Artikel 1 VO (EU) 2022/504

Änderungen

Die Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 5 wird gestrichen.
2.
Artikel 9 Absätze 3 bis 5 erhält folgende Fassung:

(3) Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen eines Kreditinstituts gegenüber den dort genannten Unternehmen sind, soweit diese Unternehmen in der Europäischen Union niedergelassen sind, unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten und in Anhang I der vorliegenden Verordnung näher spezifizierten Bedingungen von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen, soweit diese Unternehmen der gleichen Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) oder in einem Drittland geltenden gleichwertigen Standards nach Maßgabe des Anhangs I der vorliegenden Verordnung unterliegen.

(4) Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten und in Anhang II der vorliegenden Verordnung näher spezifizierten Bedingungen von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.

(5) Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstaben e bis l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen in vollem Umfang — bzw. im Falle des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum zulässigen Höchstbetrag — von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.

3.
In Kapitel IV wird nach der Überschrift „Liquidität” folgende Überschrift eingefügt:

Abschnitt I

4.
Die Artikel 10 und 11 werden gestrichen.
5.
Folgender Artikel 11a wird eingefügt:

Artikel 11a Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Bestimmung wichtiger Aktienindizes in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland

Für die Zwecke der Bestimmung der Aktien, die als Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 anerkannt werden können, gelten die folgenden Indizes als wichtige Aktienindizes:

a)
die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission(**) genannten Indizes;
b)
alle wichtigen Aktienindizes — sofern diese nicht unter Buchstabe a fallen — in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die für die Zwecke dieses Buchstaben von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats oder der betreffenden Behörde des jeweiligen Drittlands als solche bestimmt wurden;
c)
alle wichtigen Aktienindizes — sofern diese nicht unter Buchstabe a oder b fallen —, welche die führenden Unternehmen im jeweiligen Land umfassen.

6.
In Kapitel IV wird nach Artikel 12 folgender Abschnitt II eingefügt:

Abschnitt II

Artikel 12a Artikel 428p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen

Soweit die EZB für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 428p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, keine anderen Faktoren festlegt, haben die Institute für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen, die nicht in Teil 6 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind, Faktoren anzuwenden, die den Abflussraten entsprechen, die diese Institute auf in Zusammenhang stehende Produkte und Dienstleistungen im Rahmen des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung anwenden.

Artikel 12b Artikel 428q Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Bestimmung der Laufzeit der Belastung getrennter Aktiva

Soweit Aktiva gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) getrennt wurden, und die Institute die betreffenden Aktiva nicht frei veräußern können, haben die Institute diese Aktiva für einen der Laufzeit der Verbindlichkeiten entsprechenden Zeitraum gegenüber den Institutskunden, aus denen die Trennungsanforderung erwächst, als belastet anzusehen.

Artikel 12c Artikel 428aq Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen

Institute, denen die EZB die Erlaubnis erteilt hat, die vereinfachte strukturelle Liquiditätsanforderung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden, müssen dem in Artikel 12a festgelegten Ansatz folgen.

Artikel 12d Artikel 428ar Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Bestimmung der Laufzeit der Belastung getrennter Aktiva

Institute, denen die EZB die Erlaubnis erteilt hat, die strukturelle Liquiditätsanforderung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen, müssen dem in Artikel 12b festgelegten Ansatz folgen.

7.
Die Artikel 13 bis 16 werden gestrichen.
8.
Anhang I wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(**)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission vom 13. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Hauptindizes und anerkannte Börsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 245 vom 14.9.2016, S. 5).

(***)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

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