Präambel VO (EU) 2022/625

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/627 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen(1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014(2) werden bestimmte im Beschluss 2014/145/GASP des Rates(3) vorgesehene Maßnahmen umgesetzt, einschließlich des Einfrierens der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher oder juristischer Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder mit ihnen verbundener natürlicher oder juristischer Personen, Einrichtungen oder Organisationen.
(2)
Angesichts der humanitären Krise infolge der unbegründeten Invasion der Ukraine durch Streitkräfte der Russischen Föderation hat der Rat am 13. April 2022 den Beschluss (GASP) 2022/627 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen, um Ausnahmen für das Einfrieren von Vermögenswerten von benannten Personen, Einrichtungen und Organisationen und die Beschränkungen der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für diese, für bestimmte klar definierte Kategorien von Einrichtungen, Personen, Organisationen und Agenturen aufzunehmen, wenn dies ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine erforderlich ist.
(3)
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 116 vom 13.4.2022.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).

(3)

Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).

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