Präambel VO (EU) 2022/56

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden: VR China) unterliegen einem endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 der Kommission(2) eingeführt wurde.
(2)
Ninghai Organic Chemical Factory, TARIC-Zusatzcode A689(3), ein Unternehmen, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll von 8,3 % gilt, teilte der Kommission am 3. Juni 2021 mit, dass es seinen Namen in Ningbo Jinzhan Biotechnology Co., Ltd. geändert habe.
(3)
Das Unternehmen bat die Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den Antidumpingzollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.
(4)
Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren.
(5)
Daher berührt die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 und insbesondere den für das Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatz nicht.
(6)
Die in den Akten enthaltenen Beweise bestätigten auch, dass die Umfirmierung ab dem 16. Mai 2019 galt, da die Änderung an diesem Tag vom Amt für Marktaufsicht und -verwaltung der Gemeinde Ninghai registriert wurde. Die Umfirmierung sollte daher ab diesem Datum wirksam werden.
(7)
Angesichts der Erwägungen in den vorstehenden Erwägungsgründen hielt es die Kommission für angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 zu ändern, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode A689 zugewiesen worden war.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. L 164 vom 29.6.2018, S. 14.

(3)

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