Präambel VO (EU) 2022/699
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Angesichts des rechtswidrigen Angriffs Russlands auf die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine und der entsprechenden Bedrohung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union hat sich die Union dazu entschieden, die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen weiter zu beschränken. Mit der Verordnung (EU) 2022/328 des Rates(2) werden unter anderem Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen eingeführt. Mit der Verordnung (EU) 2022/394 des Rates(3) werden ferner Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien der Seeschifffahrt eingeführt. Mit der Verordnung (EU) 2022/428 des Rates(4) werden Ausfuhrbeschränkungen für Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen für die Energiewirtschaft in Russland (mit Ausnahme der Nuklearindustrie und des nachgelagerten Energietransports) eingeführt. Mit der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates(5) werden zusätzliche Ausfuhrbeschränkungen für eine Reihe fortgeschrittener Technologien eingeführt.
- (2)
- Mit der Verordnung (EU) 2021/821 werden acht allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für Ausfuhren bestimmter Güter in bestimmte Bestimmungsziele unter bestimmten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen eingeführt. Derzeit können drei allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für Ausfuhren nach Russland genutzt werden: EU003 (Wiederausfuhr von Gütern nach Instandsetzung oder Ersatz in der EU), EU004 (Ausfuhr von Gütern für Messen oder Ausstellungen) und EU005 (Ausfuhr von Telekommunikationseinrichtungen).
- (3)
- Angesichts der Maßnahmen der Union gegen Russland ist es angezeigt, Russland aus den Listen der Bestimmungsziele der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nummern EU003, EU004 und EU005 herauszunehmen, um zu verhindern, dass Russland Zugang zu kritischen Technologien und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erhält.
- (4)
- Die Verordnung (EU) 2021/821 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Angesichts der unmittelbaren Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in Europa durch den Konflikt liegen Gründe äußerster Dringlichkeit vor, Russland als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nummern EU003, EU004 und EU005 herauszunehmen. Aus diesem Grund sollte das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 Anwendung finden und dieser delegierte Rechtsakt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 49 vom 25.2.2022, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) 2022/394 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 81 vom 9.3.2022, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) 2022/428 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 87 I vom 15.3.2022, S. 13).
- (5)
Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 111 vom 8.4.2022, S. 1).
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