ANHANG VO (EU) 2022/90

Methodik:

1.
Zur Einstufung eines Schiffs in eine Risikostufe sind die Risikoparameter in Tabelle 1 zu verwenden.
2.
Jedem Risikoparameter in Tabelle 1 ist ein Farbcode zugeordnet, der einer Risikostufe entspricht: Rot (hoch), Orange (mittel) oder Gelb (gering).
3.
Die Einstufung eines Schiffs in eine Risikostufe auf der Grundlage der Warnmeldungen für die Risikoparameter in Tabelle 1 muss nach den Kriterien in Tabelle 2 erfolgen.
4.
Um mehrere gleichzeitig aktive Warnmeldungen bei der Einstufung in die Risikostufen in Tabelle 2 zu berücksichtigen, können die Umrechnungsfaktoren in Tabelle 3 angewendet werden.

Tabelle 1

Risikoparameter

Risikoparameter — Nr. Risikostufe der Warnmeldung (Farbcode) Risikoparameter — Beschreibung Kriterien für die Aktivierung einer Warnmeldung für den Risikoparameter Kriterien für die Deaktivierung einer Warnmeldung für den Risikoparameter
1 Orange Nichteinhaltung der Anforderungen für die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883. Die Warnmeldung wird aktiviert, wenn keine Voranmeldung von Abfällen übermittelt wird oder die Pflichtangaben darin nicht enthalten sind. Die Warnmeldung wird für Hafen A auf der Grundlage der an Hafen A übermittelten Voranmeldung von Abfällen berechnet. Die Warnmeldung muss in jedem Hafen neu bewertet werden.
2 Orange Angaben des Betreibers, Maklers oder Kapitäns gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883. Die Warnmeldung wird aktiviert, wenn die Gültigkeitsprüfung für die Voranmeldung von Abfällen ergibt, dass das Schiff den Anforderungen der Richtlinie möglicherweise nicht nachkommt. Die Warnmeldung wird für Hafen A auf der Grundlage der an Hafen A übermittelten Voranmeldung von Abfällen berechnet. Die Warnmeldung muss in jedem Hafen neu bewertet werden.
3 Orange Datum der vorherigen Überprüfung gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/883.

Die Warnmeldung wird aktiviert, wenn das Schiff in den vorangegangenen zwölf Monaten nicht gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/883 überprüft wurde.

Anmerkung: Diese Warnmeldung sollte erst nach dem 28. Juni 2022 aktiv sein.

Die Warnmeldung wird deaktiviert, nachdem eine Überprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/883 erfasst wurde.
4 Rot Vorhandene(r) Bericht(e) von für die Überprüfung der Hafenauffangeinrichtungen zuständigen Behörden, Hafenbehörden oder anderen zuständigen Stellen, aus dem bzw. denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Schiff gegen Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/883 verstoßen hat. Die Warnmeldung wird von den Besichtigern der Hafenauffangeinrichtungen manuell in THETIS-EU aktiviert. Die Warnmeldung wird deaktiviert, nachdem eine Überprüfung ohne Feststellung von Verstößen abgeschlossen wurde (Status „Überprüft” ).
5 Orange Warnmeldung bei Verstößen gegen die Vorschriften über Hafenauffangeinrichtungen Die Warnmeldung wird aktiviert, wenn für das Schiff in den vorangegangenen sechs Monaten Verstöße gegen Hafenauffangeinrichtungen festgestellt wurden und ein entsprechender Bericht in THETIS-EU vorliegt. Die Warnmeldung wird deaktiviert, nachdem eine Überprüfung ohne Feststellung von Verstößen abgeschlossen wurde (Status „Überprüft” ).
6 Orange Ausreichende spezifische Lagerkapazität Die Warnmeldung wird aktiviert, wenn die spezifische Lagerkapazität an Bord nach den Kriterien für die Anwendung des Artikels 8 Absatz 4 Buchstabe b nicht als ausreichend angesehen wird. Die Warnmeldung wird für Hafen A auf der Grundlage der an Hafen A übermittelten Voranmeldung von Abfällen berechnet. Die Warnmeldung muss in jedem Hafen neu bewertet werden.
7 Gelb Nächster Anlaufhafen Wenn außerhalb der EU oder unbekannt, wird die Risikostufe als höher betrachtet. Für die Berechnung dieser Warnmeldung sind Häfen in Island, Norwegen, dem Vereinigten Königreich (einschließlich Isle of Man, Kanalinseln und Gibraltar) und russische Ostseehäfen wie EU-Gebiet zu behandeln. Die Warnmeldung wird für Hafen A auf der Grundlage der an Hafen A übermittelten Voranmeldung von Abfällen berechnet. Die Warnmeldung muss in jedem Hafen neu bewertet werden.
8 Gelb Vorheriger Anlaufhafen Wenn außerhalb der EU, wird die Risikostufe als höher betrachtet. Für die Berechnung dieser Warnmeldung sind Häfen in Island, Norwegen, dem Vereinigten Königreich (einschließlich Isle of Man, Kanalinseln und Gibraltar) und russische Ostseehäfen wie EU-Gebiet zu behandeln. Die Warnmeldung wird für Hafen A auf der Grundlage der an Hafen A übermittelten Voranmeldung von Abfällen berechnet. Die Warnmeldung muss in jedem Hafen neu bewertet werden.
9 Gelb Warnmeldung bei Befreiung Die Warnmeldung wird aktiviert, wenn für das Schiff eine Befreiung gilt und es zwölf Monate lang nicht überprüft wurde; so wird sichergestellt, dass diese Schiffe bei den Überprüfungen berücksichtigt werden. Die Warnmeldung muss in jedem Hafen neu bewertet werden.
10 Rot Warnmeldung — Ereignis der Art „Abfall” Die Warnmeldung wird aktiviert, wenn in SafeSeaNet für das betreffende Schiff ein Bericht über ein Ereignis der Art „Abfall” in einem früheren Hafen erstellt wurde. Die Warnmeldung wird deaktiviert, nachdem eine Überprüfung ohne Feststellung von Verstößen abgeschlossen wurde (Status „Überprüft” ) oder das Ereignis in SafeSeaNet inaktiv gestellt wurde.

Tabelle 2

Einstufung in Risikostufen anhand der Anzahl der aktiven Inputs

Kriterien für Risikostufen
Risikostufe 1 Eine oder mehrere rote Warnmeldung(en)
Risikostufe 2 Eine oder mehrere(1) orangene Warnmeldung(en)
Risikostufe 3 Eine oder mehrere(1) gelbe Warnmeldung(en)
Risikostufe 4 Keine aktive Warnmeldung

Tabelle 3

Umrechnungsfaktoren für die Kombination mehrerer gleichzeitig aktiver Parameter für die Einstufung in die Risikostufen in Tabelle 2

Umrechnungsfaktor
Drei gelbe Warnmeldungen Eine orangene Warnmeldung
Drei orangene Warnmeldungen Eine rote Warnmeldung

Fußnote(n):

(1)

Bis zu der Anzahl, bei der die Anwendung des Umrechnungsfaktors auslöst wird.

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