ANHANG VO (EU) 2022/520

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird wie folgt geändert:

1.
Die Tabelle für Algerien erhält folgende Fassung:

Algerien

a b c d
Einzelne Abfälle
B1010 — B1020
B1030
B1031
B1040
B1050
B1070 — B1220
B1230 — B1240
B1250 — B2020

unter B2030:

unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

unter B2030:

Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

B2040 — B2130
B3020
B3030 — B3035
B3040 — B3065
B3080
B3100 — B4030
GB040 — GC050
GF010
GG030
GG040
GN010
GN030
Abfallgemische
Alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

2.
Die Tabelle für Chile wird gestrichen.
3.
In der Tabelle für Chinesisch-Taipeh wird in Zeile 3 Spalte 2

„B1030 — B1031” durch „B1030; B1031” ersetzt.

4.
Die Tabelle für Indien erhält folgende Fassung:

Indien

a) b) c) d)

unter B1010:

Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

unter B1010:

Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Wolframschrott

Molybdänschrott

Tantalschrott

Magnesiumschrott

Kobaltschrott

Bismutschrott

Titanschrott

Zirconiumschrott

Manganschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Chromschrott

B1020
B1030
B1031
B1040

B1050:

Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), Cadmium, Antimon, Blei und Tellur enthaltend

B1050:

Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), andere als die angegebenen Metalle enthaltend

B1060
B1070
B1080
B1090

unter B1100:

Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:

Hartzinkabfälle

zinkhaltige Oberflächenschlacke:

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Zinkkrätze

Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

B1115
B1120 — B1240
B1250
B2010 — B2100
B2110 — B2130
B3020
B3026
B3027

unter B3030:

Textilabfälle. Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

andere Abfälle von Wolle

oder von feinen Tierhaaren

Abfälle von groben Tierhaaren

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

Garnabfälle

Reißspinnstoff

Sonstige

Flachswerg und -abfälle

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen textilen Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

aus synthetischen Chemiefasern

aus künstlichen Chemiefasern

Altwaren

Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren

sortiert

Sonstige

B3035 — B3060
B3065
B3070 — B3130

B3140:

Altreifen und andere Reifen, ausgenommen solche, die nicht zur Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung aber nicht zur unmittelbaren Wiederverwendung führen

B3140:

Flugzeugreifen, die zur Runderneuerung an Originalgerätehersteller ausgeführt und nach der Runderneuerung von Fluggesellschaften für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen wiedereingeführt werden und entweder an Bord oder unter Verwahrung der auf der Luftseite der Zollverschlussflächen befindlichen Lager der jeweiligen Luftfahrtunternehmen verbleiben

B4010 — B4030

GB040

Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Raffination

262030 262090

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

GC010

Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile

GC020

Elektronikschrott (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, elektronische Bauteile, Draht usw.) und wieder verwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen

GG040

5.
In der Tabelle für Liberia wird in der ersten Spalte (Spalte a) „— B1010” und „— B1250” durch „B1010 — B1250” ersetzt. Dementsprechend wird „— B3011” durch „B3011” ersetzt.
6.
Die Tabelle für Moldau erhält folgende Fassung:

Moldau (Republik Moldau)

a) b) c) d)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle außer:

unter B1010:

Abfälle und Schrott, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

unter B1200:

Hüttensand (Schlackensand) aus der Herstellung von Roheisen, Eisen oder Stahl

unter B2020 und GE020:

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse:

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas (keine gefährlichen Stoffe enthaltend)

unter B2110:

Rotschlamm (Bauxitrückstand)

unter B3011:

Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94

Ethylenpolymere

unter B3020:

Recycelbares Papier oder recycelbare Pappe (Abfall und Ausschuss):

ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen

sonstiges Papier oder sonstige Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke):

alte und unverkaufte Zeitungen und Zeitschriften, Telefonbücher, Broschüren, Werbedrucke und Werbeschriften

andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss):

unsortiert (d. h. Produktions- und Haushaltsabfälle verschiedener Arten von Pappe sowie weißem und farbigem Papier)

sortiert (d. h. Papier in Stücken)

unter B3030:

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

unter B3060:

Tabakabfälle (Tabakrippen)

Weintrub

Rohweinstein

unter B1010:

Abfälle und Schrott, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

unter B1200:

Hüttensand (Schlackensand) aus der Herstellung von Roheisen, Eisen oder Stahl

unter B2020 und GE020:

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse:

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas (keine gefährlichen Stoffe enthaltend)

unter B2110:

Rotschlamm (Bauxitrückstand)

unter B3011:

Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94

Ethylenpolymere

unter B3020:

Recycelbares Papier oder recycelbare Pappe (Abfall und Ausschuss):

ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen

sonstiges Papier oder sonstige Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke):

alte und unverkaufte Zeitungen und Zeitschriften, Telefonbücher, Broschüren, Werbedrucke und Werbeschriften

andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss):

unsortiert (d. h. Produktions- und Haushaltsabfälle verschiedener Arten von Pappe sowie weißem und farbigem Papier)

sortiert (d. h. Papier in Stücken)

unter B3030:

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

unter B3060:

Tabakabfälle (Tabakrippen)

Weintrub

Rohweinstein

Abfallgemische
Alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

7.
In der Tabelle für Thailand wird in der zweiten Spalte (Spalte b)

„GC010 — GC040” durch „GC010 — GC030” ersetzt.

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