Präambel VO (EU) 2022/517

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Eine von Solidarität getragene regionale Zusammenarbeit ist ein Leitprinzip, auf das sich der mit der Verordnung (EU) 2017/1938 geschaffene Mechanismus zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit stützt. Zur praktischen Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit sind in Anhang I der Verordnung 13 Risikogruppen festgelegt, die vier wichtigen Notversorgungskorridoren zugeordnet sind. Für jede Risikogruppe sind in Anhang I die Mitgliedstaaten aufgeführt, die im Fall einer Versorgungsunterbrechung entlang des Korridors möglicherweise betroffen sind, dabei eine Rolle spielen könnten oder beides. Gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1938 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Zusammensetzung dieser Risikogruppen zu aktualisieren.
(2)
Seit Annahme der Verordnung (EU) 2017/1938 sind neue große Gasinfrastrukturen in Betrieb genommen worden und voraussichtlich werden in den nächsten Monaten weitere Infrastrukturen in Betrieb gehen. Durch diese Infrastrukturen entstehen neue Notversorgungskorridore. Sie wirken sich auch auf die Mitgliedstaaten aus, die von möglichen Ausfällen der wichtigsten Gasversorgungswege betroffen sein können oder zur Behebung solcher Ausfälle beitragen können.
(3)
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 muss das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG) bis November 2021 eine überarbeitete unionsweite Simulation von Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen durchführen. Bei dieser Simulation werden die Entwicklung der Gasinfrastrukturen der Union seit 2017 und ihre Auswirkungen auf die verschiedenen Notversorgungskorridore berücksichtigt. In die Simulation fließen auch sämtliche Gasinfrastrukturen ein, die im Januar 2023 voraussichtlich in Betrieb sein werden.
(4)
Die in den unionsweiten Simulationen des ENTSOG geprüften Auswirkungen der neuen und im Bau befindlichen Gasinfrastrukturen auf die Notversorgungskorridore rechtfertigen eine entsprechende Anpassung der Zusammensetzung der Risikogruppen.
(5)
Die Auswirkungen neuer Gasinfrastrukturen auf die Zusammensetzung einiger Risikogruppen sind 2020 und 2021 in mehreren ordentlichen Sitzungen der Koordinierungsgruppe „Gas” (GCG) erörtert worden. Der Inhalt des vorliegenden Rechtsakts wurde auf einer Sitzung der GCG erörtert, die auf die Vertreter der Mitgliedstaaten und — als Beobachter — die Vertreter des ENTSOG beschränkt war.
(6)
Das Vereinigte Königreich ist seit dem 1. Februar 2020 nicht mehr Mitglied der Union. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte es aus den Listen der Mitgliedstaaten in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1938 gestrichen werden.
(7)
Die Verordnung (EU) 2017/1938 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1.

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