Artikel 32 VO (EU) 2022/869

Aufhebung

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wird mit Wirkung vom 23. Juni 2022 aufgehoben. Für die in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 aufgeführten Vorhaben entstehen aus der vorliegenden Verordnung keine Rechte.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels bleiben der Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/564 der Kommission(1) geänderten Fassung, der die fünfte Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse enthält, sowie die Artikel 2 bis 10, die Artikel 12, 13 und 14 sowie die Anhänge I bis IV und der Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 bis zum Inkrafttreten der ersten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die gemäß dieser Verordnung erstellt wurde, in Kraft und entfaltet Wirkung für die in der fünften Unionsliste aufgeführten Vorhaben von gemeinsamem Interesse.

(3) Ungeachtet Absatz 2 dieses Artikels kommen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in die fünfte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erstellte Unionsliste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgenommen wurden und für die die zuständige Behörde Antragsunterlagen zur Prüfung angenommen hat, für einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in den Genuss der Rechte und Pflichten gemäß Kapitel III dieser Verordnung.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2022/564 der Kommission vom 19. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (ABl. L 109 vom 8.4.2022, S. 14).

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