Artikel 17 VO (EU) 2022/612

Überwachung und Durchsetzung

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden und die etwaigen anderen zuständigen Behörden beobachten und überwachen die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet.

Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen die Roaminganbieter, die von den Artikeln 5 und 6 Gebrauch machen, genau.

Die etwaigen anderen zuständigen Behörden beobachten und überwachen, ob die Betreiber die in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Verpflichtungen einhalten, die für die Ausübung der ihnen durch nationale Rechtsvorschriften über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 übertragenen Befugnisse relevant sind.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden und die etwaigen anderen zuständigen Behörden und das GEREK stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 4, 5, 6 und 8 bis 11, in einer für Interessierte leicht zugänglichen Weise öffentlich bereit.

(3) Zur Vorbereitung der in Artikel 21 vorgesehenen Überprüfung beobachten die nationalen Regulierungsbehörden und die etwaigen anderen zuständigen Behörden nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Entwicklung der Entgelte, die Roamingkunden auf der Vorleistungs- und Endkundenebene für die Abwicklung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten, einschließlich SMS und MMS, berechnet werden, insbesondere auch in den Gebieten in äußerster Randlage der Union im Sinne von Artikel 349 des Vertrags. Die nationalen Regulierungsbehörden und die etwaigen anderen zuständigen Behörden achten zudem gezielt auf den besonderen Fall des unbeabsichtigten Roamings in Grenzregionen benachbarter Mitgliedstaaten und überwachen, ob die Datenverkehrssteuerungstechniken zum Nachteil von Kunden eingesetzt werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden und die etwaigen anderen zuständigen Behörden beobachten unbeabsichtigtes Roaming, sammeln Informationen darüber und treffen geeignete Maßnahmen.

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden und die etwaigen anderen zuständigen Behörden sind befugt, von den Unternehmen, die den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, die Bereitstellung aller für die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung notwendigen Informationen zu verlangen. Diese Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie nach dem Zeitplan und in dem Detaillierungsgrad, die von der nationalen Regulierungsbehörde und den etwaigen anderen zuständigen Behörden verlangt werden.

(5) Sieht eine nationale Regulierungsbehörde oder sehen die anderen zuständigen Behörden Informationen gemäß den Unionsvorschriften und den nationalen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich an, so stellen die Kommission, das GEREK und die anderen betroffenen nationalen Regulierungsbehörden bzw. die betroffenen anderen zuständigen Behörden eine entsprechende vertrauliche Behandlung sicher. Durch die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses wird nicht verhindert, dass die nationale Regulierungsbehörde oder die anderen zuständigen Behörden, die Kommission, das GEREK und die anderen betroffenen nationalen Regulierungsbehörden oder die betroffenen anderen zuständigen Behörden einander rechtzeitig Informationen weitergeben, um die Durchführung dieser Verordnung zu überprüfen, zu überwachen und zu beaufsichtigen.

(6) Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von sich aus tätig zu werden, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder die anderen zuständigen Behörden, die sich in einer der in Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie (EU) 2018/1972 beschriebenen Situationen befinden, machen nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 61 dieser Richtlinie Gebrauch, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, sodass bei Roamingdiensten die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität sichergestellt wird, zum Beispiel wenn Kunden keine regulierten SMS-Roamingnachrichten mit Kunden eines terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzes in einem anderen Mitgliedstaat austauschen können, weil keine Vereinbarung über die Zustellung solcher Nachrichten besteht.

(7) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde oder stellen etwaige andere zuständige Behörden bei der Ausübung der ihnen durch nationale Rechtsvorschriften über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 übertragenen Befugnisse einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus dieser Verordnung fest, so kann bzw. können sie die sofortige Abstellung des Verstoßes anordnen.

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