Präambel VO (EU) 2022/96

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1859 der Kommission(2) müssen die Hersteller für bestimmte neue schwere Nutzfahrzeuge die von dem Simulationsinstrument gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission(3) in seiner Version mit grafischer Nutzerschnittstelle (GUI) erzeugte Datei im CSV-Dateiformat (comma separated values), die denselben Namen wie die Job-Datei und die Dateierweiterung .vsum aufweist und aggregierte Ergebnisse für jedes simulierte Einsatzprofil und jeden simulierten Beladezustand enthält (im Folgenden „Sum-Exec-Datei” ) überwachen und übermitteln.
(2)
Diese Verpflichtung wurde nach dem Simulationsdatum der Fahrzeuge zeitlich gestaffelt, wobei die Daten der frühesten Simulationen (1. Januar 2019 bis 30. September 2019) erst bis zum späteren der beiden in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1859 festgelegten Berichtszeitpunkte gemeldet werden mussten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Hersteller die Simulation von Fahrzeugen dieser Serie aus Gründen, die außerhalb ihrer Verantwortung liegen, möglicherweise wiederholen müssen.
(3)
Die Bewertung der Daten, die im ersten, am 30. September 2020 beendeten Berichtszeitraum gewonnen wurden, hat in der Zwischenzeit bestätigt, dass die Analyse auf der Grundlage dieser ersten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1859 eingegangenen Sum-Exec-Dateien stabile Ergebnisse erbringt. Aus diesem Grund ist es nicht mehr erforderlich, die Hersteller zu verpflichten, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1859 genannten Daten zu melden, und dieser Buchstabe sollte gestrichen werden.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1859 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1859 der Kommission vom 6. November 2019 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung bestimmter Daten (ABl. L 286 vom 7.11.2019, S. 10).

(3)

Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.