Artikel 2 VO (EU) 2022/673
Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Daten, auf deren Grundlage Mungbohnen-Protein von der Behörde bewertet wurde, die der Antragsteller als geschützt bezeichnet hat und ohne die das neuartige Lebensmittel nicht hätte zugelassen werden können, erfüllen daher die Anforderungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 und dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung des Antragstellers zugunsten späterer Antragsteller verwendet werden.
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