Präambel VO (EU) 2022/516
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates(1) vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 wurden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel festgelegt, mögliche Auswirkungen dieser Arten oder vergesellschafteter Nichtzielarten auf aquatische Lebensräume zu prüfen und möglichst gering zu halten.
- (2)
- In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 sind Arten aufgeführt, die seit langer Zeit in bestimmten Teilen der Union in der Aquakultur verwendet werden und daher — wie in Artikel 2 Absatz 5 der genannten Verordnung vorgesehen — eine differenzierte Behandlung erhalten, die ihre Entwicklung ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand erleichtert.
- (3)
- Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission die Aufnahme von Arten in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 beantragen. Ausführliche Bestimmungen über die Bedingungen für die Aufnahme von Arten in Anhang IV sind in der Verordnung (EG) Nr. 535/2008 der Kommission(2) festgelegt.
- (4)
- Griechenland hat beantragt, die Art Rote Fleckbrasse, auch bekannt als Japanische Fleckbrasse, (Pagrus major) gemäß den Durchführungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 535/2008, insbesondere Artikel 3, in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 aufzunehmen. Eine mit dem Antrag vorgelegte Studie kam zu dem Schluss, dass diese Art seit langem in der griechischen Aquakultur ohne schädliche Auswirkungen verwendet wird. Nach Prüfung dieses Antrags kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Antrag begründet und mit allen erforderlichen Informationen belegt ist.
- (5)
- Die Änderung des Anhangs IV im Anschluss an den Antrag Griechenlands bietet die Gelegenheit, die im Anhang verwendete Terminologie anzupassen. Der lateinische Name des Russischen Störs (Acipenser gueldenstaedtii) wurde falsch geschrieben und soll durch einen korrekten Namen ersetzt werden. Eine Aktualisierung des lateinischen Namens des Marmorkarpfens von Aristichthys nobilis auf Hypophthalmichthys nobilis ist ebenfalls angebracht.
- (6)
- Aus Gründen der Klarheit wird in einer Fußnote in Anhang IV erläutert, dass die differenzierte Behandlung der gelisteten Arten nicht automatisch auf Hybriden von in diesem Anhang aufgeführten Arten Anwendung findet. Um in den Genuss dieser Behandlung zu kommen, ist das Verfahren zur Aufnahme von Arten in den Anhang zu durchlaufen.
- (7)
- Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 535/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 6).
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