Artikel 18 VO (EU) 2022/868
Allgemeine Eintragungsanforderungen
Um für eine Eintragung in ein öffentliches nationales Register anerkannter datenaltruistischer Organisationen infrage zu kommen, muss eine Einrichtung
- a)
- datenaltruistische Tätigkeiten durchführen;
- b)
- gemäß nationalem Recht Rechtspersönlichkeit haben, um gegebenenfalls gemäß dem nationalen Recht Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen;
- c)
- selbst ohne Erwerbszweck tätig sein und rechtlich unabhängig von jeder Organisation, die Erwerbszwecke verfolgt, handeln;
- d)
- die Datenaltruismus-Tätigkeiten über eine Struktur ausüben, die von ihren anderen Tätigkeiten funktionell getrennt ist;
- e)
- dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Regelwerk entsprechen, und zwar spätestens 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der delegierten Rechtsakte, auf die in jenem Absatz Bezuggenommen wird.
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