Präambel VO (EU) 2022/7

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(2), insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(3), insbesondere auf Artikel 90 Satz 1 Buchstaben a und e sowie Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(4) ergänzt die Tiergesundheitsvorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 unter anderem in Bezug auf den Eingang von Sendungen mit bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Insbesondere enthält Artikel 163 der genannten Delegierten Verordnung in der unlängst durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1703 der Kommission(5) geänderten Fassung spezifische Anforderungen an den Eingang haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, in die Union. Der genannte Artikel enthält unter anderem die Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Milcherzeugnissen, die in solchen zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, wobei der Tiergesundheitsstatus des Ursprungsdrittlands, des Ursprungsgebiets oder der Ursprungszone derselben berücksichtigt wird.
(2)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission(6) enthält Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625, und zwar unter anderem hinsichtlich der Muster für Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union. Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthält ein Muster für die private Bestätigung durch den Unternehmer, der haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union verbringt, gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission(7).
(3)
Das in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 festgelegte Muster für die private Bestätigung sollte durch eine aktualisierte Fassung ersetzt werden, die den Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Milcherzeugnissen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1703 geänderten Fassung Rechnung trägt.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Da die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 seit dem 21. April 2021 gilt, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 vorzunehmenden Änderungen im Interesse der Rechtssicherheit so schnell wie möglich wirksam werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(3)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1703 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 im Hinblick auf die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 29).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

(7)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

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