Präambel VO (EU) 2022/545

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166(1) der Kommission, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) 2019/2144 ist eine allgemeine Verpflichtung für Kraftfahrzeuge festgelegt, die die Ausrüstung mit bestimmten fortschrittlichen Fahrzeugsystemen vorsieht. In Anhang II der genannten Verordnung sollten die Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher und für die Typgenehmigung dieser Systeme als selbstständige technische Einheiten aufgeführt werden. Es ist notwendig, diese Anforderungen zu ergänzen, indem detaillierte harmonisierte Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für eine solche Typgenehmigung festgelegt werden.
(2)
Die in dieser Verordnung enthaltenen technischen Anforderungen und Prüfverfahren betreffen Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß den geltenden Zeitpunkten für die Versagung der EU-Typgenehmigung in Bezug auf die in Verordnung (EU) 2019/2144 aufgeführten Klassen von Kraftfahrzeugen.
(3)
Gemäß Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/2144 ist ein Ereignisdatenspeicher ein System, das ausschließlich dem Zweck dient, kritische unfallbezogene Parameter und Informationen kurz vor, während und unmittelbar nach einem Aufprall aufzuzeichnen und zu speichern, um genauere und detailliertere Unfalldaten zu erhalten, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Analysen der Straßenverkehrssicherheit durchzuführen und die Wirksamkeit spezifischer Maßnahmen zu bewerten.
(4)
Die Prüfverfahren und detaillierten technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugtypen in Bezug auf Ereignisdatenspeicher unterliegen den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 160(2). Diese UN-Regelung sollte daher in die Liste der anwendbaren Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2144 aufgenommen werden.
(5)
Die UN-Regelung Nr. 160 enthält die Anforderungen in Bezug auf Datenelemente, die von Ereignisdatenspeichern aufzuzeichnen sind, das Format dieser Daten, die Anforderungen an die Erfassung, Aufzeichnung und fahrzeugseitige Speicherung von Daten sowie Anforderungen an die Leistung von Aufpralltests und die Überlebensfähigkeit.
(6)
Alle technischen Anforderungen der Änderungsserie 01 zur UN-Regelung Nr. 160(3) gelten unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union ab den in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Zeitpunkten.
(7)
Um sicherzustellen, dass die Fahrzeughersteller geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Schutz der Daten der Ereignisdatenspeicher vor Manipulation und die Verfügbarkeit der Daten aus Ereignisdatenspeichern über die standardisierte Schnittstelle zu gewährleisten und die Anonymisierung dieser Daten zu ermöglichen, sollten diese Anforderungen durch zusätzliche Anforderungen an den Abruf von Daten, den Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit der Daten ergänzt werden.
(8)
Um sicherzustellen, dass die vom Ereignisdatenspeicher aufgezeichneten Daten anonymisiert bleiben, sollten die Hersteller geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um zu verhindern, dass diese Daten zusammen mit Informationen über eine natürliche Person gemeldet oder abgerufen werden.
(9)
Solange keine standardisierten Kommunikationsprotokolle für den Zugang zu und das Abrufen von Ereignisdaten vorhanden sind, sollten die Fahrzeughersteller über einen delegierten Rechtsakt der Kommission die einschlägigen Parteien darüber informieren, wie sie auf die Daten im Ereignisdatenspeicher zugreifen, sie abrufen und interpretieren können.
(10)
Der korrekte Betriebszustand des Ereignisdatenspeichers sowie seine korrekte Funktionalität und Softwareintegrität sollten durch regelmäßige Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen von Fahrzeugen überprüft werden.
(11)
Die Tabelle mit der Liste der Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 enthält keinen Verweis auf Rechtsakte in Bezug auf Ereignisdatenspeicher. Daher ist es erforderlich, in diesen Anhang einen Verweis auf diese Regelung und die UN-Regelung Nr. 160 aufzunehmen.
(12)
Die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 enthaltene Liste der in Artikel 4 Absatz 2 derselben Verordnung genannten UN-Regelungen sollte geändert werden, um einen Verweis auf die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 160 aufzunehmen.
(13)
Die Verordnung (EU) 2019/2144 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie Vorschriften über die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher sowie für die Typgenehmigung von Ereignisdatenspeichern als selbstständige technische Einheiten enthalten. Aufgrund der in dieser Regelung festgelegten Vorschriften ist es erforderlich, die Bezugnahme auf diese Regelung, die UN-Regelung Nr. 160 und die Änderungsserie 01 zur UN-Regelung Nr. 160 in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 aufzunehmen. Es ist daher angebracht, diese Bestimmungen in einer einzigen delegierten Verordnung zusammenzufassen.
(15)
Da die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2144 in Bezug auf Ereignisdatenspeicher für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 ab dem 6. Juli 2022 gelten sollen, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.

(2)

UN-Regelung Nr. 160 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Ereignisdatenspeichers (ABl. L 221 vom 21.6.2021, S. 15). UN-Regelung Nr. 160 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Ereignisdatenspeichers [2021/1215] Änderungsserie 01 (ABl. L 265 vom 26.7.2021, S. 3).

(3)

UN-Regelung Nr. 160 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Ereignisdatenspeichers [2021/1215] Änderungsserie 01 (ABl. L 265 vom 26.7.2021, S. 3).

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