Präambel VO (EU) 2022/520

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen(1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission(2) wurde durch die Verordnung (EU) 2021/1840(3) geändert.
(2)
Bei der Änderung dieses Anhangs durch die Verordnung (EU) 2021/1840 berücksichtigte die Kommission nach Artikel 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Antworten aus Indien und Moldau auf ihr schriftliches Ersuchen. Indien erklärte in der Folge schriftlich, die den Untereintrag B3020 betreffenden Informationen in seiner Antwort spiegelten nicht die geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren wider, welche die Einfuhr solcher Abfälle nicht verböten. Indien beantragte daher, dass das Verfahren für Untereintrag B3020 von Option a auf Option d umgestellt werden sollte.
(3)
Moldau erklärte in der Folge schriftlich, die Informationen in seiner Antwort zu Unterabschnitten mehrerer Einträge spiegelten nicht die geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren wider, welche die Einfuhr solcher Abfall-Unterkategorien nicht verböten. Moldau beantragte daher, dass das Verfahren für die Abfall-Unterkategorien mit den Codes B1010, B1200, B2020, B2110, B3011, B3020, B3030 und B3060 von Option a auf Option b umgestellt werden sollte.
(4)
Zur Zeit der Änderung war Chile in der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 fälschlicherweise unter den Ländern aufgeführt, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung nicht gilt. Am 10. April 2018 genehmigte der OECD-Rat die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltpolitik zur Einhaltung des OECD-Beschlusses durch Chile. Folglich gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für dieses Land nicht mehr, und die Tabelle für Chile sollte aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 gestrichen werden.
(5)
Zur Zeit der Änderung waren die Abfallcodes B3010 und GH013 in der Tabelle für Algerien aufgeführt. Bei der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 durch die Verordnung (EU) 2021/1840 war der Abfallcode GC040 in der Tabelle für Thailand aufgeführt. Diese Codes werden nicht mehr verwendet und sollten daher aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 gestrichen werden.
(6)
Die Zeichensetzung in den Tabellen für Chinesisch-Taipeh und Liberia ist uneinheitlich. In der Tabelle für Chinesisch-Taipeh sollte der Eintrag „B1030 — B1031” in Spalte b „B1030; B1031” lauten, damit er den Regeln für die Lektüre des Antrags entspricht. In der Tabelle für Liberia sollte der Eintrag „— B1010 — B1250” in Spalte a „B1010 — B1250” lauten, damit er den Regeln für die Lektüre des Antrags entspricht.
(7)
Um diese Fehler zu berichtigen und den Folgen für die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung zu tragen, sollte der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 entsprechend geändert werden.
(8)
Angesicht der dringenden Notwendigkeit, die Verbringungen des betroffenen Abfalls nach Indien und Moldau wieder aufzunehmen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6).

(3)

Verordnung (EU) 2021/1840 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 373 vom 21.10.2021, S. 1).

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