ANHANG VO (EU) 2022/695
GEMEINSAME FORMEL FÜR DIE BERECHNUNG DER RISIKOEINSTUFUNG VON VERKEHRSUNTERNEHMEN UND BESTIMMUNGEN FÜR IHRE ANWENDUNG
- (1)
- Die allgemeine Risikoeinstufung eines Verkehrsunternehmens wird anhand der folgenden gemeinsamen Formel berechnet:
Dabei gilt:
- R—
- allgemeine Risikoeinstufung des Unternehmens
- n—
- Anzahl der Verstöße einer bestimmten Art je Einzelkontrolle (alle Arten von Kontrollen)
- i—
- Einzelkontrolle
- v—
- gewichtete Punktzahl nach Art/Schwere des Verstoßes (MI/SI/VSI/MSI)
- MSI—
- schwerwiegendster Verstoß (most serious infringement)
- VSI—
- sehr schwerwiegender Verstoß (very serious infringement)
- SI—
- schwerwiegender Verstoß (serious infringement)
- MI—
- geringfügiger Verstoß (minor infringement)
- N—
- Anzahl der bei einer Einzelkontrolle kontrollierten Fahrzeuge
- r—
- Gesamtzahl der Kontrollen des Unternehmens
- g—
- Gewichtungsfaktor für die Verwendung des intelligenten Fahrtenschreibers gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
- (2)
- Bei der Anwendung der gemeinsamen Formel sind folgende Grundsätze und Elemente zu beachten:
- (3)
- Jeder Verstoß wird in der Formel während eines Zeitraums von zwei Jahren angerechnet.
- (4)
- Auf der Grundlage ihrer Punktzahl werden Verkehrsunternehmen folgenden Risikogruppen zugeordnet:
- —
-
Betreiber, die nicht kontrolliert wurden (graue Gruppe)
- —
-
0-100 Punkte: Betreiber mit geringem Risiko (grüne Gruppe)
- —
-
101-200 Punkte: Betreiber mit mittlerem Risiko (gelbe Gruppe)
- —
-
201 Punkte oder mehr: Betreiber mit hohem Risiko (rote Gruppe)
- (5)
- Die gewichtete Punktzahl für eine Einzelkontrolle ( „i” ) wird anhand der folgenden Gewichtungsfaktoren ( „v” ) für die einzelnen Arten von Verstößen berechnet:
MI = 1
SI = 10
VSI = 30
MSI = 90
- (6)
- In der endgültigen Risikoeinstufung eines Unternehmens wird die Gesamtzahl der sowohl auf der Straße als auch auf dem Unternehmensgelände durchgeführten Kontrollen ( „r” ) berücksichtigt, einschließlich Kontrollen, bei denen keine Verstöße festgestellt wurden.
- (7)
- Kontrollen, bei denen keine Verstöße festgestellt werden, werden mit null Punkten gewertet.
- (8)
- In der gewichteten Punktzahl einer Einzelkontrolle werden alle kontrollierten Fahrzeuge ( „N” ) berücksichtigt.
- (9)
- Das in der gemeinsamen Formel zu berücksichtigende Datum des Verstoßes ist das Datum, an dem der Verstoß endgültig festgestellt wurde, d. h. keiner Überprüfung mehr unterliegt. Jeder Verstoß wird in der Formel nur einmal angerechnet.
- (10)
- Wird bei einer Kontrolle auf dem Unternehmensgelände des Verkehrsunternehmens festgestellt, dass die gesamte Flotte mit dem intelligenten Fahrtenschreiber gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet ist, wird die Endpunktzahl mit dem Faktor 0,9 ( „g” ) multipliziert.
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