ANHANG II VO (EU) 2022/58

Das in Artikel 1 Absatz 6 genannte gültige Werkszertifikat muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, welches das Werkszertifikat ausgestellt hat:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, welches das Werkszertifikat ausgestellt hat.

folgende Erklärung:

Der/Die Unterzeichnete versichert, dass der zur Ausfuhr in die Europäische Union verkaufte kornorientierte Elektrostahl, der Gegenstand des Werkszertifikats ist, welches den gemessenen maximalen Ummagnetisierungsverlust in Watt pro Kilogramm bei einer Frequenz von 50 Hertz und einer magnetischen Induktion von 1,7 Tesla sowie die Größe in Millimeter ausweist, von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurde und dass die Angaben auf diesem Werkszertifikat vollständig und richtig sind.

Datum und Unterschrift

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.