Artikel 21 VO (EU) 2022/612

Überprüfung

(1) Die Kommission legt nach Konsultation des GEREK dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Berichte und anschließend erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.

Der erste dieser Berichte wird bis zum 30. Juni 2025 und der zweite bis zum 30. Juni 2029 vorgelegt.

In den Berichten werden unter anderem folgende Elemente beurteilt:

a)
die Auswirkungen des Ausbaus und der Einführung von Mobilfunknetzen und -technologien der nächsten Generation auf dem Roamingmarkt;
b)
die Wirksamkeit der Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstqualität gegenüber den Roamingkunden, die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu regulierten Endkunden-Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten bieten, besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen und des Zugangs zu den verschiedenen Netztechnologien und -generationen;
c)
die Intensität des Wettbewerbs auf der Endkunden- und der Vorleistungsebene des Roamingmarkts, insbesondere die von den Betreibern tatsächlich gezahlten Vorleistungsentgelte und die Wettbewerbssituation kleiner, unabhängiger oder neu in den Markt eingetretener Betreiber und der Betreiber virtueller Mobilfunknetze, einschließlich der Auswirkungen kommerzieller Roamingvorleistungsvereinbarungen, des über Handelsplattformen und ähnliche Instrumente gehandelten Verkehrs und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb;
d)
die Entwicklung des Maschine-zu-Maschine-Roamings einschließlich des Roamings für IoT-Geräte;
e)
der Grad, zu dem die Durchführung der in Artikel 3 vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere des — auf der Grundlage von Informationen der nationalen Regulierungsbehörden eingeleiteten — Verfahrens der vorherigen Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 6 bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für regulierte Roamingdienste zu Ergebnissen geführt hat;
f)
die Entwicklung der für Endkunden verfügbaren Tarife;
g)
die Änderungen der Nutzungsstruktur bei Datendiensten im Inland und für Roaming einschließlich der Änderungen des Reiseverhaltens der Endnutzer in Europa, die durch Umstände wie Pandemien, beispielsweise die COVID-19-Pandemie, oder Naturkatastrophen verursacht werden;
h)
ob die Heimatnetzbetreiber in der Lage sind, die Tragfähigkeit ihrer inländischen Entgeltmodelle zu erhalten, und in welchem Umfang ausnahmsweise Endkunden-Roamingaufschläge gemäß Artikel 6 genehmigt wurden;
i)
ob die Betreiber besuchter Netze in der Lage sind, die entstandenen effizienten Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingvorleistungsdienste zu decken, wobei den aktuellen Informationen über den Netzausbau sowie den Entwicklungen der technischen Kapazitäten, der Preisgestaltung und den Netzbeschränkungen Rechnung zu tragen ist, etwa der Möglichkeit, Kostenmodellberechnungen einzubeziehen, die nicht auf dem Verbrauch, sondern auf der Kapazität beruhen;
j)
die Auswirkungen der Anwendung von Regelungen der angemessenen Nutzung — auch auf den Verbrauch durch die Endnutzer — durch die Betreiber im Einklang mit den gemäß Artikel 7 angenommenen Durchführungsrechtsakten, einschließlich der Ermittlung von Unstimmigkeiten bei der Anwendung und Durchsetzung von Regelungen der angemessenen Nutzung sowie die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der allgemeinen Anwendung solcher Regelungen;
k)
das Ausmaß, in dem Roamingkunden und -betreiber Probleme im Zusammenhang mit Mehrwertdiensten haben, und die Einführung der gemäß Artikel 16 Unterabsatz 1 Buchstabe a eingerichteten Datenbank der Nummernbereiche von Mehrwertdiensten;
l)
die Anwendung der Maßnahmen dieser Verordnung und Beschwerden im Zusammenhang mit der Nutzung von Notrufen beim Roaming;
m)
Beschwerden im Zusammenhang mit unbeabsichtigtem Roaming.

(2) Zur Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen auf den Märkten für unionsweites Roaming erhebt das GEREK regelmäßig Daten von den nationalen Regulierungsbehörden über die Entwicklungen der Endkunden- und Vorleistungsentgelte für regulierte Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste, einschließlich der für ausgeglichenen bzw. unausgeglichenen Roamingverkehr berechneten Vorleistungsentgelte, über die Auswirkungen des Ausbaus und der Einführung von Mobilfunknetzen und -technologien der nächsten Generation auf dem Roamingmarkt, über die Nutzung von Handelsplattformen und ähnlichen Instrumenten, über die Entwicklung des Maschine-zu-Maschine-Roamings und von IoT-Geräten sowie über den Umfang, in dem Roamingvorleistungsvereinbarungen auch die Dienstqualität regeln und den Zugang zu verschiedenen Netztechnologien und -generationen vorsehen. Erforderlichenfalls können die nationalen Regulierungsbehörden diese Daten in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden bereitstellen.

Das GEREK erhebt außerdem regelmäßig Daten von den nationalen Regulierungsbehörden über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung durch die Betreiber, die Entwicklung der reinen Inlandstarife, die Anwendung der Tragfähigkeitsmechanismen und Beschwerden über das Roaming und die Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstqualität. Wo dies zweckmäßig erscheint, stimmen sich die nationalen Regulierungsbehörden mit anderen zuständigen Behörden ab und erheben Daten von diesen. Das GEREK erfasst regelmäßig zusätzliche Informationen über die Transparenz, über die Anwendung von Maßnahmen für Notrufe, über Mehrwertdienste und über das Roaming in nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen und stellt diese Informationen zur Verfügung.

Das GEREK erhebt Daten über die Roamingvorleistungsvereinbarungen, die nicht den in Artikel 9, 10 oder 11 vorgesehenen Höchstbeträgen der Roamingvorleistungsentgelte unterliegen, sowie über die Anwendung vertraglicher Maßnahmen auf der Vorleistungsebene zur Verhinderung dauerhaften Roamings oder der zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Roamingvorleistungszugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für Kunden des Roaminganbieters auf vorübergehenden Reisen innerhalb der Union.

Die vom GEREK gemäß diesem Absatz erhobenen Daten werden der Kommission mindestens einmal jährlich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten.

Bis zum 30. Juni 2027 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der vom GEREK gemäß diesem Absatz erhobenen Daten einen Zwischenbericht und anschließend erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.

Auf der Grundlage der gemäß dem vorliegenden Absatz erhobenen Daten berichtet das GEREK regelmäßig darüber, wie sich in den Mitgliedstaaten die Preise und die Muster bei der Nutzung von Inlands- und Roamingdiensten entwickeln, wie sich die tatsächlichen Roamingvorleistungsentgelte für unausgeglichenen Verkehr zwischen Anbietern von Roamingdiensten entwickeln und über das Verhältnis zwischen Endkundenpreisen, Vorleistungsentgelten und Vorleistungskosten für Roamingdienste. Das GEREK prüft, wie eng diese Elemente miteinander zusammenhängen.

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