Artikel 6 VO (EU) 2022/545

Zeitlich befristete Bestimmungen für Genehmigungen nach der UN-Regelung Nr. 160

(1) Ab dem 6. Juli 2022 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf einen Ereignisdatenspeicher beziehen, die Erteilung einer EU-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, die dieser Regelung und den technischen Anforderungen der Änderungsserie 01 zur UN-Regelung Nr. 160 nicht entsprechen. Die nationalen Behörden müssen jedoch Genehmigungen nach der UN-Regelung Nr. 160, die außerhalb der EU als Alternative zu einer Genehmigung nach der Änderungsserie 01 zur UN-Regelung Nr. 160 erteilt wurden, für die Zwecke der Erteilung einer EU-Genehmigung nach dieser Verordnung bis zum 1. Juli 2024 anerkennen.

(2) Mit Wirkung vom 6. Juli 2024 untersagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf einen Ereignisdatenspeicher beziehen, die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge, wenn diese Fahrzeuge dieser Verordnung und den technischen Anforderungen der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 160 nicht entsprechen, da Übereinstimmungsbescheinigungen für diese Fahrzeuge nicht mehr gültig sind. Die nationalen Behörden müssen jedoch Genehmigungen nach der UN-Regelung Nr. 160, die außerhalb der EU als Alternative zu einer Genehmigung nach der Änderungsserie 01 zur UN-Regelung Nr. 160 erteilt wurden, für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge gemäß den Artikeln 48, 49 und 50 der Verordnung (EU) 2018/858 bis 1. Juli 2026 anerkennen.

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