ANHANG VO (EU) 2022/7

ANHANG V

Teil II: Bescheinigung II. Gesundheitsinformationen II.a. Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer

Der/Die Unterzeichnete …

(Name, Anschrift und vollständige Angaben des Einführers)

als Verantwortliche/r für den Eingang der in Teil I bezeichneten Sendung mit zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union erklärt hiermit, dass für die zusammengesetzten Erzeugnisse, denen die vorliegende Bescheinigung beigefügt ist, Folgendes gilt:

1.
Sie erfüllen die geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(*).
2.
Sie müssen nicht unter kontrollierten Temperaturbedingungen gelagert oder befördert werden.
3.
Sie enthalten kein anderes verarbeitetes Fleisch außer Gelatine, Kollagen oder hochverarbeiteten Erzeugnissen gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(**).
4.
Sie enthalten die folgende Liste von Zutaten pflanzlichen Ursprungs und von verarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(2):

5.
Sie enthalten verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen festgelegt wurden und die aus folgendem zugelassenen Betrieb stammen(3):

6.
Sie enthalten verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten derselben, aus denen jedes verarbeitete Erzeugnis tierischen Ursprungs nach der Liste des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission(***) in die Union ausgeführt werden darf.
7.
Sie stammen aus Drittländern oder Gebieten derselben, aus denen Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse, Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, Fischereierzeugnisse oder Eiprodukte auf der Grundlage der Veterinär- und Hygieneanforderungen der Union in die Union ausgeführt werden dürfen und die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission(****) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(*****) für mindestens eines dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet sind.
8.
Sie wurden in einem Betrieb hergestellt, der Hygienenormen erfüllt, die als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(******) gleichwertig anerkannt sind.
9.
Sie wurden unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(*******) festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission(********) festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.
10.
Sie enthalten Milcherzeugnisse, die

(4)(5) entweder
keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(*********) unterzogen wurden;
(4)(6) oder
einer spezifischen risikomindernden Behandlung gemäß Spalte A oder B der Tabelle in Anhang XXVII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden;
(4)(7) oder
einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die einer der in Spalte B der Tabelle in Anhang XXVII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten Behandlungen zumindest gleichwertig ist.

11.
Sie enthalten Eiprodukte, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die einer der in der Tabelle in Anhang XXVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692(4) genannten Behandlungen zumindest gleichwertig sind.

Erläuterungen

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf die Europäische Union in dieser Bestätigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Datum Qualifikation und Bezeichnung des Einführers(8)
Stempel Unterschrift
(2)
Geben Sie die Bestandteile in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils an. Eine Zusammenfassung der Bestandteile nach Milcherzeugnissen, Fischereierzeugnissen, Eiprodukten, Erzeugnissen nicht tierischen Ursprungs ist zulässig.
(3)
Tragen Sie die Zulassungsnummer des Betriebs/der Betriebe ein, die die im zusammengesetzten Erzeugnis enthaltenen verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt haben, sowie das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem/der sich der/die zugelassene(n) Betrieb(e) befindet/befinden, wie in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehen und vom einführenden Lebensmittelunternehmer angegeben.
(4)
Nichtzutreffendes streichen.
(5)
Nur dann,

(a)
wenn das Ursprungsdrittland, das Ursprungsgebiet oder die Ursprungszone des zusammengesetzten Erzeugnisses (ISO-Ländercode in Teil I Feld I.7 der Bestätigung) in Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404(**********) für den Eingang in die Union von Rohmilch und Milcherzeugnissen, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen, gelistet ist

und

(b)
wenn sich der zugelassene Ursprungsbetrieb der Rohmilch oder des Milcherzeugnisses (in Teil II Nummer 5 der Bestätigung bezeichnet) befindet:

(i)
in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von Rohmilch und Milcherzeugnissen, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen, gelistet ist, oder
(ii)
in der Union.

(6)
Nur dann,

(a)
wenn das Ursprungsdrittland, das Ursprungsgebiet oder die Ursprungszone des zusammengesetzten Erzeugnisses (ISO-Ländercode in Teil I Feld I.7 der Bestätigung) in Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen, gelistet ist

und

(b)
wenn sich der zugelassene Ursprungsbetrieb der Rohmilch oder des Milcherzeugnisses (in Teil II Nummer 5 der Bestätigung bezeichnet) befindet:

(i)
in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen, gelistet ist, oder
(ii)
in der Union.

(7)
Falls

(a)
das Ursprungsdrittland, das Ursprungsgebiet oder die Ursprungszone des zusammengesetzten Erzeugnisses (ISO-Ländercode in Teil I Feld I.7 der Bestätigung) in den Anhängen XVII oder XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 nicht für den Eingang von Rohmilch und/oder Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist

und

(b)
sich der zugelassene Ursprungsbetrieb des Milcherzeugnisses (in Teil II Nummer 5 der Bestätigung bezeichnet) befindet:

(i)
in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in den Anhängen XVII oder XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang von Rohmilch und/oder Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist, oder
(ii)
in der Union.

(8)
Einführer: Vertreter des einführenden Lebensmittelunternehmers gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

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