Artikel 3 VO (EU) 2022/545

Datensicherheit

(1) Die Unfalldaten, die der Ereignisdatenspeicher aufzeichnet und speichert, sind gegen Manipulation zu schützen, indem die einschlägigen technischen Anforderungen und Übergangsbestimmungen der UN-Regelung Nr. 155(1), ihrer ursprünglichen Änderungsserie oder einer späteren Änderungsserie eingehalten werden.

(2) Software-Aktualisierungen, die auf dem Ereignisdatenspeicher vorgenommen werden, sind zu schützen, damit sie nach vernünftigem Ermessen nicht beeinträchtigt und ungültige Aktualisierungen vermieden werden.

Fußnote(n):

(1)

UN-Regelung Nr. 155 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicherheitsmanagementsystems [2021/387] (ABl. L 82 vom 9.3.2021, S. 30).

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