Artikel 6 VO (EU) 2022/676
Bedingungen für die Konsolidierung in Fällen, in denen zwei oder mehr Institute oder Finanzinstitute einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig festgelegt ist
(1) Eine zuständige Behörde legt fest, dass eine Konsolidierung von zwei oder mehr Instituten oder Finanzinstituten, die einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig festgelegt ist, für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfolgt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die zuständige Behörde hat eine Bewertung durchgeführt, um sich zu vergewissern, dass die Finanz- und Geschäftspolitik der Institute oder Finanzinstitute tatsächlich koordiniert wird.
- b)
- Die betreffenden Institute oder Finanzinstitute stehen untereinander in keiner Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absätze 1 und 2 sowie Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Elemente als Anhaltspunkte für das Vorliegen der in diesem Buchstaben genannten Situation berücksichtigen:
- a)
- Die betreffenden Institute oder Finanzinstitute werden direkt oder indirekt von derselben/denselben natürlichen Person(en) bzw. demselben/denselben Unternehmen kontrolliert.
- b)
- Die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane der Institute oder Finanzinstitute besteht aus Personen, die von derselben/denselben natürlichen Person(en) bzw. demselben/denselben Unternehmen ernannt wurden, auch wenn es sich bei diesen Mitgliedern nicht um dieselben Personen handelt.
(3) In den in diesem Artikel genannten Fällen gestatten oder verlangen die zuständigen Behörden die Anwendung der in Artikel 22 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Konsolidierungsmethode.
(4) Für die Zwecke der Bestimmung des Unternehmens, das auf Basis der konsolidierten Lage aller in Absatz 1 genannten Institute und Finanzinstitute für die Einhaltung der Anforderungen nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verantwortlich ist, findet Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung Anwendung.
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