Präambel VO (EU) 2022/676

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betrifft Fälle der aufsichtlichen Konsolidierung von Gruppen von Unternehmen, die untereinander in einer Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) stehen, wenn kein Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht. In diesen Fällen ist das Unternehmen zu bestimmen, auf dessen Ebene die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis anzuwenden sind. Auch sollte in diesen Fällen die am besten geeignete Methode der aufsichtlichen Konsolidierung die Methode gemäß Artikel 22 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU ( „Aggregationsmethode” ) entsprechend den in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften sein.
(2)
Bei Beteiligungen an Instituten oder Finanzinstituten, die von einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen und einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemeinsam geleitet werden, sollte in Fällen, in denen gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Quotenkonsolidierung verlangt wird, für die Anwendung der in dieser Bestimmung festgelegten Methode der aufsichtlichen Konsolidierung im Einklang mit der Definition des Begriffs „gemeinsame Vereinbarung” gemäß den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards die einstimmige Zustimmung dieser Unternehmen zu den Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten des Instituts oder Finanzinstituts erforderlich sein.
(3)
Artikel 18 Absatz 6 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfasst die aufsichtlichen Anforderungen für die aufsichtliche Konsolidierung in dem Fall, dass ein maßgeblicher Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute, jedoch keine Beteiligung oder sonstige Kapitalbeziehung besteht, und in dem Fall, dass diese Institute oder Finanzinstitute einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig festgelegt ist. Um festzustellen, ob eine maßgebliche Einflussnahme vorliegt, sollten die zuständigen Behörden mehrere Indikatoren für eine maßgebliche Einflussnahme berücksichtigen. Darüber hinaus sollte eine einheitliche Leitung nur dann festgestellt werden, wenn der zuständigen Behörde konkrete Nachweise dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Koordinierung der Finanz- und Geschäftspolitik der betreffenden Institute oder Finanzinstitute stattfindet.
(4)
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat Leitlinien zur Ermittlung und Steuerung von Step-in-Risiken(4) veröffentlicht, in denen mehrere Indikatoren aufgeführt sind, die Institute bei der Ermittlung der Unternehmen, von denen ein Step-in-Risiko ausgehen kann, berücksichtigen sollten. Den Leitlinien des Basler Ausschusses zufolge ist unter einem „Step-in-Risiko” das Risiko zu verstehen, dass ein Institut beschließt, einem nicht konsolidierten, d. h. weder voll- noch quotenkonsolidierten Unternehmen unter Stressbedingungen finanzielle Unterstützung zu gewähren, selbst wenn es hierzu vertraglich nicht verpflichtet ist oder die Unterstützung über bestehende vertragliche Verpflichtungen hinausgeht. Nach diesen Leitlinien muss ein Institut, das ein erhebliches Step-in-Risiko feststellt, auf der Grundlage der Art und des Umfangs der vorgesehenen Step-in-Unterstützung in jedem Einzelfall die geeigneten Maßnahmen festlegen. Zu diesen Maßnahmen zählt unter anderem die Einbeziehung der betreffenden Unternehmen in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis. Im Einklang mit den Leitlinien des Basler Ausschusses sollten Institute und zuständige Behörden bei der Entscheidung darüber, ob bestimmte Unternehmen gemäß Artikel 18 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 6 Buchstabe a bzw. Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 voll- oder quotenkonsolidiert werden sollten, mehrere Indikatoren berücksichtigen, wobei das Step-in-Risiko zu beachten ist, das diese Unternehmen für ein Institut bergen können. Dennoch sollten Institute im Rahmen ihrer Risikomanagementverfahren und ihres internen Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals auch alternative Maßnahmen im Hinblick auf das Step-in-Risiko in Betracht ziehen. Ferner können zuständigen Behörden im Rahmen der Prozesse der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung weitere Maßnahmen in Erwägung ziehen, um das von diesen Unternehmen ausgehende potenzielle Risiko anzugehen. Im Zusammenhang mit der Rahmenregelung für Großkredite hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zudem Leitlinien zu Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben,(5) herausgegeben. Darin wird die Methode angegeben, nach der Institute im Rahmen ihrer internen Verfahren vorgehen sollten, um Obergrenzen für ihre einzelnen und aggregierten Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen festzulegen.
(5)
Um insbesondere festzustellen, ob im Falle eines Tochterunternehmens oder Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, gemäß Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Vollkonsolidierung oder Quotenkonsolidierung erforderlich ist, wenn dieses Tochterunternehmen oder Unternehmen kein Institut, Finanzinstitut oder Anbieter von Nebendienstleistungen ist und wenn ein erhebliches Step-in-Risiko besteht und vorausgesetzt, dass es sich bei dem Unternehmen beispielsweise nicht um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungsholdinggesellschaft handelt, sollte von den zuständigen Behörden erwartet werden, dass sie zumindest bestimmte Kategorien von Unternehmen prüfen, beispielsweise Zweckgesellschaften, die nicht als Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) gelten, für die die Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos gemäß Artikel 244 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, sowie Unternehmen, die eine der in Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten ausüben.
(6)
Um Kohärenz mit dem Eigenmittelrahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu gewährleisten und die Anerkennung ungerechtfertigter Kapitalvorteile zu vermeiden, sollte in den Fällen, in denen eine Konsolidierung gemäß Artikel 18 Absätze 3 bis 6 bzw. Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt wird, die Einbeziehung der Beträge der Posten des harten Kernkapitals sowie der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, die von den in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen begeben wurden und sich im Eigentum von anderen Personen als diesen Unternehmen befinden, sowie des verbundenen Agios in die konsolidierten Eigenmittel ebenfalls auf den Artikeln 81 bis 88 der Verordnung beruhen.
(7)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.
(8)
Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates(7) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(4)

Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, Guidelines on the identification and management of step-in risk (Leitlinien zur Ermittlung und Steuerung von Step-in-Risiken), Basel, Oktober 2017.

(5)

Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Leitlinien zu Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 3. Juni 2016, EBA/GL/2015/20.

(6)

Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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