Präambel VO (EU) 2022/692
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006(1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Tabelle 3 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält die Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe auf Basis der Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 jener Verordnung.
- (2)
- Der Europäischen Chemikalienagentur wurden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Vorschläge zur Einführung harmonisierter Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter Stoffe sowie zur Aktualisierung oder Streichung der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter anderer Stoffe unterbreitet. Unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Betroffenen verabschiedete der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Agentur die folgenden Stellungnahmen(2) zu diesen Vorschlägen.
- (3)
- Es gingen zusätzliche Informationen ein, mit denen die wissenschaftliche Bewertung in den RAC-Stellungnahmen vom 11. Juni 2020 betreffend 2-Ethylhexansäure und ihre Salze, vom 11. Juni 2020 zur Neubewertung der Entwicklungstoxizität von N-Carboxymethyliminobis(ethylennitrilo)tetraessigsäure (DTPA) und ihrer Pentanatrium- und Pentakaliumsalze auf Ersuchen der Europäischen Kommission, vom 8. Oktober 2020 betreffend Ammoniumbromid, vom 10. Dezember 2020 betreffend Divanadiumpentaoxid, vom 10. Dezember 2020 zur Bewertung der neuen Informationen über die akute Inhalationstoxizität von 2-Butoxyethanol auf Ersuchen der Europäischen Kommission; Ethylenglykolmonobutylether (EGBE) und vom 10. Dezember 2020 betreffend Melamin angefochten wurden.
- (4)
- Die Kommission hat diese zusätzlichen Informationen geprüft und festgestellt, dass sie nicht ausreichen, um die wissenschaftliche Bewertung in den RAC-Stellungnahmen anzuzweifeln. Es ist daher angezeigt, eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung der betreffenden Stoffe auf der Grundlage der in diesen Stellungnahmen vorgenommenen Bewertung neu einzuführen oder bestehende Einstufungen und Kennzeichnungen zu aktualisieren oder zu streichen.
- (5)
- Nachdem die RAC-Stellungnahme an die Kommission weitergeleitet wurde, gingen zusätzliche Informationen in Bezug auf die akute Inhalationstoxizität von Silanamin, 1,1,1-Trimethyl-N-(trimethylsilyl)-, Hydrolyseprodukten mit Siliciumdioxid; pyrogenes, synthetisch amorphes, oberflächenbehandeltes Siliciumdioxid in Nanoform ein. Die in der RAC-Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 empfohlene Einstufung von Silanamin, 1,1,1-Trimethyl-N-(trimethylsilyl)-, Hydrolyseprodukten mit Siliciumdioxid; pyrogenes, synthetisch amorphes, oberflächenbehandeltes Siliciumdioxid in Nanoform in Kategorie 2 als akut toxisch bei Inhalation sollte nicht in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen werden, da die Kommission nach Prüfung der neuen wissenschaftlichen Informationen zu dem Schluss gelangt ist, dass eine genauere Bewertung durch den Ausschuss für Risikobeurteilung erforderlich ist. Die in der RAC-Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 empfohlene Einstufung dieses Stoffes als STOT RE 2 sollte jedoch in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen werden, da keine neuen Informationen vorliegen, die eine weitere Bewertung in Bezug auf diese Einstufung erfordern würden.
- (6)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Die Einhaltung der neuen oder aktualisierten harmonisierten Einstufungen sollte nicht unverzüglich verlangt werden, da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, damit die Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue oder aktualisierte Einstufung anpassen und noch vorhandene Bestände gemäß den bisher geltenden regulatorischen Anforderungen verkaufen können. Ein solcher Zeitraum ist auch erforderlich, damit die Lieferanten genug Zeit haben, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit andere rechtliche Anforderungen nach den Änderungen gemäß dieser Verordnung weiterhin eingehalten werden. Die Lieferanten sollten jedoch die mit dieser Verordnung eingeführten Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften vor ihrem Geltungsbeginn auf freiwilliger Basis anwenden können, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen und den Lieferanten genügend Flexibilität einzuräumen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
- (2)
Die Stellungnahmen können hier eingesehen werden: https://echa.europa.eu/registry-of-clh-intentions-until-outcome/-/dislist/name/-/ecNumber/-/casNumber/-/dte_receiptFrom/-/dte_receiptTo/-/prc_public_status/Opinion+Adopted/dte_withdrawnFrom/-/dte_withdrawnTo/-/sbm_expected_submissionFrom/-/sbm_expected_submissionTo/-/dte_finalise_deadlineFrom/-/dte_finalise_deadlineTo/-/haz_addional_hazard/-/lec_submitter/-/dte_assessmentFrom/-/dte_assessmentTo/-/prc_regulatory_programme/-/. –Die Stellungnahmen vom 11. Juni 2020 und vom 10. Dezember 2020 zu einer Neubewertung auf Ersuchen der Europäischen Kommission können hier eingesehen werden: https://echa.europa.eu/about-us/who-we-are/committee-for-risk-assessment/opinions-of-the-rac-adopted-under-specific-echa-s-executive-director-requests
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