Artikel 2 VO (EU) 2022/858
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Distributed-Ledger-Technologie” oder „DLT” eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed Ledger ermöglicht;
- 2.
- „Distributed Ledger” einen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält und der unter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt und zwischen diesen synchronisiert wird;
- 3.
- „Konsensmechanismus” die Regeln und Verfahren, durch die eine Übereinstimmung unter DLT-Netzwerkknoten dahin gehend erzielt wird, dass eine Transaktion validiert ist;
- 4.
- „DLT-Netzwerkknoten” ein Gerät oder Prozess, das bzw. der Teil eines Netzwerks ist und das bzw. der eine vollständige oder teilweise Kopie von Aufzeichnungen aller Transaktionen in einem Distributed-Ledger enthält;
- 5.
- „DLT-Marktinfrastruktur” ein „multilaterales DLT-Handelssystem” , ein „DLT-Abwicklungssystem” oder ein „DLT-Handels- und Abwicklungssystem” ;
- 6.
- „multilaterales DLT-Handelssystem” oder „DLT-MTF” ein multilaterales Handelssystem, das nur DLT-Finanzinstrumenten zum Handel zulässt;
- 7.
- „DLT-Abwicklungssystem” oder „DLT-SS” ein Abwicklungssystem, mit dem Transaktionen mit DLT-Finanzinstrumenten gegen Zahlung oder Lieferung abgewickelt werden, unabhängig davon, ob dieses Abwicklungssystem gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt und gemeldet wurde, und das die erstmalige Erfassung von DLT-Finanzinstrumenten oder die Erbringung von Verwahrungsdienstleistungen in Bezug auf DLT-Finanzinstrumente ermöglicht;
- 8.
- „Lieferung und Abrechnung” bzw. „Abwicklung” eine Lieferung und Abrechnung bzw. Abwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
- 9.
- „gescheiterte Abwicklung” eine gescheiterte Abwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
- 10.
- „DLT-Handels- und Abwicklungssystem” oder „DLT-TSS” ein DLT-MTF oder ein DLT-SS, das die von einem DLT-MTF und einem DLT-SS erbrachten Dienstleistungen kombiniert;
- 11.
- „DLT-Finanzinstrument” ein Finanzinstrument, das mittels Distributed-Ledger-Technologie emittiert, verbucht, übertragen und gespeichert wird;
- 12.
- „Finanzinstrument” ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;
- 13.
- „multilaterales Handelssystem” ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;
- 14.
- „Zentralverwahrer” einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
- 15.
- „Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem” ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
- 16.
- „Geschäftstag” einen Geschäftstag im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
- 17.
- „Lieferung gegen Zahlung” eine Lieferung gegen Zahlung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
- 18.
- „Kreditinstitut” ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- 19.
- „Wertpapierfirma” eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;
- 20.
- „Marktbetreiber” einen Marktbetreiber im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU;
- 21.
-
„zuständige Behörde” eine oder mehrere zuständige Behörden, die
- a)
- gemäß Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannt wurde bzw. wurden;
- b)
- gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt wurde bzw. wurden; oder
- c)
- auf sonstige Weise von einem Mitgliedstaat zum Zwecke der Überwachung der Anwendung dieser Verordnung benannt wurde bzw. wurden;
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
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