ANHANG VO (EU) 2022/7
ANHANG V
Teil II: Bescheinigung | II. Gesundheitsinformationen | II.a. | Bescheinigung | II.b. | IMSOC-Bezugsnummer | ||
Der/Die Unterzeichnete … (Name, Anschrift und vollständige Angaben des Einführers) als Verantwortliche/r für den Eingang der in Teil I bezeichneten Sendung mit zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union erklärt hiermit, dass für die zusammengesetzten Erzeugnisse, denen die vorliegende Bescheinigung beigefügt ist, Folgendes gilt:
Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf die Europäische Union in dieser Bestätigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. |
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Datum | Qualifikation und Bezeichnung des Einführers(8) | ||||||
Stempel | Unterschrift |
- (2)
- Geben Sie die Bestandteile in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils an. Eine Zusammenfassung der Bestandteile nach Milcherzeugnissen, Fischereierzeugnissen, Eiprodukten, Erzeugnissen nicht tierischen Ursprungs ist zulässig.
- (3)
- Tragen Sie die Zulassungsnummer des Betriebs/der Betriebe ein, die die im zusammengesetzten Erzeugnis enthaltenen verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt haben, sowie das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem/der sich der/die zugelassene(n) Betrieb(e) befindet/befinden, wie in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehen und vom einführenden Lebensmittelunternehmer angegeben.
- (4)
- Nichtzutreffendes streichen.
- (5)
-
Nur dann,
- (a)
-
wenn das Ursprungsdrittland, das Ursprungsgebiet oder die Ursprungszone des zusammengesetzten Erzeugnisses (ISO-Ländercode in Teil I Feld I.7 der Bestätigung) in Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404(**********) für den Eingang in die Union von Rohmilch und Milcherzeugnissen, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen, gelistet ist
und
- (b)
-
wenn sich der zugelassene Ursprungsbetrieb der Rohmilch oder des Milcherzeugnisses (in Teil II Nummer 5 der Bestätigung bezeichnet) befindet:
- (i)
- in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von Rohmilch und Milcherzeugnissen, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen, gelistet ist, oder
- (ii)
- in der Union.
- (6)
-
Nur dann,
- (a)
-
wenn das Ursprungsdrittland, das Ursprungsgebiet oder die Ursprungszone des zusammengesetzten Erzeugnisses (ISO-Ländercode in Teil I Feld I.7 der Bestätigung) in Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen, gelistet ist
und
- (b)
-
wenn sich der zugelassene Ursprungsbetrieb der Rohmilch oder des Milcherzeugnisses (in Teil II Nummer 5 der Bestätigung bezeichnet) befindet:
- (i)
- in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen, gelistet ist, oder
- (ii)
- in der Union.
- (7)
-
Falls
- (a)
-
das Ursprungsdrittland, das Ursprungsgebiet oder die Ursprungszone des zusammengesetzten Erzeugnisses (ISO-Ländercode in Teil I Feld I.7 der Bestätigung) in den Anhängen XVII oder XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 nicht für den Eingang von Rohmilch und/oder Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist
und
- (b)
-
sich der zugelassene Ursprungsbetrieb des Milcherzeugnisses (in Teil II Nummer 5 der Bestätigung bezeichnet) befindet:
- (i)
- in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in den Anhängen XVII oder XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang von Rohmilch und/oder Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist, oder
- (ii)
- in der Union.
- (8)
- Einführer: Vertreter des einführenden Lebensmittelunternehmers gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).
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