ANHANG VO (EU) 2022/673
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:
- (1)
- In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz Protein aus Mungbohnen (Vigna radiata) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Protein aus Mungbohnen (Vigna radiata). Zugelassen am 15. Mai 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Eat Just, Inc., 2000 Folsom Street San Francisco, CA 94110 USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Mungbohnen-Protein nur von Eat Just, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Eat Just, Inc.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 15. Mai 2027.
Proteinerzeugnisse 20 g/100 g - (2)
- In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation Protein aus Mungbohnen (Vigna radiata) Beschreibung/Definition:
Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um Mungbohnen-Proteinpulver, das aus den Samen der Pflanze Vigna radiata in mehreren Verarbeitungsschritten extrahiert und anschließend pasteurisiert und sprühgetrocknet wird.
Merkmale/Zusammensetzung:
Feuchtigkeit: ≤ 6 %
Protein (Massenanteil) (a): ≥ 84 %
Asche (Massenanteil): ≤ 6,0 %
Fett (Massenanteil): ≤ 5,5 %
Kohlenhydrate (Massenanteil): ≤ 5,0 durch Berechnung
Mikrobiologische Kriterien:
Zahl der aeroben Keime: < 5000 KBE/g (b)
Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g
Coliforme: < 100 KBE/g
Escherichia coli: < 10 KBE/g
Listeria monocytogenes: In 25 g nicht nachweisbar
Salmonella spp.: In 25 g nicht nachweisbar
- (a)
- Massenanteil: Gewicht pro Gewicht.
- (b)
- KBE: koloniebildende Einheiten.
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