Präambel VO (EU) 2022/55
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(2), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und e, Artikel 126 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften über Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Anforderungen an die amtlichen Veterinärbescheinigungen für unterschiedliche Verbringungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie Anforderungen bezüglich des Eingangs in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Diese Anforderungen in Bezug auf den Eingang in die Union sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission näher ausgeführt(3).
- (2)
- Gemäß Artikel 239 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2016/429 kann die Kommission besondere Vorschriften für Ausnahmen von den allgemeinen Anforderungen bezüglich des Eingangs von Tieren, die aus der Union stammen und die in ein Drittland oder Gebiet und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden, erlassen. Auf der Grundlage des genannten Artikels wurde Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/54 der Kommission(4) geändert, um besondere Vorschriften für den Eingang von Huftieren festzulegen, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an außerhalb der Union stattfindenden Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows (im Folgenden „Veranstaltungen” ) in ein Drittland oder Gebiet und anschließend unverzüglich wieder zurück in die Union verbracht werden.
- (3)
- Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission(5)enthält unter anderem die Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen für den Eingang von Landtieren in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union. Diese Durchführungsverordnung enthält jedoch keine Musterbescheinigung zur Begleitung von Sendungen von Huftieren, die aus der Union stammen, die zur Teilnahme an außerhalb der Union stattfindenden Veranstaltungen in ein Drittland und anschließend unverzüglich wieder zurück in die Union verbracht werden. In dieser Bescheinigung sollte die zuständige Behörde des Drittlands oder Gebiets, in dem die Veranstaltung stattfindet, die erforderlichen Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen bezüglich dieser besonderen Arten des Eingangs von Tieren gemäß Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in der geänderten Fassung bieten. Um unnötige Handelsstörungen zu vermeiden, ist es daher erforderlich, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 zu ändern und darin vorzusehen, dass diese Musterbescheinigung die genannten Sendungen begleitet.
- (4)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(6) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der Arten und Kategorien von Tieren zulässig ist, welche in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Insbesondere enthält Anhang II Teil 1 der genannten Durchführungsverordnung die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Huftieren in die Union zulässig ist. Teil 4 des genannten Anhangs enthält bestimmte Tiergesundheitsgarantien, die gemäß Artikel 237 der Verordnung (EU) 2016/429 bestimmten Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben zugewiesen werden können. Angesichts der Tiergesundheitsrisiken, die von Verbringungen von Huftieren ausgehen könnten, die aus der Union stammen, in ein Drittland oder Gebiet und anschließend unverzüglich wieder zurück in die Union verbracht werden, sollte die in Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgesehene Möglichkeit, solche Huftiere nach der Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Union wieder zurück in die Union zu verbringen, auf bestimmte Drittländer und Gebiete beschränkt werden, die die erforderlichen Garantien bieten. Diese Möglichkeit sollte daher in Anhang II Teil 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 als Tiergesundheitsgarantie beschrieben und auf bestimmte Drittländer oder Gebiete, aus denen der Eingang von Huftieren in die Union zulässig ist, in Teil 1 des genannten Anhangs beschränkt werden.
- (5)
- Die Durchführungsverordnungen (EU) 2021/403 und (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
- (2)
ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
- (4)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/54 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich zusätzlicher Anforderungen an den Eingang in die Union von bestimmten Huftieren, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows in ein Drittland oder Gebiet und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1).
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
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