Artikel 30 VO (EU) 2022/869

Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung berührt nicht die Gewährung, Fortführung oder Änderung der finanziellen Unterstützung, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt wird(1).

Kapitel III gilt nicht für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen das Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde und für die ein Vorhabenträger vor dem 16. November 2013 einen Antrag eingereicht hat.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe” , zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

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