Artikel 1 VO (EU) 2022/518

In Artikel 13 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Für Motoren der Unterklassen der Klasse NRE, für die der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegte verbindliche Zeitpunkt der Anwendung hinsichtlich des Inverkehrbringens von Motoren der Stufe V der 1. Januar 2020 ist, mit Ausnahme der im dritten Unterabsatz genannten Motoren, genehmigen die Mitgliedstaaten die Verlängerung des in den ersten beiden Unterabsätzen genannten Zeitraums von 24 Monaten um neun Monate und die Verlängerung des im zweiten Unterabsatz genannten Zeitraums von 18 Monaten um sechs Monate.

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