Artikel 21 VO (EU) 2022/869

Berichterstattung und Bewertung

Die Kommission veröffentlicht spätestens am 30. Juni 2027 einen Bericht über die Durchführung von Vorhaben auf der Unionsliste und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bericht enthält eine Bewertung

a)
der Fortschritte, die bei der Planung, der Entwicklung, dem Bau und der Inbetriebnahme von Vorhaben auf der Unionsliste erzielt wurden, und, sofern relevant, der Verzögerungen bei der Durchführung sowie sonstiger aufgetretener Schwierigkeiten;
b)
der von der Union für Vorhaben auf der Unionsliste gebundenen und aufgewandten Mittel im Vergleich zum Gesamtwert der finanzierten Vorhaben auf der Unionsliste;
c)
der Fortschritte, die bei der Integration erneuerbarer Energiequellen, einschließlich erneuerbarer Offshore-Energiequellen, und bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen durch die Planung, die Entwicklung, den Bau und die Inbetriebnahme von Projekten auf der Unionsliste erzielt wurden;
d)
für den Stromsektor und die Sektoren für erneuerbares und CO2-armes Gas einschließlich des Wasserstoffsektors der Entwicklung des Verbundgrads zwischen den Mitgliedstaaten, der entsprechenden Entwicklung der Energiepreise sowie der Zahl der Netzausfälle, ihrer Ursachen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten;
e)
des Genehmigungsverfahrens und der Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere

i)
der durchschnittlichen und maximalen Gesamtdauer des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben auf der Unionsliste, einschließlich der Dauer der einzelnen Stufen des Vorantragsabschnitts im Vergleich zu dem in Artikel 10 Absatz 6 ursprünglich vorgesehenen Zeitplan für die einzelnen Etappen;
ii)
des Ausmaßes des Widerstands gegen Vorhaben auf der Unionsliste, insbesondere der Zahl der schriftlichen Einwände während der öffentlichen Konsultation und der Zahl der Rechtsmittelverfahren,
iii)
bewährter und innovativer Verfahren bezüglich der Beteiligung von Interessenträgern;
iv)
bewährter und innovativer Verfahren bezüglich der Begrenzung der Umweltauswirkungen, einschließlich der Anpassung an den Klimawandel, im Zuge der Genehmigungsverfahren und der Durchführung der Vorhaben;
v)
der Wirksamkeit der nach Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Schemata in Bezug auf die Einhaltung der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen;

f)
der regulatorischen Behandlung, insbesondere

i)
der Zahl der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 16 vorliegt;
ii)
der Zahl und Art von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die spezifische Anreize gemäß Artikel 17 gewährt wurden;

g)
der Wirksamkeit des Beitrags dieser Verordnung zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050.

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