ANHANG II VO (EU) 2022/55

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)
Die Einträge zum Vereinigten Königreich und zu Guernsey erhalten folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-1 Rinder Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind BOV-X, BOV-Y BRU, EBL, EVENTS
Schafe und Ziegen Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind OV/CAP-X,OV/CAP-Y BRU, EVENTS
Schweine Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind SUI-X, SUI-Y ADV
Camelidae Tiere für die weitere Haltung1 CAM-CER
Cervidae Tiere für die weitere Haltung1 CAM-CER
Sonstige Huftiere Tiere für die weitere Haltung1 RUM, RHINO, HIPPO
GB-2 Rinder Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind BOV-X, BOV-Y TB, BRU, EBL, EVENTS
Schafe und Ziegen Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind OV/CAP-X,OV/CAP-Y BRU, EVENTS
Schweine Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind SUI-X, SUI-Y ADV
Camelidae Tiere für die weitere Haltung1 CAM-CER
Cervidae Tiere für die weitere Haltung1 CAM-CER
Sonstige Huftiere Tiere für die weitere Haltung1 RUM, RHINO, HIPPO

GG

Guernsey

GG-0 Rinder Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind BOV-X, BOV-Y EVENTS
Schafe und Ziegen Tiere für die weitere Haltung1 OV/CAP-X BRU, EVENTS
Schweine Tiere für die weitere Haltung1 SUI-X ADV
Sonstige Huftiere Tiere für die weitere Haltung1 RUM, RHINO, HIPPO

ii)
Der Eintrag zur Insel Man erhält folgende Fassung:

IM

Insel Man

IM-0 Rinder Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind BOV-X, BOV-Y TB, BRU, EBL, EVENTS
Schafe und Ziegen Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind OV/CAP-X,OV/CAP-Y BRU, EVENTS

iii)
Der Eintrag zu Jersey erhält folgende Fassung:

JE

Jersey

JE-0 Rinder Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind BOV-X, BOV-Y EBL, EVENTS

2.
In Teil 4 wird nach dem Eintrag für die Tiergesundheitsgarantie „ADV” folgender Eintrag eingefügt:

EVENTS Sendungen von Rindern, Schafen oder Ziegen, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows in die in Teil 1 Spalte 2 dieses Anhangs genannte Zone verbracht und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden, dürfen in die Union verbracht werden, sofern sie von der Musterbescheinigung „ENTRY-EVENTS” gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission(*) begleitet werden.

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1).

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