Artikel 4 VO (EU) 2022/92

Ab dem 1. Januar 2024 übermitteln die Mitgliedstaaten die Daten und Informationen für Zeiträume von zwei Kalenderjahren. Die Berichte werden innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des zweiten Jahres, für das die Daten und Informationen für den Bericht erhoben wurden, elektronisch übermittelt. Der erste Bericht wird bis spätestens am 31. Dezember 2026 übermittelt.

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