ANHANG V VO (EU) 2022/632
Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Simbabwe in das Gebiet der Union gemäß Artikel 3
- 1.
- Die spezifizierten Früchte wurden an einem Erzeugungsort erzeugt, der aus einer oder mehreren Produktionsflächen besteht, welche als einzelne und physisch voneinander getrennte Teile eines Erzeugungsortes ausgewiesen wurden, und sowohl der Erzeugungsort als auch die dazugehörigen Produktionsflächen wurden von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Simbabwes für die Ausfuhr in die Union zugelassen.
- 2.
- Die zugelassenen Erzeugungsorte und dazugehörigen Produktionsflächen wurden von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Simbabwes unter ihren jeweiligen Rückverfolgbarkeitscodes registriert.
- 3.
- Die spezifizierten Früchte wurden auf einer zugelassenen Produktionsfläche erzeugt, auf der seit Beginn der letzten Vegetationsperiode zu einem geeigneten Zeitpunkt gegen den spezifizierten Schädling wirksame Behandlungen und Anbaumethoden angewandt wurden, und ihre Anwendung wurde unter der amtlichen Aufsicht der nationalen Pflanzenschutzorganisation Simbabwes überprüft.
- 4.
- Auf den zugelassenen Produktionsflächen wurden seit Beginn der letzten Vegetationsperiode amtliche Kontrollen durchgeführt, die aus Warenuntersuchungen und — bei Feststellung von Symptomen — einer Probenahme zur Untersuchung auf das Vorhandensein des spezifizierten Schädlings bestanden, und der spezifizierte Schädling wurde bei den spezifizierten Früchten nicht nachgewiesen.
- 5.
-
Es wurde eine Probe entnommen:
- a)
- bei Eintreffen in den Verpackungseinrichtungen und vor der Verarbeitung: von 200-400 Früchten pro Partie spezifizierter Früchte;
- b)
- zwischen dem Eintreffen und der Verpackung in den Verpackungseinrichtungen: von mindestens 1 % der spezifizierten Früchte;
- c)
- vor dem Verlassen der Verpackungseinrichtungen: von mindestens 1 % der spezifizierten Früchte;
- d)
- vor der Ausfuhr im Rahmen der letzten amtlichen Kontrolle zur Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses: von mindestens 1 % der zur Ausfuhr vorbereiteten spezifizierten Früchte.
- 6.
- Alle unter Nummer 5 genannten spezifizierten Früchte wurden so weit wie möglich auf der Grundlage etwaiger Symptome des spezifizierten Schädlings beprobt, und alle unter Nummer 5 Buchstabe a genannten beprobten Früchte wurden anhand von visuellen Untersuchungen als frei von diesem Schädling befunden, während alle unter Nummer 5 Buchstaben b, c und d genannten beprobten Früchte, die Symptome des spezifizierten Schädlings aufwiesen, untersucht und als frei von diesem Schädling befunden wurden.
- 7.
- Die spezifizierten Früchte wurden in Verpackungen befördert, wobei jede Verpackung mit einem Etikett mit dem Rückverfolgbarkeitscode der Produktionsfläche, aus der sie stammen, versehen war.
- 8.
- Vor Beginn der Ausfuhrsaison für die spezifizierten Früchte hat die nationale Pflanzenschutzorganisation Simbabwes den betreffenden Unternehmern und der Kommission die Liste der Rückverfolgbarkeitscodes aller zugelassenen Produktionsflächen je Erzeugungsort übermittelt und die Kommission und die betreffenden Unternehmer unverzüglich über etwaige Aktualisierungen dieser Liste informiert.
- 9.
- Die spezifizierten Früchte werden von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, in dem das Datum der letzten Inspektion, die Anzahl der Packstücke jeder Produktionsfläche und die jeweiligen Rückverfolgbarkeitscodes angegeben sind sowie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” der folgende Vermerk: „Die Sendung entspricht Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 der Kommission” .
- 10.
-
Die spezifizierten Früchte wurden auf einer zugelassenen Produktionsfläche erzeugt:
- a)
- auf der der spezifizierte Schädling bei den amtlichen Kontrollen gemäß Nummer 4 nicht an den spezifizierten Früchten festgestellt wurde,
- b)
- die der Ursprung der spezifizierten Früchte gemäß Nummer 5 ist, an denen der spezifizierte Schädling nicht festgestellt wurde,
- c)
- die der Ursprung der Sendungen mit den spezifizierten Früchten ist, an denen der spezifizierte Schädling bei den amtlichen Kontrollen, die bei der Einfuhr in die Union während derselben Vegetations- und Ausfuhrsaison durchgeführt wurden, nicht festgestellt wurde, und
- d)
- die der Ursprung der spezifizierten Früchte ist, an denen der spezifizierte Schädling während der vorangegangenen Vegetations- und Ausfuhrsaison weder bei amtlichen Kontrollen in Simbabwe noch bei Kontrollen von Sendungen, die in die Union eingeführt wurden, festgestellt wurde.
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