Präambel VO (EU) 2022/555
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(1),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden die „Agentur” ) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates(2) mit dem Ziel geschaffen, den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich der Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen.
- (2)
- Um den Tätigkeitsbereich der Agentur anzupassen und die Leitung und Effizienz der Agentur zu verbessern, ist es notwendig, gewisse Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates anzupassen, ohne das Ziel und die Aufgaben der Agentur zu ändern.
- (3)
- Angesichts des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollte der Tätigkeitsbereich der Agentur auch den in Bezug auf die Grundrechte besonders sensiblen Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen umfassen.
- (4)
- Der Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sollte vom Tätigkeitsbereich der Agentur ausgenommen werden. Das sollte die Bereitstellung von Unterstützung und Fachwissen durch die Agentur (z. B. Schulungsmaßnahmen zu Grundrechtsfragen) für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, einschließlich jener, die im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik tätig sind, unberührt lassen.
- (5)
- Darüber hinaus sind einige gezielte technische Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 erforderlich, damit die Agentur nach den Grundsätzen des Gemeinsamen Konzepts verwaltet und betrieben werden kann, das der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen vom 19. Juli 2012 beigefügt ist (im Folgenden „Gemeinsames Konzept” ). Die Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 an die Grundsätze des Gemeinsamen Konzepts ist auf die besondere Arbeit und Art der Agentur zugeschnitten und zielt darauf ab, den Betrieb der Agentur zu vereinfachen, ihre Leitung zu verbessern und Effizienzgewinne zu erzielen.
- (6)
- Die Festlegung der Tätigkeitsbereiche der Agentur sollte sich allein auf das Programmplanungsdokument der Agentur stützen. Der derzeitige Ansatz, parallel dazu alle fünf Jahre einen umfassenden thematischen Mehrjahresrahmen festzulegen, sollte nicht fortgeführt werden, da er sich durch das Programmplanungsdokument erübrigt, das die Agentur seit 2017 jährlich annimmt‚ um der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission(3), an deren Stelle die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission(4) getreten ist, Genüge zu tun. Auf der Grundlage der politischen Agenda der Union und der Bedürfnisse der Interessenträger werden in dem Programmplanungsdokument die Bereiche und spezifischen Projekte, an denen die Agentur arbeiten soll, eindeutig festgelegt. Das sollte es der Agentur ermöglichen, ihre Arbeit und thematische Ausrichtung im Laufe der Zeit zu planen und jährlich an neue Prioritäten anzupassen.
- (7)
- Die Agentur sollte ihren Entwurf des Programmplanungsdokuments bis zum 31. Januar jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Verbindungsbeamten und dem wissenschaftlichen Ausschuss vorlegen. Ziel ist es, dass die Agentur bei gleichzeitig völlig unabhängiger Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus den Diskussionen oder Stellungnahmen zu einem solchen Entwurf des Programmplanungsdokuments Anregungen erhält, um das zweckmäßigste Arbeitsprogramm zur Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten auszuarbeiten, indem Unterstützung und Fachwissen über die Grundrechte zur Verfügung gestellt werden.
- (8)
- Um eine reibungslose Kommunikation zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Agentur und die nationalen Verbindungsbeamten im Geiste enger gegenseitiger Zusammenarbeit kooperieren. Diese Zusammenarbeit sollte die Unabhängigkeit der Agentur unberührt lassen.
- (9)
- Eine Reihe von Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 sollte geändert werden, um eine bessere Leitung und Funktionsweise des Verwaltungsrats der Agentur zu gewährleisten.
- (10)
- In Anbetracht der wichtigen Funktion des Verwaltungsrats sollten seine Mitglieder unabhängig sein und über fundierte Kenntnisse im Bereich der Grundrechte sowie angemessene Managementerfahrung, einschließlich Kompetenzen in den Bereichen Verwaltung und Haushalt, verfügen.
- (11)
- Auch sollte klargestellt werden, dass die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter zwar nicht unmittelbar nacheinander verlängert werden kann, es jedoch möglich sein sollte, ein ehemaliges Mitglied oder stellvertretendes Mitglied für eine weitere nicht aufeinanderfolgende Amtszeit wiederzuernennen. Ist es einerseits gerechtfertigt, aufeinanderfolgende Verlängerungen nicht zuzulassen, um die Unabhängigkeit der Mitglieder zu gewährleisten, würde andererseits die Möglichkeit einer Wiederernennung für eine weitere nicht aufeinanderfolgende Amtszeit es den Mitgliedstaaten erleichtern, geeignete Mitglieder zu ernennen, die alle Voraussetzungen erfüllen.
- (12)
- Zu der Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrats oder ihrer Stellvertreter sollte klargestellt werden, dass das neue Mitglied oder der neue Stellvertreter in allen Fällen, in denen die Amtszeit vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums endet, d. h. nicht nur im Falle des Verlusts der Unabhängigkeit, sondern auch in anderen Fällen wie Rücktritt oder Tod, die fünfjährige Amtszeit des Vorgängers bzw. der Vorgängerin zu Ende führt, es sei denn, die verbleibende Amtszeit beträgt weniger als zwei Jahre; in diesem Fall kann eine neue fünfjährige Amtszeit beginnen.
- (13)
- Zur Angleichung an die Lage innerhalb der Organe der Union sollte der Verwaltungsrat der Agentur die Befugnisse der Anstellungsbehörde ausüben. Mit Ausnahme der Ernennung des Direktors sollten diese Befugnisse dem Direktor übertragen werden. Der Verwaltungsrat sollte die Befugnisse der Anstellungsbehörde gegenüber dem Personal der Agentur nur in Ausnahmefällen ausüben.
- (14)
- Um Blockaden zu vermeiden und die Abstimmungsverfahren für die Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses zu vereinfachen, sollte festgelegt werden, dass sie vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt werden.
- (15)
- Um die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 weiter mit dem Gemeinsamen Konzept in Einklang zu bringen und die Fähigkeit des Verwaltungsrats zu stärken, die administrative, operative und haushaltstechnische Verwaltung der Agentur zu überwachen, ist es notwendig, dem Verwaltungsrat zusätzliche Aufgaben zu übertragen und die dem Exekutivausschuss übertragenen Aufgaben näher zu spezifizieren. Zu den zusätzlichen Aufgaben des Verwaltungsrats sollte die Annahme einer Sicherheitsstrategie gehören, die unter anderem Vorschriften für den Austausch von EU-Verschlusssachen, eine Kommunikationsstrategie und Vorschriften für die Vermeidung von und den Umgang mit Interessenkonflikten seiner Mitglieder und der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses umfasst. Es sollte klargestellt werden, dass die Aufgabe des Exekutivausschusses, die Vorarbeiten für die vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse zu überwachen, die Prüfung von Haushalts- und Personalfragen umfasst. Zudem sollte der Exekutivausschuss beauftragt werden, die vom Direktor ausgearbeitete Betrugsbekämpfungsstrategie anzunehmen und für angemessene Folgemaßnahmen zu Prüfergebnissen und zu Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu sorgen. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass der Exekutivausschuss erforderlichenfalls in dringenden Fällen vorläufige Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrats fassen kann.
- (16)
- Um das bestehende Verfahren zur Ersetzung der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses zu vereinfachen, sollte es dem Verwaltungsrat möglich sein, die nächste Person auf der Reserveliste für die verbleibende Amtszeit zu ernennen, wenn ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ersetzt werden muss.
- (17)
- Angesichts des sehr selektiven Ernennungsverfahrens und der Tatsache, dass die Zahl der Bewerber, die die Auswahlkriterien möglicherweise erfüllen, häufig gering ist, sollte die Amtszeit des Direktors der Agentur unter Berücksichtigung seiner Leistung und der Aufgaben und Anforderungen der Agentur in den kommenden Jahren einmal um bis zu fünf Jahre verlängert werden können. Darüber hinaus sollte ein hierauf gerichtetes Verfahren angesichts der Bedeutung der Stellung des Direktors und des umfassenden Charakters des Verfahrens, an dem das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission beteiligt sind, innerhalb von zwölf Monaten vor Ende der Amtsperiode des Direktors eingeleitet werden.
- (18)
- Um die Stabilität des Mandats des Direktors und damit die der Arbeit der Agentur zu erhöhen, sollte zudem die Mehrheit, die erforderlich ist, um die Amtsenthebung des Direktors vorzuschlagen, von derzeit einem Drittel auf zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats angehoben werden. Um die Gesamtverantwortung des Direktors für die Verwaltung der Agentur zu konkretisieren, sollte festgelegt werden, dass der Direktor für die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats, die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur und die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu internen oder externen Prüfberichten und zu Untersuchungen des OLAF oder der EUStA verantwortlich ist.
- (19)
- Um die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit dem Gemeinsamen Konzept in Einklang zu bringen, ist es notwendig festzulegen, dass die Kommission alle fünf Jahre die Bewertung der Agentur in Auftrag geben sollte.
- (20)
- Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 6. Juli 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).
- (4)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
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