Artikel 1 VO (EU) 2022/58

(1) Auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex72251100 (TARIC-Codes 7225110011, 7225110015 und 7225110019) und ex72261100 (TARIC-Codes 7226110012, 7226110014, 7226110016, 7226110092, 7226110094 und 7226110096) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der endgültige Antidumpingzoll für die in Absatz 1 beschriebene und von den in Absatz 4 namentlich genannten Unternehmen hergestellte Ware entspricht der Differenz zwischen den in Absatz 3 festgelegten Mindesteinfuhrpreisen und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, sofern der letztgenannte Preis niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis. Es wird kein Zoll erhoben, wenn der Nettopreis frei Grenze der Union gleich hoch oder höher ist als der entsprechende, in Absatz 3 festgelegte Mindesteinfuhrpreis. Der Zoll ist keinesfalls höher als die in Absatz 4 festgelegten Wertzollsätze.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt der in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Mindesteinfuhrpreis. Ergibt eine nach der Einfuhr vorgenommene Überprüfung, dass der von dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union tatsächlich gezahlte Nettopreis frei Grenze der Union (im Folgenden „Nacheinfuhrpreis” ) niedriger ist als der in der Zollanmeldung angegebene Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, und dass der Nacheinfuhrpreis niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Zoll erhoben, der der Differenz zwischen dem in nachstehender Tabelle festgelegten Mindesteinfuhrpreis und dem Nacheinfuhrpreis entspricht, es sei denn, die Anwendung des Wertzolls nach Absatz 4 zuzüglich des Nacheinfuhrpreises ergibt einen Betrag (tatsächlich gezahlter Preis zuzüglich Wertzoll), der unter dem in der Tabelle aufgeführten Mindesteinfuhrpreis liegt.

Betroffene Länder Warenkategorie

Mindesteinfuhrpreis

(in EUR/Tonne Nettogewicht)

Volksrepublik China, Japan, Vereinigte Staaten von Amerika, Russische Föderation, Republik Korea Ware mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,9 W/kg 2043
Ware mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von mehr als 0,9, aber nicht mehr als 1,05 W/kg 1873
Ware mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von mehr als 1,05 W/kg 1536

(4) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Wertzollsätze.

Unternehmen Wertzoll TARIC-Zusatzcode
Baoshan Iron & Steel Co., Ltd., Shanghai VR China 21,5 % C039
Wuhan Iron & Steel Co., Ltd., Wuhan, VR China 36,6 % C056
JFE Steel Corporation, Tokio, Japan 39,0 % C040
Nippon Steel & Sumitomo Metal Corporation, Tokio, Japan 35,9 % C041
POSCO, Seoul, Republik Korea 22,5 % C042
OJSC Novolipetsk Steel, Lipetsk; VIZ Steel, Jekaterinburg, Russische Föderation 21,6 % C043
Cleveland-Cliffs Steel Corporation, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika 22,0 % C044

(5) Als endgültiger Antidumpingzollsatz für die in Absatz 1 beschriebene und von anderen, in Absatz 4 nicht ausdrücklich genannten Unternehmen hergestellte Ware gilt der in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Wertzoll.

Unternehmen Wertzoll TARIC-Zusatzcode
Alle übrigen chinesischen Unternehmen 36,6 % C999
Alle übrigen japanischen Unternehmen 39,0 % C999
Alle übrigen koreanischen Unternehmen 22,5 % C999
Alle übrigen russischen Unternehmen 21,6 % C999
Alle übrigen amerikanischen Unternehmen 22,0 % C999

(6) Die Anwendung der Maßnahmen auf die in Absatz 4 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung und ein Werkszertifikat vorgelegt werden, die den Anforderungen nach den Anhängen I und II genügen. Wird weder das Werkszertifikat noch die Rechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung. Im Werkszertifikat ist der tatsächliche maximale Ummagnetisierungsverlust jeder Coil in Watt pro Kilogramm bei einer Frequenz von 50 Hz und einer magnetischen Induktion von 1,7 Tesla anzugeben.

(7) Für die namentlich genannten Hersteller wird, falls die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(1) bei der Ermittlung des Zollwerts anteilsmäßig aufgeteilt wird, der genannte Mindesteinfuhrpreis um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der Zoll entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

(8) Für alle übrigen Unternehmen wird, falls die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 bei der Ermittlung des Zollwerts anteilsmäßig aufgeteilt wird, der nach Absatz 2 berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(9) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

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