ANHANG VO (EU) 2022/699

Anhang II wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt C „AUSFUHR NACH INSTANDSETZUNG ODER ERSATZ” Teil 2 „Bestimmungsziele” wird der Gedankenstrich für Russland gestrichen.
2.
In Abschnitt D „VORÜBERGEHENDE AUSFUHR FÜR AUSSTELLUNGEN ODER MESSEN” Teil 2 „Bestimmungsziele” wird der Gedankenstrich für Russland gestrichen.
3.
In Abschnitt E „TELEKOMMUNIKATION” Teil 2 „Bestimmungsziele” wird der Gedankenstrich für Russland gestrichen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.