Artikel 2 VO (EU) 2022/79
Erfassung und Übermittlung von Umsetzungsdaten
Die Verwaltungsbehörden erfassen und übermitteln der Kommission Umsetzungsdaten zu jedem im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung unterstützten Vorhaben in dem in Anhang I festgelegten Format.
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