Artikel 2 VO (EU) 2022/79

Erfassung und Übermittlung von Umsetzungsdaten

Die Verwaltungsbehörden erfassen und übermitteln der Kommission Umsetzungsdaten zu jedem im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung unterstützten Vorhaben in dem in Anhang I festgelegten Format.

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