ANHANG VO (EU) 2022/699
Anhang II wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Abschnitt C „AUSFUHR NACH INSTANDSETZUNG ODER ERSATZ” Teil 2 „Bestimmungsziele” wird der Gedankenstrich für Russland gestrichen.
- 2.
- In Abschnitt D „VORÜBERGEHENDE AUSFUHR FÜR AUSSTELLUNGEN ODER MESSEN” Teil 2 „Bestimmungsziele” wird der Gedankenstrich für Russland gestrichen.
- 3.
- In Abschnitt E „TELEKOMMUNIKATION” Teil 2 „Bestimmungsziele” wird der Gedankenstrich für Russland gestrichen.
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