oder:
[Es handelt sich um einen anderen Equiden als einen registrierten Equiden oder ein registriertes Pferd.]

II.1.2.
Er hat keine Anzeichen oder Symptome der für Equiden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelisteten Seuchen bei der klinischen Untersuchung gezeigt, die am … (Datum im Format TT/MM/JJJJ)(2) durchgeführt wurde, d. h. innerhalb des Zeitraums von 24 Stunden bzw. im Falle eines registrierten Pferdes innerhalb des Zeitraums von 48 Stunden oder am letzten Werktag vor dem Abgang aus dem registrierten Betrieb.

ii)
Die Erläuterungen zu Teil I erhalten folgende Fassung:

Feld I.8.:
Geben Sie den Code des Versanddrittlands, -gebietes oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.
Feld I.27:
Identifizierungssystem : Das Tier muss mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 einzeln gekennzeichnet sein, oder es muss durch eine alternative Methode identifiziert sein, sofern diese im Identifizierungsdokument (Pass) des Tieres gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 eingetragen ist. Das Identifizierungssystem und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben. Wenn mit dem Tier ein Tierpass mitgeführt wird, muss dessen Nummer sowie der Name der beglaubigenden zuständigen Behörde angegeben werden.

iii)
In den Erläuterungen zu Teil II erhalten die Fußnoten 2 bis 8 folgende Fassung:

(2)
Die Bescheinigung muss innerhalb des Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Eintreffens der Sendung an der Grenzkontrollstelle ausgestellt werden; im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg kann dieser Zeitraum entsprechend der Dauer der Seereise verlängert werden.

Der Eingang in die Union wird nicht gestattet, wenn das Tier entweder vor dem Datum der Zulassung für den Eingang in die Union aus dem/der in Nummer II.2.1. bezeichneten betreffenden Land, Gebiet oder der Zone derselben oder während eines Zeitraums verladen wurde, in dem von der Union Beschränkungen für den Eingang in die Union von Equiden aus dem genannten Land, Gebiet oder der Zone derselben verhängt waren. Zu überprüfen anhand der Spalten 8 und 9 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)
Code des Drittlands, Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(4)
Vom Referenzlabor der Europäischen Union für Equidenseuchen, ausgenommen Afrikanische Pferdepest, beschriebene Tests auf Rotz, Surra, Beschälseuche, Ansteckende Blutarmut der Einhufer und Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis: https://sitesv2.anses.fr/en/minisite/equine-diseases/sop
(5)
Für den Eingang in die Union zugelassene Zone des Landes oder Gebiets gemäß Spalte 2 bzw. 5 der Tabelle in Anhang IV Teil 1der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(6)
Nur zulässig, wenn das Versandland der Statusgruppe G zugeordnet ist.
(7)
Angaben, die sich gänzlich und ausschließlich auf eine Statusgruppe beziehen, die nicht die Statusgruppe ist, der das Versandland, -gebiet oder die Zone derselben zugeordnet ist, können ausgelassen werden, sofern die Nummerierung der nachfolgenden Angaben beibehalten wird.
(8)
Vom Referenzlabor der Europäischen Union für die Afrikanische Pferdepest beschriebene Tests auf Afrikanische Pferdepest:

https://www.mapa.gob.es/en/ganaderia/temas/laboratorios/referencia-union-europea-oie/diagnostico/default.aspx;

iv)
In der Erklärung des Unternehmers, der für die Durchfuhr der Sendung von Equiden, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind, in die Union verantwortlich ist, erhält Fußnote 1 folgende Fassung:

(1)
Identifizierungssystem: Das Tier muss mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 einzeln gekennzeichnet sein, oder es muss durch eine alternative Methode identifiziert sein, sofern diese im Identifizierungsdokument (Pass) des Tieres gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 eingetragen ist. Das Identifizierungssystem (z. B. Ohrmarke, Transponder) und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben.

Wenn mit dem Tier ein Tierpass mitgeführt wird, muss dessen Nummer sowie der Name der beglaubigenden zuständigen Behörde angegeben werden.

Alter: Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) angeben.

Geschlecht (M = männlich, W = weiblich, K = kastriert).;

e)
In Kapitel 15 wird das Muster EQUI-TRANSIT-Y wie folgt berichtigt:

i)
Nummer II.1.2. erhält folgende Fassung:

II.1.2.
Sie haben keine Anzeichen oder Symptome der für Equiden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelisteten Seuchen bei der klinischen Untersuchung gezeigt, die am … (Datum im Format TT/MM/JJJJ)(2) durchgeführt wurde, d. h. innerhalb des Zeitraums von 24 Stunden vor dem Abgang:

(3)Entweder:
[aus dem registrierten Ursprungsbetrieb in dem Versandland, -gebiet oder der Zone derselben;]
(3)Oder:
[von dem Betrieb, der von der zuständigen Behörde des Versandlandes oder -gebiets für die Durchführung von Auftrieben von Equiden in Übereinstimmung mit Anforderungen zugelassen wurde, die mindestens so streng sind wie die in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission festgelegten Anforderungen;];

ii)
Die Erläuterungen zu Teil I erhalten folgende Fassung:

Feld I.8.:
Geben Sie den Code des Versanddrittlands, -gebietes oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.
Feld I.27:
Identifizierungssystem : Die Tiere müssen mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 einzeln gekennzeichnet sein, die es ermöglicht, die Tiere mit der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung zu verbinden. Das Identifizierungssystem und die Anbringungsstelle an den Tieren sind anzugeben.

iii)
In den Erläuterungen zu Teil II erhalten die Fußnoten 2 bis 4 folgende Fassung:

(2)
Die Bescheinigung muss innerhalb des Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Eintreffens der Sendung an der Grenzkontrollstelle ausgestellt werden; im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg kann dieser Zeitraum entsprechend der Dauer der Seereise verlängert werden.

Der Eingang in die Union wird nicht gestattet, wenn die Tiere entweder vor dem Datum der Zulassung für den Eingang in die Union aus dem/der in Nummer II.2.1. bezeichneten betreffenden Land, Gebiet oder der Zone derselben oder während eines Zeitraums verladen wurden, in dem von der Union Beschränkungen für den Eingang in die Union von Equiden aus dem genannten Land, Gebiet oder der Zone derselben verhängt waren. Zu überprüfen anhand der Spalten 8 und 9 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Code des Drittlands, Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.;

iv)
In den Erläuterungen zu Teil II erhält Fußnote 7 folgende Fassung:

(7)
Vom Referenzlabor der Europäischen Union für die Afrikanische Pferdepest beschriebene Tests auf Afrikanische Pferdepest:

https://www.mapa.gob.es/en/ganaderia/temas/laboratorios/referencia-union-europea-oie/diagnostico/default.aspx;

v)
In der Erklärung des Unternehmers, der für die Durchfuhr der Sendung von Equiden, die zur Schlachtung bestimmt sind, in die Union verantwortlich ist, erhält Fußnote 1 folgende Fassung:

(1)
Identifizierungssystem: Die Tiere müssen mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 einzeln gekennzeichnet sein, die es ermöglicht, die Tiere mit der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung zu verbinden. Das Identifizierungssystem (z. B. Ohrmarke, Transponder) und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben.

f)
In Kapitel 16 wird das Muster EQUI-RE-ENTRY-30 wie folgt berichtigt:

i)
Die Nummern II.2.4. bis II.2.7. erhalten folgende Fassung:

II.2.4.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Land, Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der

(3)Entweder:
[während eines Zeitraums von 36 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres kein Fall von Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]
(3)Oder:
[während eines Zeitraums von 36 Monaten vor dem Datum des Abgangs ein von der Union anerkanntes(1) Überwachungs- und Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) durchgeführt wurde, und

(3)Entweder:
[im Versandbetrieb während eines Zeitraums von 36 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]]
(3)Oder:
[während eines Zeitraums von 36 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) im Ursprungsbetrieb gemeldet wurde, und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3)Entweder:
[bis die verbleibenden Equiden in dem Betrieb einem Komplementbindungstest auf Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)(4) unterzogen wurden, der mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere entnommen wurden.]]]
(3)Oder:
[mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen ab dem Datum der Reinigung und Desinfektion des Betriebs, nachdem der letzte Equide in dem Betrieb getötet und beseitigt wurde.]]]

II.2.5.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Land, Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der

(3)Entweder:
[während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres kein Fall von Surra gemeldet wurde.]
(3)Oder:
[während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres ein von der Union anerkanntes(1) Überwachungs- und Tilgungsprogramm in Bezug auf Surra durchgeführt wurde. Und:

(3)Entweder:
[In dem Betrieb wurde während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres kein Fall von Surra gemeldet.]]
(3)Oder:
[Während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Tiere wurde(n) ein Fall/Fälle von Surra im Betrieb gemeldet, und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3)Entweder:
[bis die in dem Betrieb verbliebenen Tiere einem enzymgebundenen Immunoassay (ELISA) auf Trypanosomiasis oder einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) bei einer Serumverdünnung von 1:4(4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung des letzten infizierten Tiers aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(3)Oder:
[mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen ab dem Datum der Reinigung und Desinfektion des Betriebs, nachdem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde.]]]

II.2.6.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Land, Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der

(3)Entweder:
[während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres kein Fall von Beschälseuche gemeldet wurde.]
(3)Oder:
[während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres ein von der Union anerkanntes(1) Überwachungs- und Tilgungsprogramm in Bezug auf Beschälseuche durchgeführt wurde. Und:

(3)Entweder:
[In dem Betrieb wurde während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres kein Fall von Beschälseuche gemeldet.]]
(3)Oder:
[Während des Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres wurde(n) ein Fall/Fälle von Beschälseuche gemeldet, und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3)Entweder:
[bis die in dem Betrieb verbliebenen Equiden, ausgenommen kastrierte männliche Equiden, einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche bei einer Serumverdünnung von mindestens 1:5(4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder Schlachtung der infizierten Tiere oder der Kastration der infizierten unkastrierten Equiden entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(3)Oder:
[mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen ab dem Datum der Reinigung und Desinfektion des Betriebs, nachdem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde.]]]

II.2.7.
Der in Teil I bezeichnete Equide wurde während eines Zeitraums von 60 Tagen vor dem Datum seines Abgangs nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft, und

(3)Entweder:
[er kommt aus einem Betrieb, der in einem Land oder Gebiet liegt, in dem während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum seines Abgangs kein Fall von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde.]
(3)Oder:
[er kommt aus einem Betrieb, in dem während der letzten 6 Monate vor dem Datum seines Abgangs kein Fall von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde und der in einem Land, Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum seines Abgangs ein von der Union anerkanntes(1) Überwachungs- und Tilgungsprogramm in Bezug auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis durchgeführt wurde.]

ii)
Die Erläuterungen zu Teil I erhalten für das Feld I.8 folgende Fassung:

Feld I.8.:
Geben Sie den Code des Versanddrittlands, -gebietes oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.

iii)
In den Erläuterungen zu Teil II erhalten die Fußnoten 1 bis 2 folgende Fassung:

(1)
Die Bescheinigung muss innerhalb des Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Eintreffens der Sendung an der Grenzkontrollstelle ausgestellt werden; im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg kann dieser Zeitraum entsprechend der Dauer der Seereise verlängert werden.

Der Eingang in die Union wird nicht gestattet, wenn das Tier entweder vor dem Datum der Zulassung für den Eingang in die Union aus dem/der in Nummer II.2.1. bezeichneten betreffenden Land, Gebiet oder der Zone derselben oder während eines Zeitraums verladen wurde, in dem von der Union Beschränkungen für den Eingang in die Union von Equiden aus dem genannten Land, Gebiet oder der Zone derselben verhängt waren. Zu überprüfen anhand der Spalten 8 und 9 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(2)
Code des Drittlands, Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.;

g)
In Kapitel 17 wird das Muster EQUI-RE-ENTRY-90-COMP wie folgt berichtigt:

i)
Die Nummern II.2.4. bis II.2.7. erhalten folgende Fassung:

II.2.4.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Land, Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der

(3)Entweder:
[während eines Zeitraums von 36 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres kein Fall von Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]
(3)Oder:
[während eines Zeitraums von 36 Monaten vor dem Datum des Abgangs ein von der Union anerkanntes(1) Überwachungs- und Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) durchgeführt wurde, und

(3)Entweder:
[im Versandbetrieb mindestens während eines Zeitraums von 36 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]]
(3)Oder:
[während eines Zeitraums von 36 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) im Ursprungsbetrieb gemeldet wurde, und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3)Entweder:
[bis die verbleibenden Equiden in dem Betrieb einem Komplementbindungstest auf Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)(4) unterzogen wurden, der mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere entnommen wurden.]]]
(3)Oder:
[mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen ab dem Datum der Reinigung und Desinfektion des Betriebs, nachdem der letzte Equide in dem Betrieb getötet und beseitigt wurde.]]]

II.2.5.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Land, Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der

(3)Entweder:
[während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Abgangsdatum kein Fall von Surra gemeldet wurde.]
(3)Oder:
[während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres ein von der Union anerkanntes(1) Überwachungs- und Tilgungsprogramm in Bezug auf Surra durchgeführt wurde. Und:

(3)Entweder:
[In dem Betrieb wurde während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres kein Fall von Surra gemeldet.]]
(3)Oder:
[Während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Tiere wurde(n) ein Fall/Fälle von Surra im Betrieb gemeldet, und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3)Entweder:
[bis die in dem Betrieb verbliebenen Tiere einem enzymgebundenen Immunoassay (ELISA) auf Trypanosomiasis oder einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) bei einer Serumverdünnung von 1:4(4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung des letzten infizierten Tiers aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(3)Oder:
[mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen ab dem Datum der Reinigung und Desinfektion des Betriebs, nachdem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde.]]]

II.2.6.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Land, Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der

(3)Entweder:
[während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres kein Fall von Beschälseuche gemeldet wurde.]
(3)Oder:
[während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres ein von der Union anerkanntes(1) Überwachungs- und Tilgungsprogramm in Bezug auf Beschälseuche durchgeführt wurde. Und:

(3)Entweder:
[In dem Betrieb wurde während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres kein Fall von Beschälseuche gemeldet.]]
(3)Oder:
[Während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres wurde(n) ein Fall/Fälle von Beschälseuche gemeldet, und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3)Entweder:
[bis die in dem Betrieb verbliebenen Equiden, ausgenommen kastrierte männliche Equiden, einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche bei einer Serumverdünnung von mindestens 1:5(4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder Schlachtung der infizierten Tiere oder der Kastration der infizierten unkastrierten Equiden entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(3)Oder:
[mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen ab dem Datum der Reinigung und Desinfektion des Betriebs, nachdem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde.]]]

II.2.7.
Der in Teil I bezeichnete Equide wurde während eines Zeitraums von 60 Tagen vor dem Datum seines Abgangs nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft, und

(3)Entweder:
[er kommt aus einem Betrieb, der in einem Land oder Gebiet liegt, in dem während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum seines Abgangs kein Fall von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde.]
(3)Oder:
[er kommt aus einem Betrieb, in dem während der letzten 6 Monate vor dem Datum seines Abgangs kein Fall von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde und der in einem Land, Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum seines Abgangs ein von der Union anerkanntes(1) Überwachungs- und Tilgungsprogramm in Bezug auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis durchgeführt wurde.]

ii)
Die Erläuterungen zu Teil I erhalten für das Feld I.8 folgende Fassung:

Feld I.8.:
Geben Sie den Code des Versanddrittlands, -gebietes oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.

iii)
In den Erläuterungen zu Teil II erhalten die Fußnoten 1 bis 2 folgende Fassung:

(1)
Die Bescheinigung muss innerhalb des Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Eintreffens der Sendung an der Grenzkontrollstelle ausgestellt werden; im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg kann dieser Zeitraum entsprechend der Dauer der Seereise verlängert werden.

Der Eingang in die Union wird nicht gestattet, wenn das Tier entweder vor dem Datum der Zulassung für den Eingang in die Union aus dem/der in Nummer II.2.1. bezeichneten betreffenden Land, Gebiet oder der Zone derselben oder während eines Zeitraums verladen wurde, in dem von der Union Beschränkungen für den Eingang in die Union von Equiden aus dem genannten Land, Gebiet oder der Zone derselben verhängt waren. Zu überprüfen anhand der Spalten 8 und 9 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(2)
Code des Drittlands, Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.;

h)
In Kapitel 18 wird das Muster EQUI-RE-ENTRY-90-RACE wie folgt berichtigt:

i)
Die Nummern II.2.4. bis II.2.7. erhalten folgende Fassung:

II.2.4.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Land, Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der

(3)Entweder:
[während eines Zeitraums von 36 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres kein Fall von Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]
(3)Oder:
[während eines Zeitraums von 36 Monaten vor dem Datum des Abgangs ein von der Union anerkanntes(1) Überwachungs- und Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) durchgeführt wurde. Und:

(3)Entweder:
[Im Versandbetrieb wurde während eines Zeitraums von 36 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet.]]
(3)Oder:
[Während eines Zeitraums von 36 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres wurde eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) im Ursprungsbetrieb gemeldet, und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3)Entweder:
[bis die verbleibenden Equiden in dem Betrieb einem Komplementbindungstest auf Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)(4) unterzogen wurden, der mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere entnommen wurden.]]]
(3)Oder:
[mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen ab dem Datum der Reinigung und Desinfektion des Betriebs, nachdem der letzte Equide in dem Betrieb getötet und beseitigt wurde.]]]

II.2.5.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Land, Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der

(3)Entweder:
[während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Abgangsdatum kein Fall von Surra gemeldet wurde.]
(3)Oder:
[während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres ein von der Union anerkanntes(1) Überwachungs- und Tilgungsprogramm in Bezug auf Surra durchgeführt wurde. Und:

(3)Entweder:
[In dem Betrieb wurde während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres kein Fall von Surra gemeldet.]]
(3)Oder:
[Während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres wurde(n) ein Fall/Fälle von Surra im Betrieb gemeldet, und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3)Entweder:
[bis die in dem Betrieb verbliebenen Tiere einem enzymgebundenen Immunoassay (ELISA) auf Trypanosomiasis oder einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) bei einer Serumverdünnung von 1:4(4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung des letzten infizierten Tiers aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(3)Oder
[mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen ab dem Datum der Reinigung und Desinfektion des Betriebs, nachdem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde.]]]

II.2.6.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Land, Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der

(3) Entweder:
[während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres kein Fall von Beschälseuche gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres ein von der Union anerkanntes(1) Überwachungs- und Tilgungsprogramm in Bezug auf Beschälseuche durchgeführt wurde. Und:

(3) Entweder:
[In dem Betrieb wurde während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres kein Fall von Beschälseuche gemeldet.]]
(3) Oder:
[Während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs des Tieres wurde(n) ein Fall/Fälle von Beschälseuche gemeldet, und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:
[bis die in dem Betrieb verbliebenen Equiden, ausgenommen kastrierte männliche Equiden, einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche bei einer Serumverdünnung von mindestens 1:5(4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder Schlachtung der infizierten Tiere oder der Kastration der infizierten unkastrierten Equiden entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(3) Oder:
[mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen ab dem Datum der Reinigung und Desinfektion des Betriebs, nachdem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde.]]]

II.2.7.
Der in Teil I bezeichnete Equide wurde während eines Zeitraums von 60 Tagen vor dem Datum seines Abgangs nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft. Und:

(3) Entweder:
[Er kommt aus einem Betrieb, der in einem Land oder Gebiet liegt, in dem während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum seines Abgangs kein Fall von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[Er kommt aus einem Betrieb, in dem während der letzten 6 Monate vor dem Datum seines Abgangs kein Fall von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde und der in einem Land, Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der während eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Datum seines Abgangs ein von der Union anerkanntes(1) Überwachungs- und Tilgungsprogramm in Bezug auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis durchgeführt wurde.]

ii)
Die Erläuterungen zu Teil I erhalten für das Feld I.8 folgende Fassung:

Feld I.8.:
Geben Sie den Code des Versanddrittlands, -gebietes oder der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.

iii)
In den Erläuterungen zu Teil II erhalten die Fußnoten 1 und 2 folgende Fassung:

(1)
Die Bescheinigung muss innerhalb des Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Eintreffens der Sendung an der Grenzkontrollstelle ausgestellt werden; im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg kann dieser Zeitraum entsprechend der Dauer der Seereise verlängert werden.

Der Eingang in die Union wird nicht gestattet, wenn das Tier entweder vor dem Datum der Zulassung für den Eingang in die Union aus dem/der in Nummer II.2.1. bezeichneten betreffenden Land, Gebiet oder der Zone derselben oder während eines Zeitraums verladen wurde, in dem von der Union Beschränkungen für den Eingang in die Union von Equiden aus dem genannten Land, Gebiet oder der Zone derselben verhängt waren. Zu überprüfen anhand der Spalten 8 und 9 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(2)
Code des Drittlands, Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.;

i)
In Kapitel 19, Muster CONFINED-RUM, wird Abschnitt 2 wie folgt berichtigt:

i)
Die Nummern II.1.2. und II.1.3. erhalten folgende Fassung:

II.1.2.
Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens während eines Zeitraums von 6 Monaten vor dem Datum ihres Versands in die Union durchgängig in ihrem Ursprungsbetrieb verblieben.
II.1.3.
Sie sind während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union bzw. — wenn die Tiere noch keine 30 Tage alt sind — seit ihrer Geburt und während ihres Transports vom zugelassenen geschlossenen Ursprungsbetrieb zum Ort des Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

ii)
Nummer II.1.6. erhält folgende Fassung:

II.1.6.
Sie wurden vom Zeitpunkt ihres Versands von ihrem Ursprungsbetrieb bis zu ihrer Verladung für den Versand in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.1.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und während dieses Zeitraums sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

iii)
In den Erläuterungen zu Teil II erhält Fußnote 2 folgende Fassung:

(2)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.;

j)
In Kapitel 20, Muster CONFINED-SUI, wird Abschnitt 2 wie folgt berichtigt:

i)
Die Nummern II.1.2. und II.1.3. erhalten folgende Fassung:

II.1.2.
Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens während eines Zeitraums von 6 Monaten vor dem Datum ihres Versands in die Union durchgängig in ihrem Ursprungsbetrieb verblieben.
II.1.3.
Sie sind während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union bzw. — wenn die Tiere noch keine 30 Tage alt sind — seit ihrer Geburt und während ihres Transports vom zugelassenen geschlossenen Ursprungsbetrieb zum Ort des Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

ii)
Nummer II.1.6. erhält folgende Fassung:

II.1.6.
Sie wurden vom Zeitpunkt ihres Versands von ihrem Ursprungsbetrieb bis zu ihrer Verladung für den Versand in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.1.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und während dieses Zeitraums sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

iii)
Nummer II.1.14. erhält folgende Fassung:

(1)(4)[Entweder: (1)[II.1.14.
Sie kommen aus einer Zone, in der zum Datum der Ausstellung dieser Bescheinigung innerhalb des Zeitraums der letzten 12 Monate kein Fall der Afrikanischen Schweinepest gemeldet wurde.]]
Oder:(1)[II.1.14.
Sie wurden einem virologischen und einem serologischen Test zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest gemäß den im OIE-Handbuch für Landtiere für den internationalen Handel vorgeschriebenen Tests unterzogen, die anhand von innerhalb des Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben durchgeführt wurden.]]

iv)
In den Erläuterungen zu Teil II erhält Fußnote 2 folgende Fassung:

(2)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.;

k)
In Kapitel 21, Muster CONFINED-TRE, wird Abschnitt 2 wie folgt berichtigt:

i)
Die Nummern II.1.2. und II.1.3. erhalten folgende Fassung:

II.1.2.
Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens während eines Zeitraums von 6 Monaten vor dem Datum ihres Versands in die Union durchgängig in ihrem Ursprungsbetrieb verblieben.
II.1.3.
Sie sind während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union bzw. — wenn die Tiere noch keine 30 Tage alt sind — seit ihrer Geburt und während ihres Transports vom zugelassenen geschlossenen Ursprungsbetrieb zum Ort des Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

ii)
Nummer II.1.6. erhält folgende Fassung:

II.1.6.
Sie wurden vom Zeitpunkt ihres Versands von ihrem Ursprungsbetrieb bis zu ihrer Verladung für den Versand in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.1.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und während dieses Zeitraums sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

iii)
In den Erläuterungen zu Teil II erhält Fußnote 2 folgende Fassung:

(2)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.;

l)
In Kapitel 22 wird das Muster CONFINED-HIPPO wie folgt berichtigt:

i)
Die Nummern II.1.2. und II.1.3. erhalten folgende Fassung:

II.1.2.
Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens während eines Zeitraums von 6 Monaten vor dem Datum ihres Versands in die Union durchgängig in ihrem Ursprungsbetrieb verblieben.
II.1.3.
Sie sind während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union bzw. — wenn die Tiere noch keine 30 Tage alt sind — seit ihrer Geburt und während ihres Transports vom zugelassenen geschlossenen Ursprungsbetrieb zum Ort des Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

ii)
Nummer II.1.6. erhält folgende Fassung:

II.1.6.
Sie wurden vom Zeitpunkt ihres Versands von ihrem Ursprungsbetrieb bis zu ihrer Verladung für den Versand in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.1.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und während dieses Zeitraums sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

iii)
Die Nummern II.1.11.3. bis II.1.11.5. erhalten folgende Fassung:

II.1.11.3.
in dem zum Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung während des Zeitraums der letzten 6 Monate die folgenden Seuchen nicht gemeldet wurden:

Maul- und Klauenseuche,

Infektion mit dem Rinderpest-Virus,

Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus,

Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis,

Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis).

II.1.11.4.
in dem zum Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung Surra (Trypanosoma evansi) und Milzbrand während des Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union nicht gemeldet wurden.
II.1.11.5.
um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens während des Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde:

Maul- und Klauenseuche,

Infektion mit dem Rinderpest-Virus,

Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis,

Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis).

II.1.11.6.
um den in einem Radius von 150 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, während des Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union keine Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemeldet wurde.;

iv)
In den Erläuterungen zu Teil II erhält Fußnote 2 folgende Fassung:

(2)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.;

m)
In Kapitel 34a wird das Muster RACING PIGEONS-IMMEDIATE RELEASE wie folgt berichtigt:

i)
Nummer I.18. erhält folgende Fassung:

I.18. Beförderungsbedingungen
Umgebungstemperatur

ii)
Nummer II.1.2. erhält folgende Fassung:

II.1.2.
Sie kommen aus dem in Feld I.11. angegebenen Betrieb, der von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets oder einer Zone derselben registriert wurde. Und:

a)
In seinem Umkreis von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens während eines Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.
b)
In diesem Betrieb wird gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.

iii)
Nummer II.1.6. erhält folgende Fassung:

II.1.6.
Sie wurden am ___/___/____ (TT/MM/JJJJ)(2) zum Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Es ist so gebaut, dass Folgendes gewährleistet ist:

i)
Es können keine Tiere entkommen oder herausfallen.
ii)
Eine visuelle Überprüfung des Haltungsbereichs der Tiere ist möglich.
iii)
Das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu, Tierfutter oder Federn wird vermieden oder minimiert.

b)
Es enthält nur Brieftauben.
c)
Es wurde vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets oder einer Zone derselben zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert.

n)
In Kapitel 39 wird das Muster BOV-SEM-A-ENTRY wie folgt berichtigt:

i)
Die Erläuterungen zu Teil I erhalten für das Feld I.27 folgende Fassung:

Feld I.27.:

Art : Geben Sie „Samen” an.

Art: Geben Sie Bos taurus, Bison bison oder Bubalus bubalis an.

Identifikationsnummer: Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

Identitätskennzeichen: Geben Sie die auf den Pailletten und anderen Verpackungen, in denen Samen der Sendung enthalten ist, angebrachte Kennzeichnung an.

Datum der Gewinnung/Erzeugung: Geben Sie das Datum der Gewinnung des Samens der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage/des Betriebs/Zentrums/Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der der Samen gewonnen wurde.

Menge: Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

„Test” : Geben Sie für Tests auf das Virus der Blauzungenkrankheit an: II.4.8.5. und/oder II.4.8.6., und/oder für Tests auf das Virus der Epizootischen Hämorrhagie: II.4.9.3.1. und/oder II.4.9.3.2., falls zutreffend.

ii)
In den Erläuterungen zu Teil II erhält Fußnote 2 folgende Fassung:

(2)
Nur bei einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben mit einem Öffnungsdatum gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.;

o)
In Kapitel 42 wird das Muster BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY wie folgt berichtigt und geändert:

i)
In Teil II erhält Nummer II.2. folgende Fassung:

(1)[II.2.
Die in Teil I bezeichneten in vivo gewonnenen Embryonen wurden von der Embryo-Entnahmeeinheit(3) entnommen, verarbeitet und gelagert sowie versandt, die folgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.
Sie ist von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets zugelassen und gelistet.
II.2.2.
Sie erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission.]

(1)[II.2.
Die in Teil I bezeichneten Eizellen(1)/in vitro erzeugten Embryonen(1) wurden von der Embryo-Erzeugungseinheit(3) entnommen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert sowie versandt, die folgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.
Sie ist von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets zugelassen und gelistet.
II.2.2.
Sie erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teile 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686.]

ii)
Die Erläuterungen zu Teil I erhalten für das Feld I.27 folgende Fassung:

Feld I.27.:

Art: Geben Sie Bos taurus, Bison bison oder Bubalus bubalis an.

„Art” : Geben Sie an, ob es sich um Eizellen, in vivo gewonnene Embryonen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.

Identifikationsnummer: Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

Identitätskennzeichen: Geben Sie die auf den Pailletten oder anderen Verpackungen, in denen die Eizellen und/oder Embryonen der Sendung enthalten ist/sind, angebrachte Kennzeichnung an.

Datum der Gewinnung/Erzeugung: Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung der Eizellen oder Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage/des Betriebs/Zentrums/Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit und/oder -Erzeugungseinheit an, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden.

Menge: Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

„Test” : Geben Sie für Tests auf das Virus der Blauzungenkrankheit an: II.4.7.5. und/oder II.4.7.6., und/oder für Tests auf das Virus der Epizootischen Hämorrhagie: II.4.8.3.1. und/oder II.4.8.3.2., falls zutreffend.

iii)
In den Erläuterungen zu Teil II erhält Fußnote 2 folgende Fassung:

(2)
Nur bei einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben mit einem Öffnungsdatum gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.;

p)
In Kapitel 47 wird das Muster BOV-GP-STORAGE-ENTRY wie folgt berichtigt:

i)
Die Einleitung der Erläuterungen erhält folgende Fassung:

Erläuterungen

Diese Veterinärbescheinigung gilt für den Eingang in die Union von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Samens, der Eizellen und Embryonen ist.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

ii)
In den Erläuterungen zu Teil II erhält Fußnote 3 folgende Fassung:

(3)
Nur bei einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben mit einem Öffnungsdatum gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.;

q)
In Kapitel 48 wird das Muster OV/CAP-SEM-A-ENTRY wie folgt berichtigt und geändert:

i)
Die Erläuterungen zu Teil I erhalten für das Feld I.27 folgende Fassung:

Feld I.27.:

„Art” : Geben Sie „Samen” an.

Art : Geben Sie Ovis aries oder Capra hircus an.

Identifikationsnummer: Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

Identitätskennzeichen: Geben Sie die auf den Pailletten und anderen Verpackungen, in denen Samen der Sendung enthalten ist, angebrachte Kennzeichnung an.

Datum der Gewinnung/Erzeugung : Geben Sie das Datum der Gewinnung des Samens der Sendung an.

Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage/des Betriebs/Zentrums/Depots : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der der Samen gewonnen wurde.

Menge: Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

„Test” : Geben Sie für Tests auf das Virus der Blauzungenkrankheit an: II.4.8.5. und/oder II.4.8.6., und/oder für Tests auf das Virus der Epizootischen Hämorrhagie: II.4.9.3.1. und/oder II.4.9.3.2., falls zutreffend.

ii)
In den Erläuterungen zu Teil II erhält Fußnote 2 folgende Fassung:

(2)
Nur bei einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben mit einem Öffnungsdatum gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.;

r)
In Kapitel 50 wird das Muster OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY wie folgt berichtigt und geändert:

i)
Die Erläuterungen zu Teil I erhalten für das Feld I.27 folgende Fassung:

Feld I.27.:

Art : Geben Sie an, ob es sich um in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.

Art : Geben Sie Ovis aries oder Capra hircus an.

Identifikationsnummer: Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

Identitätskennzeichen: Geben Sie die auf den Pailletten oder anderen Verpackungen, in denen die Eizellen und/oder Embryonen der Sendung enthalten ist/sind, angebrachte Kennzeichnung an.

Datum der Gewinnung/Erzeugung: Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung der Eizellen oder Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage/des Betriebs/Zentrums/Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit und/oder -Erzeugungseinheit an, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden.

Menge: Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

„Test” : Geben Sie für Tests auf das Virus der Blauzungenkrankheit an: II.4.7.5. und/oder II.4.7.6., und/oder für Tests auf das Virus der Epizootischen Hämorrhagie: II.4.8.3.1. und/oder II.4.8.3.2., falls zutreffend.

ii)
In den Erläuterungen zu Teil II erhält Fußnote 2 folgende Fassung:

(2)
Nur bei einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben mit einem Öffnungsdatum gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.;

s)
In Kapitel 53 wird das Muster OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY wie folgt berichtigt:

i)
Die Einleitung der Erläuterungen erhält folgende Fassung:

Erläuterungen

Diese Veterinärbescheinigung gilt für den Eingang in die Union von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Samens, der Eizellen und Embryonen ist.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

ii)
In den Erläuterungen zu Teil II erhält Fußnote 3 folgende Fassung:

(3)
Nur bei einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben mit einem Öffnungsdatum gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.;

t)
In Kapitel 54 wird das Muster POR-SEM-A-ENTRY wie folgt berichtigt:

i)
Nummer II.4.8.3. erhält folgende Fassung:

(1)[II.4.8.3.
in Bezug auf die klassische Schweinepest: einem ELISA oder Serumneutralisationstest, falls die Tiere aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem/der das Auftreten der klassischen Schweinepest gemeldet wurde oder in dem/der im Zeitraum der vorangegangenen 12 Monate gegen diese Krankheit geimpft wurde;];

ii)
Nummer II.4.9.3. erhält folgende Fassung:

(1)[II.4.9.3.
in Bezug auf die klassische Schweinepest: einem ELISA oder Serumneutralisationstest, falls die Tiere aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem/der kein Auftreten der klassischen Schweinepest gemeldet wurde und in dem/der im Zeitraum der vorangegangenen 12 Monate nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde;];

iii)
In den Erläuterungen zu Teil II erhalten die Fußnoten 2 und 3 folgende Fassung:

(2)
Nur bei einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben mit einem Öffnungsdatum gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Nur bei einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben mit einem Öffnungsdatum gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.;

u)
In Kapitel 59 wird das Muster EQUI-SEM-A-ENTRY wie folgt berichtigt und geändert:

i)
In Teil II erhält Nummer II.4.4.2. folgende Fassung:

II.4.4.2.
in Betrieben gehalten, in denen Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis, Beschälseuche, Surra (Trypanosoma evansi), Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Ansteckende Pferdemetritis (Taylorella equigenitalis), eine Infektion mit dem Tollwut-Virus und Milzbrand nicht gemeldet wurden;;

ii)
Die Erläuterungen zu Teil I erhalten für das Feld I.27 folgende Fassung:

Feld I.27.:

Art : Geben Sie „Samen” an.

Identifikationsnummer : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

Identitätskennzeichen: Geben Sie die auf den Pailletten und anderen Verpackungen, in denen Samen der Sendung enthalten ist, angebrachte Kennzeichnung an.

Datum der Gewinnung/Erzeugung: Geben Sie das Datum der Gewinnung des Samens der Sendung im folgenden Format an: TT.MM.JJJJ.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage/des Betriebs/Zentrums/Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der der Samen gewonnen wurde.

Menge: Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

„Test” : Geben Sie „Ja, siehe Nummern II.4.9. und II.4.10.” an.

v)
In Kapitel 63 wird das Muster EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY wie folgt berichtigt:

i)
Nummer II.4.4.2. erhält folgende Fassung:

II.4.4.2.
in Betrieben gehalten, in denen Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis, Beschälseuche, Surra (Trypanosoma evansi), Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Ansteckende Pferdemetritis (Taylorella equigenitalis), eine Infektion mit dem Tollwut-Virus und Milzbrand nicht gemeldet wurden;;

ii)
Die Erläuterungen zu Teil I erhalten für das Feld I.27 folgende Fassung:

Feld I.27.:

Art : Geben Sie an, ob es sich um in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.

Identifikationsnummer: Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

Identitätskennzeichen: Geben Sie die auf den Pailletten oder anderen Verpackungen, in denen die Eizellen und/oder Embryonen der Sendung enthalten ist/sind, angebrachte Kennzeichnung an.

Datum der Gewinnung/Erzeugung: Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung der Eizellen oder Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage/des Betriebs/Zentrums/Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit und/oder -Erzeugungseinheit an, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden.

Menge: Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

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