Artikel 1 VO (EU) 2022/501
Genehmigung des Wirkstoffs
Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Beauveria bassiana Stamm 203 wird unter den in diesem Anhang genannten Bedingungen genehmigt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.